Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung, ob die Antragstellung auf Entschädigung in einem medienrechtlichen Entschädigungsverfahren der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Der Revisionsrekurswerber bringt in seinem Rechtsmittel zusammengefasst Folgendes vor:
a) Im Genehmigungsverfahren habe der Minderjährige selbst Parteistellung und - als mündiger Minderjähriger (wie ein Betroffener im Sachwalterschaftsverfahren nach § 127 AußStrG) - ein eigenständiges Rekursrecht.a) Im Genehmigungsverfahren habe der Minderjährige selbst Parteistellung und - als mündiger Minderjähriger (wie ein Betroffener im Sachwalterschaftsverfahren nach Paragraph 127, AußStrG) - ein eigenständiges Rekursrecht.
b) Da es in den zu genehmigenden Verfahren um den Schutz von Persönlichkeitsrechten nach § 16 ABGB und Art 8 EMRK gehe und nicht um Vermögensangelegenheiten im Sinne des § 154 Abs 3 ABGB, wäre vom Gericht gemäß § 132 Satz 1 AußStrG auszusprechen gewesen, dass die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe; der Minderjährige sei in diesem Verfahren selbst handlungsfähig. Andernfalls hätte er keine Möglichkeit, seine Parteistellung wahrzunehmen, wenn der gesetzliche Vertreter nicht aktiv werde, was gegen Art 6 und Art 13 EMRK verstoße.b) Da es in den zu genehmigenden Verfahren um den Schutz von Persönlichkeitsrechten nach Paragraph 16, ABGB und Artikel 8, EMRK gehe und nicht um Vermögensangelegenheiten im Sinne des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB, wäre vom Gericht gemäß Paragraph 132, Satz 1 AußStrG auszusprechen gewesen, dass die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe; der Minderjährige sei in diesem Verfahren selbst handlungsfähig. Andernfalls hätte er keine Möglichkeit, seine Parteistellung wahrzunehmen, wenn der gesetzliche Vertreter nicht aktiv werde, was gegen Artikel 6 und Artikel 13, EMRK verstoße.
c) Wenn eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung doch notwendig sei, wäre im Hinblick auf die Interessenkollision zwischen Mutter und Sohn zur Wahrnehmung von dessen Rechten ein Kollisionskurator zu bestellen, der die fehlende Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin zu ersetzen habe.
d) Weitere Revisionsrekursausführungen beziehen sich ganz offensichtlich nicht auf den angefochtenen Beschluss.
Dazu hat der Senat erwogen:
2. Vorweg ist klarzustellen, dass das Erstgericht, das sowohl den Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Antrags auf medienrechtliche Entschädigung als auch den Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators zurückgewiesen hat, nur im ersten Punkt keine Sachentscheidung getroffen hat: Der Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass es aufgrund des Fehlens einer Zustimmung der Mutter zur Geltendmachung medienrechtlicher Entschädigungsansprüche an einem der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung unterliegenden Rechtshandlung fehle. Im zweiten Punkt wurde dagegen in der Sache entschieden, dass mangels Kollision kein Kollisionskurator zu bestellen sei. Insoweit stellt sich der erstgerichtliche Zurückweisungsbeschluss in Wirklichkeit als antragsabweisende Entscheidung dar.
3. Zum Erfordernis einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Anträge auf medienrechtliche Entschädigung:
3.1. In einem gerichtlichen Genehmigungsverfahren kommt (nur) dem betroffenen Pflegebefohlenen Parteistellung zu (siehe zuletzt 6 Ob 286/05k mwN; RIS-Justiz RS0006210); er allein ist auch rechtsmittellegitimiert (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 132 Rz 4). Nach dem Inhalt des Antrags und der Rechtsmittel hat im konkreten Fall der Pflegebefohlene, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch einen Rechtsanwalt, einen Genehmigungsantrag gestellt und gegen die Zurückweisung des Genehmigungsantrags Rechtsmittel erhoben. Schon allein aus diesem Grund kommt es auf die Frage der selbständigen Verfahrensfähigkeit des mündigen Minderjährigen im Genehmigungsverfahren gar nicht an, weil der Pflegebefohlene im konkreten Verfahren über den Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung jedenfalls durch seine Mutter vertreten ist.3.1. In einem gerichtlichen Genehmigungsverfahren kommt (nur) dem betroffenen Pflegebefohlenen Parteistellung zu (siehe zuletzt 6 Ob 286/05k mwN; RIS-Justiz RS0006210); er allein ist auch rechtsmittellegitimiert (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 132, Rz 4). Nach dem Inhalt des Antrags und der Rechtsmittel hat im konkreten Fall der Pflegebefohlene, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch einen Rechtsanwalt, einen Genehmigungsantrag gestellt und gegen die Zurückweisung des Genehmigungsantrags Rechtsmittel erhoben. Schon allein aus diesem Grund kommt es auf die Frage der selbständigen Verfahrensfähigkeit des mündigen Minderjährigen im Genehmigungsverfahren gar nicht an, weil der Pflegebefohlene im konkreten Verfahren über den Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung jedenfalls durch seine Mutter vertreten ist.
