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Rechtssatz RS0131516

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131516

Geschäftszahl

4Ob25/17f

Entscheidungsdatum

13.06.2017

Rechtssatz

Das "Vermögen" eines Pflegebefohlenen ist der Inbegriff seiner geldwerten Rechte und Verbindlichkeiten (10 Ob 23/08t = RIS‑Justiz RS0048053 [T2]), und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe, und umfasst sowohl Leistungsansprüche als auch Ersparnisse sowie bewegliches und unbewegliches Vermögen. Eine Einschränkung auf oder um eine bestimmte Herkunft des Vermögens ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Bei 10.000 EUR übersteigendem Kindesvermögen ist ungeachtet des Umstandes, dass es aus der Nachzahlung eines Unterhaltsäquivalents (hier: Waisenrentennachzahlung) herrührt, auch im Fall einer Verwaltung durch die Eltern eine Überwachung nach Paragraph 133, AußStrG anzuordnen. Dies gilt selbst dann, wenn kein konkreter Nachteil für den Pflegebefohlenen zu befürchten ist, da der Gesetzgeber wegen der Höhe der Vermögens eine abstrakte Gefahr genügen lässt (weiterhin anwendbar: 6 Ob 12/04i mwN = RIS‑Justiz RS0008461 [T7] = RS0118721).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 25/17f
    Entscheidungstext OGH 13.06.2017 4 Ob 25/17f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131516

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Dokumentnummer

JJR_20170613_OGH0002_0040OB00025_17F0000_003