Rechtssatz RS0115325
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115325
Entscheidungsdatum
21.12.2010
Norm
ABGB §140 Ba
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 31968R0259 Statut der Beamten der EG Art67
Rechtssatz
Bei den Familienzulagen nach Art 67 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Beamtenstatut) handelt es sich gemäß Art 62 Abs 3 dieses Statuts um Bestandteile der Dienstbezüge des Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Anrechnung der Direktzahlungen des Dienstgebers des Unterhaltspflichtigen auf dessen Unterhaltspflichten.Bei den Familienzulagen nach Artikel 67, des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Beamtenstatut) handelt es sich gemäß Artikel 62, Absatz 3, dieses Statuts um Bestandteile der Dienstbezüge des Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Anrechnung der Direktzahlungen des Dienstgebers des Unterhaltspflichtigen auf dessen Unterhaltspflichten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 216/00m
Entscheidungstext OGH 21.03.2001 3 Ob 216/00m
- 6 Ob 223/06x
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 223/06x
Auch; Beisatz: Nach dem maßgeblichen Schweizer Recht handelt es sich um einen Anspruch des Vaters, wobei die Leistung aber direkt an die Kinder ausbezahlt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Kinderrente nach Schweizer Recht den Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht in diesem Ausmaß entlasten soll. (T1)
- 10 Ob 74/10w
Entscheidungstext OGH 30.11.2010 10 Ob 74/10w
Auch; Beisatz: Dass diese Familienzulagen nach dem Beamtenstatut nicht als Eigeneinkommen des Kindes zählen, liegt schon deshalb nahe, weil die Person des Zahlungsempfängers nicht entscheidend dafür sein kann, auf welche Art der Unterhaltsanspruch des Kindes berechnet wird. Mit der Auszahlung der Kinderrente an die Mutter wird die Unterhaltspflicht des Vaters erfüllt. (T2)
- 7 Ob 166/10b
Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 166/10b
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2010/137
- 10 ObS 118/10s
Entscheidungstext OGH 21.12.2010 10 ObS 118/10s
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/161
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115325
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20010321_OGH0002_0030OB00216_00M0000_003