Der Revisionsrekurs ist entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes zulässig (§ 14 Abs 1 AußStrG). Auch in Fragen der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, wobei nach der Übergangsregelung des Art XLI Z 9 WGN 1989 derzeit nicht ins Gewicht fällt, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, wohl aber, ob das Gericht zweiter Instanz von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz abweicht, die veröffentlicht oder vom Gericht zweiter Instanz oder vom Rechtsmittelwerber angeführt worden ist. Diese Übergangsbestimmung schließt allerdings nicht aus, daß einer Rechtsfrage auch dann erhebliche Bedeutung zukommt, wenn sie bisher von allen Gerichten zweiter Instanz einheitlich gelöst wurde (4 Ob 532/90). Zur Frage, welchen Einfluß die von der EG-Kommission an EG-Beamte gezahlten Familienzulagen auf den Unterhaltsanspruch von minderjährigen Kindern haben, liegt - soweit überblickbar - weder eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes noch eine solche eines Gerichtes zweiter Instanz vor, die veröffentlicht wurde; auch wird eine solche weder vom Rekursgericht noch vom Rechtsmittelwerber angeführt. Der hier zu beantwortenden Rechtsfrage kommt zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu.Der Revisionsrekurs ist entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes zulässig (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG). Auch in Fragen der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, wobei nach der Übergangsregelung des Art XLI Ziffer 9, WGN 1989 derzeit nicht ins Gewicht fällt, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, wohl aber, ob das Gericht zweiter Instanz von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz abweicht, die veröffentlicht oder vom Gericht zweiter Instanz oder vom Rechtsmittelwerber angeführt worden ist. Diese Übergangsbestimmung schließt allerdings nicht aus, daß einer Rechtsfrage auch dann erhebliche Bedeutung zukommt, wenn sie bisher von allen Gerichten zweiter Instanz einheitlich gelöst wurde (4 Ob 532/90). Zur Frage, welchen Einfluß die von der EG-Kommission an EG-Beamte gezahlten Familienzulagen auf den Unterhaltsanspruch von minderjährigen Kindern haben, liegt - soweit überblickbar - weder eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes noch eine solche eines Gerichtes zweiter Instanz vor, die veröffentlicht wurde; auch wird eine solche weder vom Rekursgericht noch vom Rechtsmittelwerber angeführt. Der hier zu beantwortenden Rechtsfrage kommt zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu.
Der Rekurs ist auch berechtigt.
Zunächst ist davon auszugehen, daß der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der in Österreich lebenden Mutter hat. Nach Art 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, BGBl 1961/293, bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann. Unter der Bezeichnung "Kind" ist für die Zwecke dieses Übereinkommens jedes eheliche, nichteheliche oder adoptierte Kind zu verstehen, das unverheiratet und minderjährig ist. Der Unterhaltsanspruch ist daher nach österreichischem Recht zu beurteilen.Zunächst ist davon auszugehen, daß der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der in Österreich lebenden Mutter hat. Nach Artikel eins, des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, BGBl 1961/293, bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann. Unter der Bezeichnung "Kind" ist für die Zwecke dieses Übereinkommens jedes eheliche, nichteheliche oder adoptierte Kind zu verstehen, das unverheiratet und minderjährig ist. Der Unterhaltsanspruch ist daher nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind entstehen die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden (§ 182 Abs 1 ABGB), weshalb auf den Unterhaltsanspruch des Minderjährigen die Bestimmung des § 140 ABGB anzuwenden ist. Danach haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.Zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind entstehen die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden (Paragraph 182, Absatz eins, ABGB), weshalb auf den Unterhaltsanspruch des Minderjährigen die Bestimmung des Paragraph 140, ABGB anzuwenden ist. Danach haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
Als eigene Einkünfte iSd § 140 Abs 3 ABGB ist grundsätzlich alles anzusehen, was dem Kind als Naturalleistungen oder an Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruches zukommt. Dieser Grundsatz erleidet nur insoweit eine Ausnahme, als bestimmte Einkünfte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind. So hat etwa der Gesetzgeber für die Familienbeihilfe angeordnet, daß sie nicht als Einkommen des Kindes gilt und auf den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht anzurechnen ist (§ 12 a FamLAG; vgl dazu Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 35 und 39; RZ 1991/26; EvBl 1992/73 ua). Wenngleich also die Familienbeihilfe nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auf den Unterhaltsanspruch nicht anzurechnen ist (siehe auch SZ 54/52), ist sie nach dem Gesamtsystem des FamLAG doch ein Beitrag zum Kindesunterhalt: Läßt man nämlich die Familienbeihilfe bei der Unterhaltsbemessung völlig außer acht, so führt die gleichwohl vorhandene reale Verminderung des Bedarfes durch die Beihilfe zu einer unterschiedlichen Behandlung sowohl bei den unterhaltsberechtigten Kindern wie bei den Unterhaltsverpflichteten (Rebhahn in Harrer/Zitta, Familie und Recht, 145 ff [202]). Die dargelegte Rechtslage läßt sich aber auf die anders geregelten Familienzulagen für EG-Beamte