Rechtssatz RS0121610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121610
Entscheidungsdatum
06.09.2023
Rechtssatz
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind „eigene Einkünfte" iSd § 140 Abs 3 ABGB alle tatsächlichen Leistungen, die das nicht selbsterhaltungsfähige Kind aufgrund eines Anspruches erhält. Ausgenommen von der Berücksichtigung sind gesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnete Einkünfte sowie jene Sozialleistungen, die der Deckung eines bestimmten Sonderbedarfes dienen. Entscheidend für die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit „eigener Einkünfte" des Kindes iSd § 140 Abs 3 ABGB ist, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, der Zweck der jeweiligen Leistung.Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind „eigene Einkünfte" iSd Paragraph 140, Absatz 3, ABGB alle tatsächlichen Leistungen, die das nicht selbsterhaltungsfähige Kind aufgrund eines Anspruches erhält. Ausgenommen von der Berücksichtigung sind gesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnete Einkünfte sowie jene Sozialleistungen, die der Deckung eines bestimmten Sonderbedarfes dienen. Entscheidend für die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit „eigener Einkünfte" des Kindes iSd Paragraph 140, Absatz 3, ABGB ist, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, der Zweck der jeweiligen Leistung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 223/06x
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 223/06x
Beisatz: Nach dem maßgeblichen Schweizer Recht handelt es sich um einen Anspruch des Vaters, wobei die Leistung aber direkt an die Kinder ausbezahlt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Kinderrente nach Schweizer Recht den Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht in diesem Ausmaß entlasten soll. (T1)
- 10 Ob 74/10w
Entscheidungstext OGH 30.11.2010 10 Ob 74/10w
Vgl auch
- 7 Ob 166/10b
Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 166/10b
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/137
- 10 ObS 118/10s
Entscheidungstext OGH 21.12.2010 10 ObS 118/10s
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/161
- 9 Ob 31/14w
Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 Ob 31/14w
Vgl; Beisatz: Zu den eigenen Einkünften nach § 231 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013 zählen alle tatsächlichen Natural‑ und Geldleistungen, welcher Art auch immer, die dem Kind aufgrund eines Anspruchs zukommen, nicht aber freiwillige Zuwendungen Dritter ohne Absicht, den Unterhaltsschuldner zu entlasten (hier: Werkstattprämie der Lebenshilfe). (T2)
- 3 Ob 100/15z
Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 100/15z
Auch; Beisatz: Kinderunterstützung gemäß § 101 Abs 1 ÄrzteG idF BGBl 2001/110 ist Eigeneinkommen des Kindes. (T3);
Veröff: SZ 2015/124
- 3 Ob 227/18f
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 3 Ob 227/18f
Vgl; Beis wie T2
- 3 Ob 147/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.09.2023 3 Ob 147/23y
Beisatz: Einkünfte iSd § 3 Abs 2 PAusbZG sind nach dem Willen des Gesetzgebers nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121610
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20061130_OGH0002_0060OB00223_06X0000_001