Die Revision der Zweitbeklagten ist bereits zufolge eines S 52.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstandes im Berufungsverfahren jedenfalls unzulässig, jene des Erstbeklagten dagegen nicht berechtigt.
1. Zur Revision der Zweitbeklagten:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind mehrere Unterhaltsberechtigte bloß formelle Streitgenossen (EFSlg 57.721 mwN [für die Zwangsvollstreckung]; EFSlg 90.736; ÖA 1999, 266/F 198). Es sind daher ihre Unterhaltsansprüche nicht zusammenzurechnen (4 Ob 527/75 und zahlreiche weitere E zu RIS-Justiz RS0017257). Demnach ist im Unterhaltsverfahren der Wert des Entscheidungsgegenstandes für jedes Kind einzeln zu beurteilen (ÖJZ LSK 2000/56; 9 Ob 32/00x). Diese Grundsätze haben auch für das Verfahren über eine Oppositionsklage Geltung. Daraus folgt, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes (auch im Berufungsverfahren) bei der gegen die Zweitbeklagte gerichteten Klage den Betrag von S 52.000,-- nicht übersteigt.
Die Revision der Zweitbeklagten wäre daher nur dann nicht nach § 502 Abs 2 ZPO unzulässig, wenn eine familienrechtliche Streitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 1 ZPO vorläge. Dies ist jedoch zu verneinen.Die Revision der Zweitbeklagten wäre daher nur dann nicht nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässig, wenn eine familienrechtliche Streitigkeit nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO vorläge. Dies ist jedoch zu verneinen.
Wie bereits vom erkennenden Senat in der E ÖA 1994, 33 ausgeführt
wurde, gehören Oppositionsklagen an sich nicht zu den
familienrechtlichen Streitigkeiten. Nach der jüngeren Rechtsprechung
ist dies aber doch der Fall, wenn in dem über eine Oppositionsklage
eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt
strittig ist, jedoch nicht, wenn nur zu prüfen ist, ob der
Unterhaltsanspruch der Beklagten infolge Aufrechnung (EvBl 1993/147)
oder durch Zahlung (ÖA 1994, 33 = EFSlg 73.023) erloschen ist. Dies
gilt ungeachtet der Rechtsprechung, wonach die Bestimmung des § 49
Abs 2 Z 2 JN alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts
erfasse (IPRax 1992, 103; EFSlg 82.338 uw E zu RIS-Justiz RS0046467).
Im vorliegenden Verfahren ist nun die Höhe des Unterhaltsanspruchs
der Beklagten in keiner Weise strittig. Prozessgegenstand ist allein
die Frage, ob durch bestimmte Überweisungen seitens des Dienstgebers
des Unterhaltsverpflichteten der Unterhaltsanspruch erloschen ist. Da
es somit auf die Höhe der von der Zweitbeklagten betriebenen
Forderung ankommt und diese den gemäß § 502 Abs 2 ZPO für die
Zulässigkeit der Revision maßgebenden Betrag von S 52.000,-- nicht
übersteigt, ist die Revision der Zweitbeklagten ohne sachliche
Prüfung zurückzuweisen.
2. Zur Revision des Erstbeklagten:
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Erstbeklagte die
Exekution gegen den Kläger um den Betrag von S 8.000,--
eingeschränkt. Gemeint ist offensichtlich, dass das Exekutionsgericht
über Antrag des Zweitbeklagten, wie sich aus Beil. 3 ergibt, einen
entsprechenden Beschluss über die Einschränkung der Exekutionen
erlassen hat (vgl § 41 Abs 2 EO). In diesem Umfang war daher ein
Exekutionsverfahren zur Zeit der letzten Tagsatzung zur mündlichen
Streitverhandlung erster Instanz nicht mehr anhängig. Nach
überwiegender Rechtsprechung soll in einem solchen Fall die Klage
abzuweisen sein, soweit nicht das Klagebegehren eingeschränkt wurde
(Nachweise bei Jakusch in Angst, EO Rz 68 zu § 35). Auf diese Frage
ist aber im vorliegenden Fall nicht weiter einzugehen, weil zwar eine
Klagseinschränkung nicht erfolgt ist, das Erstgericht, wie sich aus dem vorletzten Satz einer rechtlichen Beurteilung ergibt, jedoch nur über das Erlöschen der vom Erstbeklagten (nach der Einschränkung) noch betriebenen Forderung entschieden hat. Der weitere Betrag von S 8.000,-- ist somit nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
In der Sache selbst vermag der Revisionswerber eine Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht dazulegen.
