Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Der Revisionsrekurswerber stützt sich auf den offensichtlich nur auf eine Inlandshaft Bezug nehmenden Wortlaut des § 7 Abs 2 UVG und hält die Argumentation, dass ein Unterhaltsschuldner im Allgemeinen einige Geldmittel angesammelt habe, die ihm die Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung auch für eine gewisse Zeit nach Entzug der Freiheit ermöglichten, für lebensfremd.1. Der Revisionsrekurswerber stützt sich auf den offensichtlich nur auf eine Inlandshaft Bezug nehmenden Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 2, UVG und hält die Argumentation, dass ein Unterhaltsschuldner im Allgemeinen einige Geldmittel angesammelt habe, die ihm die Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung auch für eine gewisse Zeit nach Entzug der Freiheit ermöglichten, für lebensfremd.
Dazu wurde erwogen:
2. Der mit der Novelle BGBl 1980/278 in das UVG aufgenommene § 7 Abs 2, wonach die Entziehung der Freiheit „im Sinn des § 4 Z 3" keinen Grund zur Versagung der bisher gewährten Vorschüsse bildet und bei längerdauernder Haft nach Ablauf von sechs Monaten anstelle der zuvor gewährten Vorschüsse von Amts wegen Haftvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG zu gewähren sind, bezweckt nach den Gesetzesmaterialien (RV 276 BlgNR 15. GP 7, 13) die Vereinfachung der Abwicklung der Bevorschussung und die Vermeidung einer Unterbrechung von Vorschussleistungen. Der Justizausschuss hat - offenbar zur Untermauerung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Neumayr in Schwimann, ABGB3 I § 7 UVG Rz 44) - zusätzlich angefügt, dass ein Unterhaltsschuldner im Allgemeinen einige Geldmittel angesammelt habe, die ihm auch nach Entzug der Freiheit für eine gewisse Zeit die Erfüllung der Unterhaltspflicht ermöglichten (JA 395 BlgNR 15. GP zu § 7). Unabhängig von der Tragfähigkeit dieser Zusatzbegründung soll jedenfalls erreicht werden, dass dann, wenn der den Unterhaltsvorschüssen zugrunde liegende Titel trotz Inhaftierung formell aufrecht bleibt, die Titelvorschüsse noch eine gewisse Zeit weiterlaufen und (mangels früherer Antragstellung) erst nach einer Haftdauer von sechs Monaten auf Haftvorschüsse „umgestellt" werden. Die Situation, dass den weiterlaufenden Titelvorschüssen keine Haftvorschüsse folgen, ist vom Gesetzgeber durchaus einkalkuliert, etwa bei einer nicht länger als sechs Monate währenden Haft. Das Argument, dass die in den Gesetzesmaterialien erwähnte Vermeidung eines Vakuums zwischen Titelvorschüssen und Haftvorschüssen nur dann zutreffen könne, wenn tatsächlich auf Titelvorschüsse Haftvorschüsse folgen, kann demnach nicht verallgemeinert werden und findet auch keine Stütze im Gesetzeswortlaut. Der Vermeidung vorschussloser Perioden dient vor allem die amtswegige Umstellung; die durchgehende (also nicht durch eine Haft unterbrochene) Gewährung von Titelvorschüssen führt speziell bei kürzeren Haftzeiten zu der angestrebten Vereinfachung der Abwicklung der Bevorschussung.2. Der mit der Novelle BGBl 1980/278 in das UVG aufgenommene Paragraph 7, Absatz 2,, wonach die Entziehung der Freiheit „im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3, keinen Grund zur Versagung der bisher gewährten Vorschüsse bildet und bei längerdauernder Haft nach Ablauf von sechs Monaten anstelle der zuvor gewährten Vorschüsse von Amts wegen Haftvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG zu gewähren sind, bezweckt nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 276 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 7, 13) die Vereinfachung der Abwicklung der Bevorschussung und die Vermeidung einer Unterbrechung von Vorschussleistungen. Der