3.2. § 154 Abs 3 ABGB regelt nach seinem Wortlaut die Vertretung des Kindes in Vermögensangelegenheiten: Sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils - neben der Zustimmung des anderen Elternteils - auch der Genehmigung des Gerichts.3.2. Paragraph 154, Absatz 3, ABGB regelt nach seinem Wortlaut die Vertretung des Kindes in Vermögensangelegenheiten: Sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils - neben der Zustimmung des anderen Elternteils - auch der Genehmigung des Gerichts.
3.2.1. Der Begriff des Vermögens deckt sich mit jenem nach § 149 ABGB (Nademleinsky in Schwimann, ABGB3 I § 154 Rz 14). Es handelt sich um den Inbegriff der geldwerten Rechte und Verbindlichkeiten einer Person, wozu auch die Wahrung vermögensrechtlicher Ansprüche gehört (RIS-Justiz RS0048053). Auch wenn medienrechtliche Entschädigungsansprüche ihre Wurzel im Schutz von Persönlichkeitsrechten (Ehre, Privatsphäre und Unschuldsvermutung) vor Eingriffen durch massenmediale Berichterstattung haben (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz2 [2005] Vor §§ 6 - 8a Rz 2, 3), macht der Minderjährige doch Geldersatz und damit einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend; außerdem wird durch die Verfahrensführung naheliegenderweise seine Vermögenslage betroffen (in diesem Sinn bereits KH 1334 zur Erhebung einer Privatanklage).3.2.1. Der Begriff des Vermögens deckt sich mit jenem nach Paragraph 149, ABGB (Nademleinsky in Schwimann, ABGB3 römisch eins Paragraph 154, Rz 14). Es handelt sich um den Inbegriff der geldwerten Rechte und Verbindlichkeiten einer Person, wozu auch die Wahrung vermögensrechtlicher Ansprüche gehört (RIS-Justiz RS0048053). Auch wenn medienrechtliche Entschädigungsansprüche ihre Wurzel im Schutz von Persönlichkeitsrechten (Ehre, Privatsphäre und Unschuldsvermutung) vor Eingriffen durch massenmediale Berichterstattung haben (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz2 [2005] Vor Paragraphen 6, - 8a Rz 2, 3), macht der Minderjährige doch Geldersatz und damit einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend; außerdem wird durch die Verfahrensführung naheliegenderweise seine Vermögenslage betroffen (in diesem Sinn bereits KH 1334 zur Erhebung einer Privatanklage).
3.2.2. Eine Klagsführung ist, wie alle beispielsweise in § 154 Abs 3 ABGB aufgezählten Handlungen, nur zustimmungs- und genehmigungspflichtig, wenn ihr Gegenstand nicht in den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb fällt (7 Ob 508/85 = SZ 58/18; Stabentheiner in Rummel3 ErgBd §§ 154, 154a Rz 14, 15). Die Ausschlagung einer Erbschaft geringen Werts und die Erhebung einer Klage in einer „Bagatellangelegenheit" hat die Rechtsprechung zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gezählt (RIS-Justiz RS0048151). Bei einer Klage auf Schadenersatz wird in aller Regel angenommen, dass sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört (siehe Nademleinsky in Schwimann, ABGB3 I § 154 Rz 25 mwN aus der zweit- und drittinstanzlichen Rechtsprechung).3.2.2. Eine Klagsführung ist, wie alle beispielsweise in Paragraph 154, Absatz 3, ABGB aufgezählten Handlungen, nur zustimmungs- und genehmigungspflichtig, wenn ihr Gegenstand nicht in den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb fällt (7 Ob 508/85 = SZ 58/18; Stabentheiner in Rummel3 ErgBd Paragraphen 154, 154 a, Rz 14, 15). Die Ausschlagung einer Erbschaft geringen Werts und die Erhebung einer Klage in einer „Bagatellangelegenheit" hat die Rechtsprechung zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gezählt (RIS-Justiz RS0048151). Bei einer Klage auf Schadenersatz wird in aller Regel angenommen, dass sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört (siehe Nademleinsky in Schwimann, ABGB3 I Paragraph 154, Rz 25 mwN aus der zweit- und drittinstanzlichen Rechtsprechung).