Er zieht - ebensowenig wie in erster Instanz - die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung in Zweifel, dass es sich bei den Familienzulagen nach Art 67 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Beamtenstatut) gemäß Art 62 Abs 3 dieses Statuts um Bestandteile der Dienstbezüge des Beamten der Europäischen Gemeinschaften handelt. Vielmehr will er die mangelnde Anrechnung der Direktzahlungen des Dienstgebers des Klägers auf dessen Unterhaltspflichten einerseits daraus ableiten, dass diese mit der innerstaatlichen (österreichischen) Familienbeihilfe kompensiert würden, was nur bei gleichartigen Forderungen zulässig sei, und andererseits daraus, dass der obsorgeberechtigte Elternteil einen Direktanspruch auf die Zahlung der Familienzulagen habe.Er zieht - ebensowenig wie in erster Instanz - die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung in Zweifel, dass es sich bei den Familienzulagen nach Artikel 67, des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Beamtenstatut) gemäß Artikel 62, Absatz 3, dieses Statuts um Bestandteile der Dienstbezüge des Beamten der Europäischen Gemeinschaften handelt. Vielmehr will er die mangelnde Anrechnung der Direktzahlungen des Dienstgebers des Klägers auf dessen Unterhaltspflichten einerseits daraus ableiten, dass diese mit der innerstaatlichen (österreichischen) Familienbeihilfe kompensiert würden, was nur bei gleichartigen Forderungen zulässig sei, und andererseits daraus, dass der obsorgeberechtigte Elternteil einen Direktanspruch auf die Zahlung der Familienzulagen habe.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Entgegen der Aufassung des Erstbeklagten ist nämlich auch den Regelungen des Anhangs VII zum Beamtenstatut keineswegs zu entnehmen, dass dessen Art 1 Z 5, Art 2 Z 7 und Art 3 Z 7 einen (materiellen) Direktanspruch der obsorgeberechtigten Person begründet. Nach diesen insofern gleichlautenden Bestimmungen wird nämlich die betreffende Zulage dann, wenn das Sorgerecht für unterhaltsberechtigte Kinder durch Gesetz oder durch Beschluss eines Gerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen wurde, "für Rechnung und im Namen des Beamten an diese Person gezahlt". Die Revision vermag auch nicht zu begründen, inwieweit die mit den von ihr zitierten Allgemeinen Durchführungsbestimmungen bezweckte Erleichterung der Direktzahlungen an die obsorgeberechtigte Person einen eigenen Anspruch derselben begründen könnte. Völlig zutreffend hat schon das Berufungsgericht erkannt, dass eine noch eindeutigere gesetzliche Formulierung als in der Form, dass die Familienzulagen "im Namen und für Rechnung des Beamten" zu zahlen seien, gar nicht denkbar erscheint. Damit wird nämlich in völlig eindeutiger Weise dargestellt, dass damit keineswegs eine materiell-rechtliche Verpflichtung der Europäischen Kommission gegenüber der obsorgeberechtigten Person erfüllt wird, sondern nur diese Zahlungen an diese (als Zahlstelle) gleichsam umgeleitet werden, ohne dass sich am Charakter einer Leistung des Beamten etwas ändern sollte. Gegenteiliges ergibt sich auch keineswegs aus Art 4 erster Absatz der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen. Auch diese Regelung spricht vielmehr für die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung. Darin