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Entscheidung 3 Ob 100/15z×

Entscheidung 3 Ob 100/15z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006261 Rechtssatz 14.11.1990Zivilrecht
Auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen sind subjektive Behauptungslastregeln und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen sich die Parteien in versch …
RS0032015 Rechtssatz 22.02.1994Zivilrecht
Rückständiger Geldunterhalt unterliegt wie jede sonstige Geldforderung der Verzugszinsenregelung.
RS0047401 Rechtssatz 22.03.1994Zivilrecht
Die Familienzulagen (Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltberechtigte Kinder und die Erziehungszulage) sind zwar Bestandteile der Dienstbezüge eines EG - Beamten, sie sind jedoch nicht für den Unterhalt des Beamten, sondern für den des Kindes bestimmt. …
RS0057284 Rechtssatz 02.04.1995Zivilrecht
Es soll zwar nicht ein mathematisch exakter Prozentsatz der Unterhaltsbemessungsgrundlage als Unterhalt errechnet werden, die Prozentsätze dienen - als maßgebende Orientierungshilfe für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - jedoch ungeachtet de …
RS0107278 Rechtssatz 17.04.1997Zivilrecht
Zahlungen des Unterhaltspflichtigen auf Bausparverträge oder Lebensversicherungsverträge dienen der Vermögensbildung und können daher dem Unterhaltsbegehren der Kinder nicht entgegengehalten werden.
RS0117764 Rechtssatz 24.06.2003Zivilrecht
Die dem Obsorgeberechtigten zufließenden Transferleistungen sind bei der Unterhaltsbemessung nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einwendung des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.
RS0121610 Rechtssatz 30.11.2006Zivilrecht
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind „eigene Einkünfte" iSd § 140 Abs 3 ABGB alle tatsächlichen Leistungen, die das nicht selbsterhaltungsfähige Kind aufgrund eines Anspruches erhält. Ausgenommen von der Berücksichtigung sind gesetzlich ausdrückl …
RS0130502 Rechtssatz 18.11.2015Zivilrecht
Eine dem Kind gewährte Kinderunterstützung gemäß § 101 Abs 1 ÄrzteG idF BGBl 2001/110 ist Eigeneinkommen des Kindes.