3.2.3. Die von der Rechtsprechung für die Klageerhebung aufgestellten Grundsätze können auch auf die Geltendmachung medienrechtlicher Entschädigungsansprüche übertragen werden. Schon angesichts der in § 390 Abs 1 StPO vorgesehenen Regel, wonach der unterliegende Privatankläger (hier: der Antragsteller auf einen Entschädigungsbetrag) die Kosten des obsiegenden Angeklagten (bzw Antragsgegners) zu ersetzen hat, kann nicht angenommen werden, dass eine Angelegenheit des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs vorliegt (das Erfordernis einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung in Vermögensangelegenheiten bejahend auch Korn/Zöchbauer, WK-StPO § 46 Rz 9).3.2.3. Die von der Rechtsprechung für die Klageerhebung aufgestellten Grundsätze können auch auf die Geltendmachung medienrechtlicher Entschädigungsansprüche übertragen werden. Schon angesichts der in Paragraph 390, Absatz eins, StPO vorgesehenen Regel, wonach der unterliegende Privatankläger (hier: der Antragsteller auf einen Entschädigungsbetrag) die Kosten des obsiegenden Angeklagten (bzw Antragsgegners) zu ersetzen hat, kann nicht angenommen werden, dass eine Angelegenheit des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs vorliegt (das Erfordernis einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung in Vermögensangelegenheiten bejahend auch Korn/Zöchbauer, WK-StPO Paragraph 46, Rz 9).
3.2.4. Daraus folgt für die hier vorliegenden Anträge auf medienrechtliche Entschädigung das zwingende Erfordernis einer Vertretungshandlung der Mutter und deren Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht. Nach dem Inhalt des Aktes muss ungeachtet der Formulierung in dem am 3. Oktober 2007 eingebrachten Schriftsatz (ON S6) angenommen werden, dass eine die Einbringung der Entschädigungsanträge genehmigende Vertretungshandlung nicht gesetzt wurde. Eine solche Handlung ist aber zwingende Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit (10 Ob 117/07i = Zak 2008/230, 132; RIS-Justiz RS0049030).
3.3. Mangels Vorliegens einer genehmigungsfähigen Handlung haben die Vorinstanzen in der Frage der pflegschaftsgerichtsgerichtlichen Genehmigung zutreffend keine Sachentscheidung getroffen, sondern im Sinne einer Zurückweisung des Genehmigungsantrags entschieden.
4. Zur Bestellung eines „Kollisionskurators":
4.1. Die Bestellung eines Kollisionskurators wurde vom Minderjährigen für die Vertretung im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren beantragt. Nach der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht wäre die Bestellung im Hinblick auf die Interessenkollision zwischen Mutter und Sohn zur Wahrnehmung von dessen Rechten erforderlich; er habe die fehlende Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin zur Geltendmachung der medienrechtlichen Entschädigungsansprüche zu ersetzen.