wird eben nur zum Ausdruck gebracht, dass der Dienstgeber nicht prüft, ob überhaupt Unterhaltsverpflichtungen (noch) bestehen. Gerade aus den folgenden Absätzen dieser Bestimmung ist aber abzuleiten, dass das Gemeinschaftsrecht einer Anrechnung der Zulagenzahlung auf die Unterhaltsverpflichtung des Beamten keinesfalls entgegensteht. So heißt es in Abs 2 dieses Art 4 (in der deutschen Fassung), dass der Beamte die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, damit die direkte Zahlung der Familienzulagen an die andere Person berücksichtigt werden kann, wenn zusätzlich zur Zahlung der Zulagen noch ein Unterhaltsverpflichtung besteht.Entgegen der Aufassung des Erstbeklagten ist nämlich auch den Regelungen des Anhangs römisch sieben zum Beamtenstatut keineswegs zu entnehmen, dass dessen Artikel eins, Ziffer 5,, Artikel 2, Ziffer 7 und Artikel 3, Ziffer 7, einen (materiellen) Direktanspruch der obsorgeberechtigten Person begründet. Nach diesen insofern gleichlautenden Bestimmungen wird nämlich die betreffende Zulage dann, wenn das Sorgerecht für unterhaltsberechtigte Kinder durch Gesetz oder durch Beschluss eines Gerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen wurde, "für Rechnung und im Namen des Beamten an diese Person gezahlt". Die Revision vermag auch nicht zu begründen, inwieweit die mit den von ihr zitierten Allgemeinen Durchführungsbestimmungen bezweckte Erleichterung der Direktzahlungen an die obsorgeberechtigte Person einen eigenen Anspruch derselben begründen könnte. Völlig zutreffend hat schon das Berufungsgericht erkannt, dass eine noch eindeutigere gesetzliche Formulierung als in der Form, dass die Familienzulagen "im Namen und für Rechnung des Beamten" zu zahlen seien, gar nicht denkbar erscheint. Damit wird nämlich in völlig eindeutiger Weise dargestellt, dass damit keineswegs eine materiell-rechtliche Verpflichtung der Europäischen Kommission gegenüber der obsorgeberechtigten Person erfüllt wird, sondern nur diese Zahlungen an diese (als Zahlstelle) gleichsam umgeleitet werden, ohne dass sich am Charakter einer Leistung des Beamten etwas ändern sollte. Gegenteiliges ergibt sich auch keineswegs aus Artikel 4, erster Absatz der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen. Auch diese Regelung spricht vielmehr für die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung. Darin wird eben nur zum Ausdruck gebracht, dass der Dienstgeber nicht prüft, ob überhaupt Unterhaltsverpflichtungen (noch) bestehen. Gerade aus den folgenden Absätzen dieser Bestimmung ist aber abzuleiten, dass das Gemeinschaftsrecht einer Anrechnung der Zulagenzahlung auf die Unterhaltsverpflichtung des Beamten keinesfalls entgegensteht. So heißt es in Absatz 2, dieses Artikel 4, (in der deutschen Fassung), dass der Beamte die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, damit die direkte Zahlung der Familienzulagen an die andere Person berücksichtigt werden kann, wenn zusätzlich zur Zahlung der Zulagen noch ein Unterhaltsverpflichtung besteht.
Dass auch Abs 3 des Art 4 gegen den Standpunkt des Erstbeklagten spricht, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.Dass auch Absatz 3, des Artikel 4, gegen den Standpunkt des Erstbeklagten spricht, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.
