Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (vgl Neuhauser in Schwimann, ABGB³ § 140 Rz 85; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 334Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung vergleiche Neuhauser in Schwimann, ABGB³ Paragraph 140, Rz 85; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 334
ff) sind „eigene Einkünfte" iSd § 140 Abs 3 ABGB alle tatsächlichen Leistungen, die das nicht selbsterhaltungsfähige Kind aufgrund eines Anspruches erhält. Ausgenommen von der Berücksichtigung sind gesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnete Einkünfte sowie jene Sozialleistungen, die der Deckung eines bestimmten Sonderbedarfes dienen (vgl Neuhauser aaO).ff) sind „eigene Einkünfte" iSd Paragraph 140, Absatz 3, ABGB alle tatsächlichen Leistungen, die das nicht selbsterhaltungsfähige Kind aufgrund eines Anspruches erhält. Ausgenommen von der Berücksichtigung sind gesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnete Einkünfte sowie jene Sozialleistungen, die der Deckung eines bestimmten Sonderbedarfes dienen vergleiche Neuhauser aaO).
Nach Art 35 des Schweizer Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf Kinderrente (Abs 1). Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, wobei der Bundesrat allerdings die Auszahlung namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe abweichend regeln kann (Abs 4).Nach Artikel 35, des Schweizer Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf Kinderrente (Absatz eins,). Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, wobei der Bundesrat allerdings die Auszahlung namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe abweichend regeln kann (Absatz 4,).
Nach Art 20 Abs 1 des Schweizer Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern (a) die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und (b) die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. Nach Art 285 Abs 2 Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) sind Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Nach Art 285 Abs 2bis Schweizer ZGB hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, erhält, diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.Nach Artikel 20, Absatz eins, des Schweizer Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern (a) die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und (b) die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. Nach Artikel 285, Absatz 2, Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) sind Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Nach Artikel 285, Absatz 2 b, i, s, Schweizer ZGB hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, erhält, diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.
Nach einer Entscheidung des Landesgerichts Feldkirch (EFSlg 99.985) zur vergleichbaren Rechtslage nach liechtensteinischem Recht ist die Kinderrente mit einem aufgrund der § 17 Abs 1, § 18 Abs 1 Z 1 und § 25 Abs 3 PensionsG ausbezahlten (Halb-)Waisenversorgungsgenuss zu vergleichen, der als öffentlich-rechtliche Sozialleistung als Eigeneinkommen des Kindes und nicht als den Unterhaltsanspruch nicht berührende Drittleistung angesehen werde. Ein solcher Waisenversorgungsgenuss solle in erster Linie nach dem Ableben des Elternteils die Ansprüche des Kindes gegen diesen Elternteil decken, sodass er von der Seite der Bedürfnisse des Kindes her zu berücksichtigen sei.Nach einer Entscheidung des Landesgerichts Feldkirch (EFSlg 99.985) zur vergleichbaren Rechtslage nach liechtensteinischem Recht ist die Kinderrente mit einem aufgrund der Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 25, Absatz 3, PensionsG ausbezahlten (Halb-)Waisenversorgungsgenuss zu vergleichen, der als öffentlich-rechtliche Sozialleistung als Eigeneinkommen des Kindes und nicht als den Unterhaltsanspruch nicht berührende Drittleistung angesehen werde. Ein solcher Waisenversorgungsgenuss solle in erster Linie nach dem Ableben des Elternteils die Ansprüche des Kindes gegen diesen Elternteil decken, sodass er von der Seite der Bedürfnisse des Kindes her zu berücksichtigen sei.
In der Entscheidung 9 Ob 222/02s hatte der Oberste Gerichtshof bereits eine vergleichbare Konstellation zum Schweizer Invalidenversorgungsgesetz zu beurteilen. Darin führte der Oberste Gerichtshof aus, dass einiges für die Rechtsauffassung der Vorinstanzen spreche, dass die vom Minderjährigen aus Liechtenstein bezogene Kinderrente als Eigeneinkommen zu beurteilen sei. Eine abschließende Klärung könne jedoch unterbleiben, weil der Revisionsrekurs nicht aufzuzeigen vermochte, inwieweit sich im konkreten Einzelfall bei Anrechnung der Kinderrente als Eigeneinkommen eine Reduktion der Unterhaltspflicht ergebe. Entscheidend für die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit „eigener Einkünfte" des Kindes iSd § 140 Abs 3 ABGB ist, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, der Zweck der jeweiligen Leistung. Im vorliegenden Fall handelt es sich nach dem insoweit maßgeblichen Schweizer Recht um einen Anspruch des Vaters, wobei die Leistung aber direkt an die Kinder ausbezahlt wird. In Zusammenhalt mit Art 285 Abs 2bis ZGB, wonach sich der bisherige Unterhaltsbeitrag von Gesetzes wegen im Umfang dieser (neuen) Leistungen vermindert, ist davon auszugehen, dass die Kinderrente nach Schweizer Recht den Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht in diesem Ausmaß entlasten soll (vgl auch Breitschmid in Basler Kommentar zum ZGB² Art 285 Rz 31). Insoweit entspricht die vorliegende Konstellation den bereits mehrfach vom OGH beurteilten Familienzulagen für EG-Beamte (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 344; 10 Ob 508/94; 3 Ob 216/00m). Hierzu hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 216/00m ausgesprochen, dass durch die Überweisungen der Europäischen Kommission die Unterhaltsverpflichtung im entsprechenden Umfang erfüllt wurde. Damit erweist sich der vom Kindesvater gestellte Herabsetzungsantrag grundsätzlich als berechtigt. Dabei war aber zu berücksichtigen, dass nach der Aktenlage für den Zeitraum 1. 