Rechtssatz RS0047401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047401
Entscheidungsdatum
18.11.2015
Rechtssatz
Die Familienzulagen (Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltberechtigte Kinder und die Erziehungszulage) sind zwar Bestandteile der Dienstbezüge eines EG - Beamten, sie sind jedoch nicht für den Unterhalt des Beamten, sondern für den des Kindes bestimmt. Es handelt sich hiebei um eigene Einkünfte des Kindes, die mangels Geschäftsfähigkeit des Kindes nicht unmittelbar diesem, sondern an den obsorgeberechtigten Elternteil ausbezahlt werden.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 508/94
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 10 Ob 508/94
- 6 Ob 223/06x
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 223/06x
Auch; Beisatz: Nach dem maßgeblichen Schweizer Recht handelt es sich um einen Anspruch des Vaters, wobei die Leistung aber direkt an die Kinder ausbezahlt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Kinderrente nach Schweizer Recht den Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht in diesem Ausmaß entlasten soll. (T1)
- 10 Ob 74/10w
Entscheidungstext OGH 30.11.2010 10 Ob 74/10w
Gegenteilig; Beisatz: Dass diese Familienzulagen nach dem Beamtenstatut nicht als Eigeneinkommen des Kindes zählen, liegt schon deshalb nahe, weil die Person des Zahlungsempfängers nicht entscheidend dafür sein kann, auf welche Art der Unterhaltsanspruch des Kindes berechnet wird. Mit der Auszahlung der Kinderrente an die Mutter wird die Unterhaltspflicht des Vaters erfüllt. (T2)
Bem: Siehe nunmehr RS0115325 [T2]. (T3)
- 3 Ob 100/15z
Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 100/15z
Auch; Beisatz: Kinderunterstützung gemäß § 101 Abs 1 ÄrzteG idF BGBl 2001/110 ist Eigeneinkommen des Kindes. (T4);
Veröff: SZ 2015/124
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047401
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0100OB00508_9400000_001