Unverständlich bleibt weiters nach den Revisionsausführungen, inwiefern die Verpflichtung der Anrechnung der (österreichischen) Familienbeihilfe auf die Familienzulagen der Europäischen Kommission eine Schlechterstellung des "Bezugsberechtigten" (der nicht näher bestimmt wird) darstellen könnte. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass durch die das anordnende Vorschrift (Art 67 Abs 2 Beamtenstatut) der Unterhaltsanspruch unterhaltsberechtigter Kinder um die innerstaatliche Familienbeihilfe gekürzt würde. Zur Frage, welcher der Elternteile die österreichische Familienbeihilfe im konkreten konkreten Fall bezieht, wurde im Übrigen kein Vorbringen erstattet. Dadurch, dass diese Familienbeihilfe von den Direktzahlungen an die Mutter der Beklagten abgezogen wird, vermindern sich im Ausmaß derselben die anrechenbaren Leistungen des Vaters, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern dadurch deren Unterhaltsanspruch, der ja keineswegs auf Europäischen Beamtenrecht, sondern auf österreichischem Zivilrecht im Allgemeinen und auf dem konkreten Unterhaltstitel im Besonderen beruht, geschmälert würde. Es kann demnach auch keine Rede davon sein, dass der Kläger auf dem Umweg der Direktzahlungen und der Anrechnung der österreichischen Familienbeihilfe im Ausmaß derselben von seiner Unterhaltsverpflichtung befreit würde.Unverständlich bleibt weiters nach den Revisionsausführungen, inwiefern die Verpflichtung der Anrechnung der (österreichischen) Familienbeihilfe auf die Familienzulagen der Europäischen Kommission eine Schlechterstellung des "Bezugsberechtigten" (der nicht näher bestimmt wird) darstellen könnte. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass durch die das anordnende Vorschrift (Artikel 67, Absatz 2, Beamtenstatut) der Unterhaltsanspruch unterhaltsberechtigter Kinder um die innerstaatliche Familienbeihilfe gekürzt würde. Zur Frage, welcher der Elternteile die österreichische Familienbeihilfe im konkreten konkreten Fall bezieht, wurde im Übrigen kein Vorbringen erstattet. Dadurch, dass diese Familienbeihilfe von den Direktzahlungen an die Mutter der Beklagten abgezogen wird, vermindern sich im Ausmaß derselben die anrechenbaren Leistungen des Vaters, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern dadurch deren Unterhaltsanspruch, der ja keineswegs auf Europäischen Beamtenrecht, sondern auf österreichischem Zivilrecht im Allgemeinen und auf dem konkreten Unterhaltstitel im Besonderen beruht, geschmälert würde. Es kann demnach auch keine Rede davon sein, dass der Kläger auf dem Umweg der Direktzahlungen und der Anrechnung der österreichischen Familienbeihilfe im Ausmaß derselben von seiner Unterhaltsverpflichtung befreit würde.
Bei den im vorliegenden Fall auszulegenden Rechtsnormen der Europäischen Union handelt es sich um solche, die, wie der Europäische Gerichtshof bereits dargelegt hat, in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar gelten (Urteil vom 7. 5. 1987, Rs 189/85, Slg 1987, 2061, Rz 14). In derselben Entscheidung gelangte der Europäische Gerichtshof auch zur Auffassung, dass die Familienzulagen nach Art 62 des Beamtenstatuts den Charakter von Bezügen (des Beamten) haben (Rz 18). Überdies entspricht nach der Rechtsprechung des EuGH die Gewährung der Kinderzulage für unterhaltsberechtigte Kinder einem sozialen Zweck, der durch die Kosten gerechtfertigt ist, die wegen des Vorhandenseins des Kindes und wegen seines tatsächlichen Unterhalts aktuell und konkret anfallen (Urteil vom 7. 5. 1992, Rs-C-70/91 P, Slg 1992 I-2973 Rz 9). Auch in der Entscheidung vom 14. 6. 1988 (Rs 33/87, Slg 1988, 2995) hat der EuGH bekräftigt, dass die Familienzulagen Bestandteil der Dienstbezüge sind, allerdings hinzugefügt, dass sie nicht für den Unterhalt des Beamten bestimmt seien, sondern für den des Kindes, weshalb es dem Ziel der Gleichbehandlung entspreche, auf diese Zulagen, wenn sie an eine mit dem Sorgerecht betraute andere Person als den Beamten gezahlt werden, den für das Aufenthaltsland dieses Sorgeberechtigten geltenden Berechtigungskoeffizienten (Geldwertanpassung) anzuwenden. Schon davor wurde der Zweck der Familienzulagen im Urteil des EuGH vom 11. 