Justizausschuss hat - offenbar zur Untermauerung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Neumayr in Schwimann, ABGB3 römisch eins Paragraph 7, UVG Rz 44) - zusätzlich angefügt, dass ein Unterhaltsschuldner im Allgemeinen einige Geldmittel angesammelt habe, die ihm auch nach Entzug der Freiheit für eine gewisse Zeit die Erfüllung der Unterhaltspflicht ermöglichten (JA 395 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode , zu Paragraph 7,). Unabhängig von der Tragfähigkeit dieser Zusatzbegründung soll jedenfalls erreicht werden, dass dann, wenn der den Unterhaltsvorschüssen zugrunde liegende Titel trotz Inhaftierung formell aufrecht bleibt, die Titelvorschüsse noch eine gewisse Zeit weiterlaufen und (mangels früherer Antragstellung) erst nach einer Haftdauer von sechs Monaten auf Haftvorschüsse „umgestellt" werden. Die Situation, dass den weiterlaufenden Titelvorschüssen keine Haftvorschüsse folgen, ist vom Gesetzgeber durchaus einkalkuliert, etwa bei einer nicht länger als sechs Monate währenden Haft. Das Argument, dass die in den Gesetzesmaterialien erwähnte Vermeidung eines Vakuums zwischen Titelvorschüssen und Haftvorschüssen nur dann zutreffen könne, wenn tatsächlich auf Titelvorschüsse Haftvorschüsse folgen, kann demnach nicht verallgemeinert werden und findet auch keine Stütze im Gesetzeswortlaut. Der Vermeidung vorschussloser Perioden dient vor allem die amtswegige Umstellung; die durchgehende (also nicht durch eine Haft unterbrochene) Gewährung von Titelvorschüssen führt speziell bei kürzeren Haftzeiten zu der angestrebten Vereinfachung der Abwicklung der Bevorschussung.
Steht die Gewährung von Haftvorschüssen nach § 4 Z 3 UVG mit der Arbeitspflicht der Häftlinge in Zusammenhang, weshalb die Beschränkung der Gewährung auf eine Inlandshaft des geldunterhaltspflichtigen Elternteils begründet ist (RIS-Justiz RS0076288; zuletzt 9 Ob 77/07z), kann im Fall des § 7 Abs 2 UVG eine Differenzierung zwischen Inlands- und Auslandshaft nicht gerechtfertigt werden. Daher ist die Rechtsansicht des Rekursgerichts zu bestätigen, dass § 7 Abs 2 UVG so zu verstehen ist, dass der Verweis auf eine Haft nach § 4 Z 3 UVG nicht die Beschränkung auf eine Haft im Inland in sich trägt.Steht die Gewährung von Haftvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG mit der Arbeitspflicht der Häftlinge in Zusammenhang, weshalb die Beschränkung der Gewährung auf eine Inlandshaft des geldunterhaltspflichtigen Elternteils begründet ist (RIS-Justiz RS0076288; zuletzt 9 Ob 77/07z), kann im Fall des Paragraph 7, Absatz 2, UVG eine Differenzierung zwischen Inlands- und Auslandshaft nicht gerechtfertigt werden. Daher ist die Rechtsansicht des Rekursgerichts zu bestätigen, dass Paragraph 7, Absatz 2, UVG so zu verstehen ist, dass der Verweis auf eine Haft nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG nicht die Beschränkung auf eine Haft im Inland in sich trägt.
3. Die Nichtbeteiligung des Vaters im Rekursverfahren ist dadurch saniert, dass seinem Vertreter der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts zugestellt wurde und er einen Mangel nach § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG nicht in einem Rechtsmittel geltend gemacht hat (siehe RV 224 BlgNR 22. GP 52 f).3. Die Nichtbeteiligung des Vaters im Rekursverfahren ist dadurch saniert, dass seinem Vertreter der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts zugestellt wurde und er einen Mangel nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG nicht in einem Rechtsmittel geltend gemacht hat (siehe Regierungsvorlage 224 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 52 f).
4. Die angefochtene Entscheidung ist daher zu bestätigen.