12. 2001 bis 31. 12. 2002 eine Kinderrente von monatlich SFR 565 je Kind nachträglich gewährt wurde (AS 41). Den Feststellungen der Vorinstanzen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob auch diese Kinderrente direkt an die Minderjährigen ausbezahlt wurde oder nicht. In diesem Umfang wird das Erstgericht daher das Verfahren entsprechend zu ergänzen haben. Hinsichtlich des Zeitraums ab 1. 1. 2003 konnte der Oberste Gerichtshof hingegen aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes bereits in der Sache selbst entscheiden.In der Entscheidung 9 Ob 222/02s hatte der Oberste Gerichtshof bereits eine vergleichbare Konstellation zum Schweizer Invalidenversorgungsgesetz zu beurteilen. Darin führte der Oberste Gerichtshof aus, dass einiges für die Rechtsauffassung der Vorinstanzen spreche, dass die vom Minderjährigen aus Liechtenstein bezogene Kinderrente als Eigeneinkommen zu beurteilen sei. Eine abschließende Klärung könne jedoch unterbleiben, weil der Revisionsrekurs nicht aufzuzeigen vermochte, inwieweit sich im konkreten Einzelfall bei Anrechnung der Kinderrente als Eigeneinkommen eine Reduktion der Unterhaltspflicht ergebe. Entscheidend für die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit „eigener Einkünfte" des Kindes iSd Paragraph 140, Absatz 3, ABGB ist, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, der Zweck der jeweiligen Leistung. Im vorliegenden Fall handelt es sich nach dem insoweit maßgeblichen Schweizer Recht um einen Anspruch des Vaters, wobei die Leistung aber direkt an die Kinder ausbezahlt wird. In Zusammenhalt mit Artikel 285, Absatz 2 b, i, s, ZGB, wonach sich der bisherige Unterhaltsbeitrag von Gesetzes wegen im Umfang dieser (neuen) Leistungen vermindert, ist davon auszugehen, dass die Kinderrente nach Schweizer Recht den Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht in diesem Ausmaß entlasten soll vergleiche auch Breitschmid in Basler Kommentar zum ZGB² Artikel 285, Rz 31). Insoweit entspricht die vorliegende Konstellation den bereits mehrfach vom OGH beurteilten Familienzulagen für EG-Beamte vergleiche Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 344; 10 Ob 508/94; 3 Ob 216/00m). Hierzu hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 216/00m ausgesprochen, dass durch die Überweisungen der Europäischen Kommission die Unterhaltsverpflichtung im entsprechenden Umfang erfüllt wurde. Damit erweist sich der vom Kindesvater gestellte Herabsetzungsantrag grundsätzlich als berechtigt. Dabei war aber zu berücksichtigen, dass nach der Aktenlage für den Zeitraum 1. 12. 2001 bis 31. 12. 2002 eine Kinderrente von monatlich SFR 565 je Kind nachträglich gewährt wurde (AS 41). Den Feststellungen der Vorinstanzen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob auch diese Kinderrente direkt an die Minderjährigen ausbezahlt wurde oder nicht. In diesem Umfang wird das Erstgericht daher das Verfahren entsprechend zu ergänzen haben. Hinsichtlich des Zeitraums ab 1. 1. 2003 konnte der Oberste Gerichtshof hingegen aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes bereits in der Sache selbst entscheiden.
Aufzuheben war auch die meritorische Entscheidung der Vorinstanzen über das Begehren auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht bezahlter Unterhaltsbeträge. Dabei handelt es sich um einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB, der im Streitverfahren geltend zu machen ist (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 852; 4 Ob 293/00t). Allerdings ist gemäß § 40a JN nicht die Bezeichnung der Verfahrensart durch die Partei, sondern der Inhalt des jeweiligen Begehrens und des Vorbringens maßgeblich. Ist zweifelhaft, welches Verfahren anzuwenden ist, hat das Gericht darüber mit selbstständig anfechtbarem Beschluss zu entscheiden.Aufzuheben war auch die meritorische Entscheidung der Vorinstanzen über das Begehren auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht bezahlter Unterhaltsbeträge. Dabei handelt es sich um einen Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB, der im Streitverfahren geltend zu machen ist (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 852; 4 Ob 293/00t). Allerdings ist gemäß Paragraph 40 a, JN nicht die Bezeichnung der Verfahrensart durch die Partei, sondern der Inhalt des jeweiligen Begehrens und des Vorbringens maßgeblich. Ist zweifelhaft, welches Verfahren anzuwenden ist, hat das Gericht darüber mit selbstständig anfechtbarem Beschluss zu entscheiden.
In Hinblick auf diese Rechtslage wird das Erstgericht daher den Kindesvater zur Äußerung und gegebenenfalls Verbesserung des Rückzahlungsantrags im Sinne der Inhaltsvorschriften für eine Klage (§ 226 ZPO) anzuhalten haben und sodann gegebenenfalls den Antrag der geschäftsordnungsgemäßen Behandlung im Streitverfahren zu unterziehen haben. Auf die materiellen Grundsätze für einen derartigen Rückforderungsanspruch (dazu Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 845 ff) ist im derzeitigen Verfahrensstadium daher nicht einzugehen.In Hinblick auf diese Rechtslage wird das Erstgericht daher den Kindesvater zur Äußerung und gegebenenfalls Verbesserung des Rückzahlungsantrags im Sinne der Inhaltsvorschriften für eine Klage (Paragraph 226, ZPO) anzuhalten haben und sodann gegebenenfalls den Antrag der geschäftsordnungsgemäßen Behandlung im Streitverfahren zu unterziehen haben. Auf die materiellen Grundsätze für einen derartigen Rückforderungsanspruch (dazu Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 845 ff) ist im derzeitigen Verfahrensstadium daher nicht einzugehen.