10. 1979 (Rs 142/78, Slg 1979, 3125) verdeutlicht, worin (in Rz 4) ausgesprochen wird, dass die Zulagen mit dem Ziel gewährt werden, dem verheirateten Beamten oder dem, der unabhängig von seinem Familienstand ein oder mehrere Kinder zu unterhalten hat, das Leben zu erleichtern. Überdies wurde im Urteil vom 10. 6. 1999 (Rs C-430/97, Slg 1999 I-3475) in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenstatut klargestellt, dass das Beamtenstatut den alleinigen Zweck hat, die Rechtsbeziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen und ihren Beamten zu regeln, indem es eine Reihe gegenseitiger Rechte und Pflichten vorsieht und bestimmten Familienangehörigen des Beamten Ansprüche gewährt, die sie gegen die Europäischen Gemeinschaften geltend machen können. Dagegen ist der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht dafür zuständig, die Rechte der Ehegatten im Scheidungsverfahren zu regeln, ebensowenig Ansprüche auf Versorgungsausgleich nach deutschem Recht. Diese unterliegen dem Privat- und Familienrecht, für dessen Ausgestaltung allein die Mitgliedstaaten zuständig sind.Bei den im vorliegenden Fall auszulegenden Rechtsnormen der Europäischen Union handelt es sich um solche, die, wie der Europäische Gerichtshof bereits dargelegt hat, in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar gelten (Urteil vom 7. 5. 1987, Rs 189/85, Slg 1987, 2061, Rz 14). In derselben Entscheidung gelangte der Europäische Gerichtshof auch zur Auffassung, dass die Familienzulagen nach Artikel 62, des Beamtenstatuts den Charakter von Bezügen (des Beamten) haben (Rz 18). Überdies entspricht nach der Rechtsprechung des EuGH die Gewährung der Kinderzulage für unterhaltsberechtigte Kinder einem sozialen Zweck, der durch die Kosten gerechtfertigt ist, die wegen des Vorhandenseins des Kindes und wegen seines tatsächlichen Unterhalts aktuell und konkret anfallen (Urteil vom 7. 5. 1992, Rs-C-70/91 P, Slg 1992 I-2973 Rz 9). Auch in der Entscheidung vom 14. 6. 1988 (Rs 33/87, Slg 1988, 2995) hat der EuGH bekräftigt, dass die Familienzulagen Bestandteil der Dienstbezüge sind, allerdings hinzugefügt, dass sie nicht für den Unterhalt des Beamten bestimmt seien, sondern für den des Kindes, weshalb es dem Ziel der Gleichbehandlung entspreche, auf diese Zulagen, wenn sie an eine mit dem Sorgerecht betraute andere Person als den Beamten gezahlt werden, den für das Aufenthaltsland dieses Sorgeberechtigten geltenden Berechtigungskoeffizienten (Geldwertanpassung) anzuwenden. Schon davor wurde der Zweck der Familienzulagen im Urteil des EuGH vom 11. 10. 1979 (Rs 142/78, Slg 1979, 3125) verdeutlicht, worin (in Rz 4) ausgesprochen wird, dass die Zulagen mit dem Ziel gewährt werden, dem verheirateten Beamten oder dem, der unabhängig von seinem Familienstand ein oder mehrere Kinder zu unterhalten hat, das Leben zu erleichtern. Überdies wurde im Urteil vom 10. 6. 1999 (Rs C-430/97, Slg 1999 I-3475) in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenstatut klargestellt, dass das Beamtenstatut den alleinigen Zweck hat, die Rechtsbeziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen und ihren Beamten zu regeln, indem es eine Reihe gegenseitiger Rechte und Pflichten vorsieht und bestimmten Familienangehörigen des Beamten Ansprüche gewährt, die sie gegen die Europäischen Gemeinschaften geltend machen können. Dagegen ist der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht dafür zuständig, die Rechte der Ehegatten im Scheidungsverfahren zu regeln, ebensowenig Ansprüche auf Versorgungsausgleich nach deutschem Recht. Diese unterliegen dem Privat- und Familienrecht, für dessen Ausgestaltung allein die Mitgliedstaaten zuständig sind.
