Rechtssatz RS0007188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007188
Entscheidungsdatum
22.03.1994
Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2a
Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des Art XLI Z 9 WGN schließt nicht aus, daß einer Rechtsfrage auch dann erhebliche Bedeutung zukommt, wenn sie bisher von allen Gerichten zweiter Instanz einheitlich gelöst wurde.Die Übergangsbestimmung des Art XLI Ziffer 9, WGN schließt nicht aus, daß einer Rechtsfrage auch dann erhebliche Bedeutung zukommt, wenn sie bisher von allen Gerichten zweiter Instanz einheitlich gelöst wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007188
Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0040OB00532_9000000_001