Rechtssatz RS0107278
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107278
Entscheidungsdatum
27.08.2024
Norm
ABGB §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG §231 Bd
Rechtssatz
Zahlungen des Unterhaltspflichtigen auf Bausparverträge oder Lebensversicherungsverträge dienen der Vermögensbildung und können daher dem Unterhaltsbegehren der Kinder nicht entgegengehalten werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 94/97z
Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 Ob 94/97z
- 3 Ob 89/97b
Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 89/97b
- 5 Ob 38/99w
Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 38/99w
Vgl auch; nur: Zahlungen des Unterhaltspflichtigen auf Lebensversicherungsverträge dienen der Vermögensbildung und können daher dem Unterhaltsbegehren nicht entgegengehalten werden. (T1)
Beisatz: Hier: Ehefrau. (T2)
- 3 Ob 38/01m
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 38/01m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausgaben für private Altersvorsorge sind als Ausgaben zur Vermögensbildung nicht abzugsfähig. (T3)
- 7 Ob 191/05x
Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 191/05x
Auch
- 2 Ob 67/09f
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 67/09f
Vgl auch
- 8 Ob 75/10b
Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 75/10b
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Zahlungen zu Zwecken der Vermögensbildung schmälern die Bemessungsgrundlage im Allgemeinen nicht. Eine Abzugspost bilden im Allgemeinen nur solche tatsächlichen Aufwendungen, die der Sicherung des Einkommens bzw der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen dienen. In diesem Sinn sind verpflichtende Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. Beiträge für private Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherungen sind hingegen im Allgemeinen nicht abzugsfähig. (T4)
Beisatz: Da die staatliche Pensionsversicherung die Funktion der Existenzsicherung im Alter noch nicht aufgegeben hat und grundsätzlich nur existenzsichernde Ausgaben von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind, stellen Beiträge zur privaten Pensionsvorsorge im Allgemeinen keine Abzugspost dar. (T5)
Veröff: SZ 2010/98
- 7 Ob 179/11s
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
Auch; Beis wie T4 nur: Zahlungen zu Zwecken der Vermögensbildung schmälern die Bemessungsgrundlage im Allgemeinen nicht. (T6)
Beisatz: Dies gilt etwa für Zahlungen auf Bausparverträge oder Lebensversicherungen. (T7)
Beisatz: Es besteht zur Zeit kein sachlich gerechtfertigter Grund, von der bisherigen Judikatur abzugehen, hat doch ‑ wie bereits in der Entscheidung 8 Ob 75/10b dargelegt wurde ‑ die staatliche Pensionsversicherung ihre Funktion der Existenzsicherung im Alter noch nicht verloren. (T8)
Beisatz: Eine Abzugspost bilden im Allgemeinen nur solche tatsächlichen Aufwendungen, die der Sicherung des Einkommens und der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen dienen. (T9)
Beisatz: In diesem Sinn sind verpflichtende Beiträge zur gesetzlichen Kranken‑, Unfall‑ und Pensionsversicherung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden, Beiträge für private Unfall‑, Kranken‑ oder Lebensversicherungen sind hingegen im Allgemeinen nicht abzugsfähig (8 Ob 75/10b mwN). Ebenso bilden Leistungen für eine private Pensionsvorsorge grundsätzlich keine Abzugspost (3 Ob 38/01m, 8 Ob 75/10b). (T10)
- 7 Ob 226/11b
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 226/11b
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Zahlungen zu Zwecken der Vermögensbildung schmälern die Bemessungsgrundlage im Allgemeinen nicht. Eine Abzugspost bilden im Allgemeinen nur solche tatsächlichen Aufwendungen, die der Sicherung des Einkommens bzw der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen dienen. (T11)
- 2 Ob 1/13f
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 1/13f
Auch; Beis wie T4
- 8 Ob 35/14a
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 35/14a
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Einzahlungen auf Bausparverträge können ebenso wie Prämienzahlungen auf Lebensversicherungen (auch wenn sie der Dienstgeber leistet) nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. (T12);
Veröff: SZ 2014/45
- 9 Ob 39/14x
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 Ob 39/14x
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Von der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht abzugsfähig sind Einzahlungen in eine betriebliche Vorsorgekasse oder der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten zur Erlangung einer höheren Pension, weil diese Zahlungen Zwecken der Vermögensbildung dienen. (T13)
- 3 Ob 100/15z
Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 100/15z
Auch; Veröff: SZ 2015/124
- 3 Ob 235/15b
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 235/15b
Auch; Beis wie T11
- 7 Ob 186/16b
Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
Vgl; Beis wie T11
- 1 Ob 193/17i
Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 193/17i
Beisatz: Hier: Bausparvertrag. (T14)
- 10 Ob 7/18d
Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 7/18d
Vgl auch
- 10 Ob 11/19v
Entscheidungstext OGH 26.03.2019 10 Ob 11/19v
Vgl; Beis wie T11
- 6 Ob 92/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.08.2024 6 Ob 92/24h
Beisatz wie T6; Beisatz wie T10
Beisatz: Kein Abzug für Rücklagenbildung eines möglichen künftigen unfallbedingten Mehrbedarfs, da die Invaliditätsentschädigung nach gefestigter Rechtsprechung dem pauschalen Ausgleich eines typischen Einkommensausfalls dient. (T15)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107278
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Dokumentnummer
JJR_19970417_OGH0002_0080OB00094_97Z0000_001