Im Hinblick auf die dargestellten Entscheidungen des EuGH und den unmissverständlichen Wortlaut der maßgebenden EU-Normen ("im Namen und auf Rechnung") liegt nach Auffassung des erkennenden Senates ein "acte clair" vor (EuGH-Urteil vom 6. 10. 1982, Rs 283/81, Slg 1982, 3415; OGH ARD 4904/15/98 = RdW 1998, 354 = SSV-NF 11/82 = ZIK 1998, 71; RdA 2000/23; RdA 2000/35 ua), weshalb es nicht erforderlich ist, ein Ersuchen um Vorabentscheidung im Sinn des Art 234 EG (früher Art 177 EG-Vertrag) an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des Beamtenstatuts und seines Anhanges VII zu richten.Im Hinblick auf die dargestellten Entscheidungen des EuGH und den unmissverständlichen Wortlaut der maßgebenden EU-Normen ("im Namen und auf Rechnung") liegt nach Auffassung des erkennenden Senates ein "acte clair" vor (EuGH-Urteil vom 6. 10. 1982, Rs 283/81, Slg 1982, 3415; OGH ARD 4904/15/98 = RdW 1998, 354 = SSV-NF 11/82 = ZIK 1998, 71; RdA 2000/23; RdA 2000/35 ua), weshalb es nicht erforderlich ist, ein Ersuchen um Vorabentscheidung im Sinn des Artikel 234, EG (früher Artikel 177, EG-Vertrag) an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des Beamtenstatuts und seines Anhanges römisch sieben zu richten.
Demnach sind die Vorinstanzen zu Recht zur Auffassung gelangt, dass die sorgeberechtigte Mutter der Beklagten lediglich als eine Art Zahlstelle für die Familienzulagen fungiert und ihr (oder den Beklagten selbst) kein selbständiger Anspruch auf Erbringung dieser Leistungen gegenüber dem Dienstgeber des unterhaltspflichtigen Vaters (der Europäischen Kommission) zusteht. In den dafür maßgebenden Normen ist eben - anders als für den Beamten selbst (zB Art 62, 77, Beamtenstatut und Anhang VII Art 1 Abs 2-5) oder für die Hinterbliebenen (zB Art 70, 79 Beamtenstatut) - von einem Anspruch der anderen sorgeberechtigten Person keine Rede. Gerade im letzten Satz des Art 1 Abs 5 in Anhang VII wird klar zwischen einer (eigenen) Anspruchsberechtigung des anderen Sorgebrechtigten und seiner Eigenschaft als Zahlungsempfänger differenziert. An diesem Ergebnis vermag auch das Argument nichts zu ändern, dass gemäß §§ 1438, 1440 ABGB die Kompensation nur zwischen gleichartigen Forderungen zulässig sei. Zum einen ergibt sich aus Art 67 Abs 2 des Beamtenstatuts der (nunmehrigen) EU keineswegs, dass darin eine Aufrechnung angeordnet würde. Selbst wenn auf den darin genannten "Abzug" der staatlichen Familienbeihilfe (auch) österreichisches Recht anwendbar wäre, läge wohl eher eine Kürzungsbestimmung im Sinne einer Anrechnung (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1438; Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB2 Rz 6 zu § 1438) vor, also eine Kürzung von Ansprüchen auf Grund des Gesetzes (hier des Beamtenstatuts). Dass schließlich die Forderungen auf Auszahlung der EU-Familienzulagen einerseits und der österreichischen Familienbeihilfe andererseits gleichartig im Sinn des § 1438 ABGB wären, kann im Hinblick auf die dazu bestehende Lehre und Rechtsprechung ebenfalls nicht bezweifelt werden, handelt es sich doch in beiden Fällen um Geldforderungen, denen die Gleichartigkeit nur fehlen würde, wenn es sich um effektive Fremdwährungsschulden handelte (Rummel aaO Rz 1 ff zu § 1440; Honsell/Heidinger aaO Rz 1 ff zu § 1440 je mwN). Davon kann aber keinesfalls die Rede sein, sind doch Familienzulagen, die an eine andere Person als den Beamten gezahlt werden, nach Art 67 Abs 4 Beamtenstatut in der Währung des Aufenthaltslandes des Zahlungsempfängers zu zahlen. Es würde sich daher jedenfalls auch nach österreichischem Recht um gleichartige Forderungen handeln. Daraus ist also kein Argument für den Standpunkt des Erstbeklagten zu gewinnen, die Zahlungen der Europäischen Kommission