4.2. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass ein Kollisionsfall im Sinne des § 271 ABGB voraussetzt, dass eine materielle Kollision, nämlich eine konkrete Gefährdung der Interessen des minderjährigen Kindes vorliegt (Stabentheiner in Rummel3 ErgBd §§ 271, 272 ABGB Rz 2). Maßgeblich für das Erfordernis der Bestellung eines Kollisionskurators ist daher, dass aufgrund des objektiven Sachverhalts eine gesetzmäßige Vertretung des Minderjährigen wegen eines zu befürchtenden Widerstreits an Interessen nicht zu erwarten ist (1 Ob 2410/96k mwN); der Interessenwiderspruch muss sich auf die konkrete Angelegenheit auswirken (Schwarzl in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts [2001] 19 [31]).4.2. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass ein Kollisionsfall im Sinne des Paragraph 271, ABGB voraussetzt, dass eine materielle Kollision, nämlich eine konkrete Gefährdung der Interessen des minderjährigen Kindes vorliegt (Stabentheiner in Rummel3 ErgBd Paragraphen 271, 272, ABGB Rz 2). Maßgeblich für das Erfordernis der Bestellung eines Kollisionskurators ist daher, dass aufgrund des objektiven Sachverhalts eine gesetzmäßige Vertretung des Minderjährigen wegen eines zu befürchtenden Widerstreits an Interessen nicht zu erwarten ist (1 Ob 2410/96k mwN); der Interessenwiderspruch muss sich auf die konkrete Angelegenheit auswirken (Schwarzl in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts [2001] 19 [31]).
Den Vorinstanzen ist auch zuzustimmen, dass ein Interessenwiderstreit im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, da ein unmittelbares „eigenes" Interesse der Mutter nicht zu erkennen ist. Sie tritt im vorliegenden Fall allein als Vertreterin des Antragstellers auf, ohne selbst in die Angelegenheit involviert zu sein. Die vom Erstgericht geforderte Schad- und Klagsloshaltungserklärung hat sie nicht abgegeben. Belastet werden könnte sie allenfalls mittelbar über ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Sohn (vgl auch 1 Ob 2410/96k). Daraus kann aber noch kein unmittelbares Eigeninteresse der Mutter abgeleitet werden.Den Vorinstanzen ist auch zuzustimmen, dass ein Interessenwiderstreit im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, da ein unmittelbares „eigenes" Interesse der Mutter nicht zu erkennen ist. Sie tritt im vorliegenden Fall allein als Vertreterin des Antragstellers auf, ohne selbst in die Angelegenheit involviert zu sein. Die vom Erstgericht geforderte Schad- und Klagsloshaltungserklärung hat sie nicht abgegeben. Belastet werden könnte sie allenfalls mittelbar über ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Sohn vergleiche auch 1 Ob 2410/96k). Daraus kann aber noch kein unmittelbares Eigeninteresse der Mutter abgeleitet werden.
4.3. Eine unterschiedliche Ansicht zwischen dem Minderjährigen und dem gesetzlichen Vertreter begründet noch keine Kollision iSd § 271 ABGB. Die gesetzliche Vertretung des Kindes liegt eben nach §§ 144, 145 ABGB bei den Eltern bzw bei einem Elternteil. Dem Pflegschaftsgericht kommt nicht die Rolle eines Oberaufsehers zu, der bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vertreter im Einzelfall schlichtend eingreifen müsste (siehe zuletzt zur Vermögensverwaltung 7 Ob 38/08a). Das Gesetz weist dem Pflegschaftsgericht Kompetenzen etwa bei Meinungsunterschieden zur Ausbildung (§ 147 ABGB), bei der Vertretung in bestimmten Vermögensangelegenheiten (§ 154 Abs 3 ABGB) oder bei Gefährdung des Kindeswohls zu (§ 176 Abs 1 ABGB). Lediglich im letzteren Fall könnte die (teilweise) Entziehung der Obsorge angebracht sein (§ 176 Abs 1 ABGB; näher Schwarzl in Ferrari/Hopf 28 ff).4.3. Eine unterschiedliche Ansicht zwischen dem Minderjährigen und dem gesetzlichen Vertreter begründet noch keine Kollision iSd Paragraph 271, ABGB. Die gesetzliche Vertretung des Kindes liegt eben nach Paragraphen 144, 145, ABGB bei den Eltern bzw bei einem Elternteil. Dem Pflegschaftsgericht kommt nicht die Rolle eines Oberaufsehers zu, der bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vertreter im Einzelfall schlichtend eingreifen müsste (siehe zuletzt zur Vermögensverwaltung 7 Ob 38/08a). Das Gesetz weist dem Pflegschaftsgericht Kompetenzen etwa bei Meinungsunterschieden zur Ausbildung (Paragraph 147, ABGB), bei der Vertretung in bestimmten Vermögensangelegenheiten (Paragraph 154, Absatz 3, ABGB) oder bei Gefährdung des Kindeswohls zu (Paragraph 176, Absatz eins, ABGB). Lediglich im letzteren Fall könnte die (teilweise) Entziehung der Obsorge angebracht sein (Paragraph 176, Absatz eins, ABGB; näher Schwarzl in Ferrari/Hopf 28 ff).