nicht analog übertragen.Als eigene Einkünfte iSd Paragraph 140, Absatz 3, ABGB ist grundsätzlich alles anzusehen, was dem Kind als Naturalleistungen oder an Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruches zukommt. Dieser Grundsatz erleidet nur insoweit eine Ausnahme, als bestimmte Einkünfte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind. So hat etwa der Gesetzgeber für die Familienbeihilfe angeordnet, daß sie nicht als Einkommen des Kindes gilt und auf den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht anzurechnen ist (Paragraph 12, a FamLAG; vergleiche dazu Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 35 und 39; RZ 1991/26; EvBl 1992/73 ua). Wenngleich also die Familienbeihilfe nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auf den Unterhaltsanspruch nicht anzurechnen ist (siehe auch SZ 54/52), ist sie nach dem Gesamtsystem des FamLAG doch ein Beitrag zum Kindesunterhalt: Läßt man nämlich die Familienbeihilfe bei der Unterhaltsbemessung völlig außer acht, so führt die gleichwohl vorhandene reale Verminderung des Bedarfes durch die Beihilfe zu einer unterschiedlichen Behandlung sowohl bei den unterhaltsberechtigten Kindern wie bei den Unterhaltsverpflichteten (Rebhahn in Harrer/Zitta, Familie und Recht, 145 ff [202]). Die dargelegte Rechtslage läßt sich aber auf die anders geregelten Familienzulagen für EG-Beamte nicht analog übertragen.
Im Konkreten geht es bei diesen Familienzulagen um die Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage. Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß diese Familienzulagen zwar Bestandteil der Dienstbezüge eines EG-Beamten, jedoch nicht für den Unterhalt des Beamten, sondern für den des Kindes bestimmt sind. Gemäß Art 67 Abs 4 des Statuts unterliegen die unmittelbar an eine mit dem Sorgerecht für die Kinder betraute andere Person als den Beamten gezahlte Familienzulagen dem für das Aufenthaltsland dieser Person geltenden Berichtigungskoeffizienten. Damit soll der Grundsatz der Gleichbehandlung der Kinder gewährleistet sein, indem sie den Sorgeberechtigten unter dem Gesichtspunkt der Kaufkraft gleichwertige Leistungen sichert. Wie die Vorinstanzen weiter zutreffend dargelegt haben, werden die Familienzulagen für Rechnung und im Namen des Beamten an diejenige Person ausbezahlt, der durch Gesetz oder durch Beschluß eines Gerichtes bzw der zuständigen Verwaltungsbehörde das Sorgerecht für die Kinder übertragen wurde. Sind aber die Zulagen ausschließlich für den Unterhalt des Kindes bestimmt, dann handelt es sich um Zuwendungen nicht unterhaltspflichtiger Dritter, die in der Absicht erbracht werden, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Daß diese Familienzulagen für Rechnung und im Namen des Vaters ausbezahlt werden und der obsorgeberechtigte Empfänger unter Umständen zur Rückzahlung verpflichtet ist, spricht entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nicht dagegen, daß es sich um eigene Einkünfte des Kindes handelt, die mangels Geschäftsfähigkeit des Kindes nicht unmittelbar diesem, sondern an den obsorgeberechtigten Elternteil ausbezahlt werden. Andernfalls würden die Familienzulagen eine Abgeltung für Betreuungsleistungen (Obsorge) darstellen, für die es kaum einen einsichtigen Grund gäbe. Sind aber die Familienzulagen einzig und allein für den Unterhalt des Kindes bestimmt, dann kann der Rechtsauffassung der Vorinstanzen nicht beigepflichtet werden, daß diese Zulagen auf den Unterhaltsanspruch ohne Einfluß wären.Im Konkreten geht es bei diesen Familienzulagen um die Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage. Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß diese Familienzulagen zwar Bestandteil der Dienstbezüge eines EG-Beamten, jedoch nicht für den Unterhalt des Beamten, sondern für den des Kindes bestimmt sind. Gemäß Artikel 67, Absatz 4, des Statuts unterliegen die unmittelbar an eine mit dem Sorgerecht für die Kinder betraute andere Person als den Beamten gezahlte Familienzulagen dem für das Aufenthaltsland dieser Person geltenden Berichtigungskoeffizienten. Damit soll der Grundsatz der Gleichbehandlung der Kinder gewährleistet sein, indem sie den Sorgeberechtigten unter dem Gesichtspunkt der Kaufkraft gleichwertige Leistungen sichert. Wie die Vorinstanzen weiter zutreffend dargelegt haben, werden die Familienzulagen für Rechnung und im Namen des Beamten an diejenige Person ausbezahlt, der durch Gesetz oder durch Beschluß eines Gerichtes bzw der zuständigen Verwaltungsbehörde das Sorgerecht für die Kinder übertragen wurde. Sind aber die Zulagen ausschließlich für den Unterhalt des Kindes bestimmt, dann handelt es sich um Zuwendungen nicht unterhaltspflichtiger Dritter, die in der Absicht erbracht werden, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Daß diese Familienzulagen für Rechnung und im Namen des Vaters ausbezahlt werden und der obsorgeberechtigte Empfänger unter Umständen zur Rückzahlung verpflichtet ist, spricht entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nicht dagegen, daß es sich um eigene Einkünfte des Kindes handelt, die mangels Geschäftsfähigkeit des Kindes nicht unmittelbar diesem, sondern an den obsorgeberechtigten Elternteil ausbezahlt werden. Andernfalls würden die Familienzulagen eine Abgeltung für Betreuungsleistungen (Obsorge) darstellen, für die es kaum einen einsichtigen Grund gäbe. Sind aber die Familienzulagen einzig und allein für den Unterhalt des Kindes bestimmt, dann kann der Rechtsauffassung der Vorinstanzen nicht beigepflichtet werden, daß diese Zulagen auf den Unterhaltsanspruch ohne Einfluß wären.