wären auf seinen Unterhaltsanspruch nicht anzurechnen.Demnach sind die Vorinstanzen zu Recht zur Auffassung gelangt, dass die sorgeberechtigte Mutter der Beklagten lediglich als eine Art Zahlstelle für die Familienzulagen fungiert und ihr (oder den Beklagten selbst) kein selbständiger Anspruch auf Erbringung dieser Leistungen gegenüber dem Dienstgeber des unterhaltspflichtigen Vaters (der Europäischen Kommission) zusteht. In den dafür maßgebenden Normen ist eben - anders als für den Beamten selbst (zB Artikel 62, 77,, Beamtenstatut und Anhang römisch sieben Artikel eins, Absatz 2 -, 5,) oder für die Hinterbliebenen (zB Artikel 70, 79, Beamtenstatut) - von einem Anspruch der anderen sorgeberechtigten Person keine Rede. Gerade im letzten Satz des Artikel eins, Absatz 5, in Anhang römisch sieben wird klar zwischen einer (eigenen) Anspruchsberechtigung des anderen Sorgebrechtigten und seiner Eigenschaft als Zahlungsempfänger differenziert. An diesem Ergebnis vermag auch das Argument nichts zu ändern, dass gemäß Paragraphen 1438, 1440, ABGB die Kompensation nur zwischen gleichartigen Forderungen zulässig sei. Zum einen ergibt sich aus Artikel 67, Absatz 2, des Beamtenstatuts der (nunmehrigen) EU keineswegs, dass darin eine Aufrechnung angeordnet würde. Selbst wenn auf den darin genannten "Abzug" der staatlichen Familienbeihilfe (auch) österreichisches Recht anwendbar wäre, läge wohl eher eine Kürzungsbestimmung im Sinne einer Anrechnung (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1438,; Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 1438,) vor, also eine Kürzung von Ansprüchen auf Grund des Gesetzes (hier des Beamtenstatuts). Dass schließlich die Forderungen auf Auszahlung der EU-Familienzulagen einerseits und der österreichischen Familienbeihilfe andererseits gleichartig im Sinn des Paragraph 1438, ABGB wären, kann im Hinblick auf die dazu bestehende Lehre und Rechtsprechung ebenfalls nicht bezweifelt werden, handelt es sich doch in beiden Fällen um Geldforderungen, denen die Gleichartigkeit nur fehlen würde, wenn es sich um effektive Fremdwährungsschulden handelte (Rummel aaO Rz 1 ff zu Paragraph 1440,; Honsell/Heidinger aaO Rz 1 ff zu Paragraph 1440, je mwN). Davon kann aber keinesfalls die Rede sein, sind doch Familienzulagen, die an eine andere Person als den Beamten gezahlt werden, nach Artikel 67, Absatz 4, Beamtenstatut in der Währung des Aufenthaltslandes des Zahlungsempfängers zu zahlen. Es würde sich daher jedenfalls auch nach österreichischem Recht um gleichartige Forderungen handeln. Daraus ist also kein Argument für den Standpunkt des Erstbeklagten zu gewinnen, die Zahlungen der Europäischen Kommission wären auf seinen Unterhaltsanspruch nicht anzurechnen.
Aus all dem folgt schließlich, dass durch die Überweisungen der Europäischen Kommission die Unterhaltsverpflichtung des Klägers im entsprechenden Umfang erfüllt wurde. Da nach Gemeinschaftsrecht - wie dargelegt - ein eigener Anspruch der Zahlungsempfängerin nicht besteht, diese aber auch nicht andere Ansprüche gegenüber dem Kläger behauptet hat, konnte sie auch keinen Zweifel an dieser Widmung haben, was auch daraus erhellt, dass der Kläger durch geraume Zeit in Absprache mit der Mutter den Differenzbetrag zwischen dem von der Europäischen Kommission überwiesenen Betrag und dem von ihm nach seiner Berechnung geschuldeten Unterhalt bezahlte.
Der Revision des Erstbeklagten war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger hat (wenn auch mit anderer Begründung) auf die Unzulässigkeit der Revision der Zweitbeklagten hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Kläger hat (wenn auch mit anderer Begründung) auf die Unzulässigkeit der Revision der Zweitbeklagten hingewiesen.