5. Auch wenn das Erstgericht in Bezug auf die Frage des Erfordernisses der Bestellung eines Kollisionskurators in der Sache entschieden und das Rekursgericht die den Genehmigungsantrag zurückweisende Entscheidung erster Instanz mit der (insoweit) unrichtigen Begründung bestätigt hat, der Minderjährige habe in diesem Verfahren „kein Recht, selbständig Anträge zu stellen", ist es nicht notwendig, dem Rekursgericht eine Entscheidung über den Rekurs in der Sache aufzutragen. Die §§ 57, 58 AußStrG normieren den Grundsatz der Sacherledigung durch das Rechtsmittelgericht; diese Bestimmungen sind über § 71 Abs 4 AußStrG auch im Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof sinngemäß anzuwenden (siehe 10 Ob 60/08h). Selbst wenn einer der Gründe des § 57 Z 1 - 6 AußStrG vorliegt (in Betracht käme im vorliegenden Fall wohl nur der Fall der Z 1), steht es dem Rechtsmittelgericht frei, selbst meritorisch zu entscheiden (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 57 Rz 1). Da der maßgebliche Sachverhalt bereits festgestellt ist und die potentiell rechtsmittellegitimierten Personen in das Verfahren einbezogen wurden (insoweit unterscheidet sich der Fall von dem zu 10 Ob 60/08t entschiedenen), kann im vorliegenden Fall eine Entscheidung in der Sache getroffen werden.5. Auch wenn das Erstgericht in Bezug auf die Frage des Erfordernisses der Bestellung eines Kollisionskurators in der Sache entschieden und das Rekursgericht die den Genehmigungsantrag zurückweisende Entscheidung erster Instanz mit der (insoweit) unrichtigen Begründung bestätigt hat, der Minderjährige habe in diesem Verfahren „kein Recht, selbständig Anträge zu stellen", ist es nicht notwendig, dem Rekursgericht eine Entscheidung über den Rekurs in der Sache aufzutragen. Die Paragraphen 57, 58, AußStrG normieren den Grundsatz der Sacherledigung durch das Rechtsmittelgericht; diese Bestimmungen sind über Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG auch im Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof sinngemäß anzuwenden (siehe 10 Ob 60/08h). Selbst wenn einer der Gründe des Paragraph 57, Ziffer eins, - 6 AußStrG vorliegt (in Betracht käme im vorliegenden Fall wohl nur der Fall der Ziffer eins,), steht es dem Rechtsmittelgericht frei, selbst meritorisch zu entscheiden (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 57, Rz 1). Da der maßgebliche Sachverhalt bereits festgestellt ist und die potentiell rechtsmittellegitimierten Personen in das Verfahren einbezogen wurden (insoweit unterscheidet sich der Fall von dem zu 10 Ob 60/08t entschiedenen), kann im vorliegenden Fall eine Entscheidung in der Sache getroffen werden.
Nach den unter 4. angeführten Grundsätzen kommt die Bestellung eines Kollisionskurators nicht in Betracht, weshalb dem diesbezüglichen Antrag des Minderjährigen kein Erfolg beschieden sein kann. Durch die von den Vorinstanzen gewählte Erledigungsvariante ist daher der Minderjährige im Ergebnis nicht beschwert.
6. Demnach ist die angefochtene Entscheidung mit einer Maßgabe zu bestätigen.
Die Durchführung einer Revisionsrekursverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen zu entscheiden hat und daher Beweisaufnahmen oder -ergänzungen nicht in Betracht kommen. Der Revisionsrekurswerber hatte in seinem Rechtsmittel ausreichend Gelegenheit zur Darlegung seines Rechtsstandpunktes (vgl 6 Ob 126/00y uva; RIS-Justiz RS0043689).Die Durchführung einer Revisionsrekursverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen zu entscheiden hat und daher Beweisaufnahmen oder -ergänzungen nicht in Betracht kommen. Der Revisionsrekurswerber hatte in seinem Rechtsmittel ausreichend Gelegenheit zur Darlegung seines Rechtsstandpunktes vergleiche 6 Ob 126/00y uva; RIS-Justiz RS0043689).