Daraus folgt, daß die an die Adoptivmutter ausbezahlten Familienzulagen der EG-Kommission iSd § 140 Abs 3 ABGB zu berücksichtigen und die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze maßgeblich sind (siehe Gitschthaler, Einige aktuelle Probleme des Kindesunterhaltsrechts, ÖJZ 1994, 10 ff -[14 f]; JBl 1993, 238). Es ist zwar richtig, daß auch im Außerstreitverfahren ergehende Beschlüsse, insbesondere Unterhaltsbemessungsbeschlüsse, der Rechtskraft fähig sind und daß grundsätzlich eine Neufestsetzung des Unterhalts nur bei geänderte Sachlage oder bei Änderung der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen erfolgen kann (8 Ob 596/93 ua). Einer Unterhaltsvereinbarung wohnt die Umstandsklausel als eine im redlichen Verkehr geltende Gewohnheit inne; sie ist selbstverständliches Element jeder Unterhaltsverpflichtung (5 Ob 564/93). Geänderte Verhältnisse liegen hier schon deshalb vor, weil die in Rede stehenden Familienzulagen bei Abschluß des Unterhaltsvergleiches aus Anlaß der Scheidung noch nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie damals noch dem Adoptivvater selbst zuflossen.Daraus folgt, daß die an die Adoptivmutter ausbezahlten Familienzulagen der EG-Kommission iSd Paragraph 140, Absatz 3, ABGB zu berücksichtigen und die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze maßgeblich sind (siehe Gitschthaler, Einige aktuelle Probleme des Kindesunterhaltsrechts, ÖJZ 1994, 10 ff -[14 f]; JBl 1993, 238). Es ist zwar richtig, daß auch im Außerstreitverfahren ergehende Beschlüsse, insbesondere Unterhaltsbemessungsbeschlüsse, der Rechtskraft fähig sind und daß grundsätzlich eine Neufestsetzung des Unterhalts nur bei geänderte Sachlage oder bei Änderung der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen erfolgen kann (8 Ob 596/93 ua). Einer Unterhaltsvereinbarung wohnt die Umstandsklausel als eine im redlichen Verkehr geltende Gewohnheit inne; sie ist selbstverständliches Element jeder Unterhaltsverpflichtung (5 Ob 564/93). Geänderte Verhältnisse liegen hier schon deshalb vor, weil die in Rede stehenden Familienzulagen bei Abschluß des Unterhaltsvergleiches aus Anlaß der Scheidung noch nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie damals noch dem Adoptivvater selbst zuflossen.
Ob im Sinne dieser Ausführungen der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen zu reduzieren oder überhaupt weggefallen ist, kann aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht beurteilt werden. Das Erstgericht stellte die Höhe der Haushalts- und der Kinderzulage nur für den Monat Februar 1992 fest, während der Unterhaltsherabsetzungsantrag erst am 5.3.1993 gestellt wurde. Der Beschluß des Rekursgerichtes hingegen enthält überhaupt keine Tatsachenfeststellungen über die Höhe der Haushalts- und der Kinderzulage.
Das Verfahren ist daher schon in erster Instanz im Sinne der aufgezeigten Umstände ergänzungsbedürftig. Es wird aber auch auf die nach den Behauptungen des Adoptivvaters ab 1.9.1993 gebührende Erziehungszulage ("Erziehungsbeilage") Bedacht zu nehmen sein, die von den Vorinstanzen noch nicht berücksichtigt wurde. Aufgrund der zu treffenden Tatsachenfeststellungen wird sodann im Sinne der dargelegten Rechtsansicht neu zu entscheiden sein.
Der Anregung des Revisionsrekurswerbers, beim Verfassungsgerichtshof die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit der Statuten, Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten bei der Europäischen Gemeinschaft überprüfen zu lassen, kann schon deshalb nicht nähergetreten werden, weil dem Verfassungsgerichtshof keine Befugnis zukommt, ausländische Normen zu überprüfen.