Rechtssatz RS0131518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131518
Entscheidungsdatum
13.06.2017
Rechtssatz
Zur Sicherung von Kindesvermögen sind der Erlag auf ein Sparbuch sowie die Sperre des Guthabens nicht zwingend anzuordnen, weil § 133 Abs 4 AußStrG bloß eine demonstrative Aufzählung der verschiedenen Sicherungsmittel enthält (arg: insbesondere). Da darin auch die Maßnahmen des § 382 EO ausdrücklich angeführt werden, können unter Umständen als gelindeste zweckmäßige Mittel schon einfache Aufträge (Gebote und Verbote des § 382 Abs 1 Z 4 bis 6 EO) ausreichen, um eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung der Eltern sicherzustellen (6 Ob 12/04i mwN = RIS‑Justiz RS0118721; vgl RIS‑Justiz RS0115834).Zur Sicherung von Kindesvermögen sind der Erlag auf ein Sparbuch sowie die Sperre des Guthabens nicht zwingend anzuordnen, weil Paragraph 133, Absatz 4, AußStrG bloß eine demonstrative Aufzählung der verschiedenen Sicherungsmittel enthält (arg: insbesondere). Da darin auch die Maßnahmen des Paragraph 382, EO ausdrücklich angeführt werden, können unter Umständen als gelindeste zweckmäßige Mittel schon einfache Aufträge (Gebote und Verbote des Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 EO) ausreichen, um eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung der Eltern sicherzustellen (6 Ob 12/04i mwN = RIS‑Justiz RS0118721; vergleiche RIS‑Justiz RS0115834).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131518
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2017
Dokumentnummer
JJR_20170613_OGH0002_0040OB00025_17F0000_005