Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass hier entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung keine Aktenwidrigkeit vorliegt. Diese Beurteilung bedarf keiner besonderen Begründung (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).Vorweg ist festzuhalten, dass hier entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung keine Aktenwidrigkeit vorliegt. Diese Beurteilung bedarf keiner besonderen Begründung (Paragraph 71, Absatz 3, Satz 3 AußStrG).
Im vorliegenden Revisionsrekursverfahren geht es ausschließlich um die Frage, ob die Minderjährige einen Anspruch auf die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 3 UVG hat. Nach dieser Bestimmung (idF UVG-Novelle 1980, BGBl 1980/278) sind Unterhaltsvorschüsse zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Dem liegt laut den Gesetzesmaterialien die Überlegung zugrunde, dass den Staat schon nach dem Gesichtspunkt der ihm obliegenden Pflicht zur Unterhaltssicherung auch die Pflicht treffe, entweder für eine entsprechende Entlohnung der im Strafvollzug arbeitenden Strafgefangenen oder dafür zu sorgen, dass sie auf andere Weise ihrer Unterhaltspflicht genügen können. Diese Überlegung mache es aber notwendig, die Regelung auf die Kinder solcher Strafgefangener zu beschränken, die sich in einer Einrichtung des Strafvollzugs im Inland befinden (RV 276 BlgNR 15. GP 9 f). Ausgesprochener Wille des Gesetzgebers war es somit, Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG nur bei Freiheitsentzug im Inland zu gewähren. Die Bestimmung stellt nicht auf die Anordnung der freiheitsentziehenden Maßnahme an sich, sondern auf den tatsächlichen Entzug der Freiheit ab (Neumayr in Schwimann, ABGB³ § 4 UVG Rz 66, 70 mwN ua).Im vorliegenden Revisionsrekursverfahren geht es ausschließlich um die Frage, ob die Minderjährige einen Anspruch auf die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG hat. Nach dieser Bestimmung in der Fassung UVG-Novelle 1980, BGBl 1980/278) sind Unterhaltsvorschüsse zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Dem liegt laut den Gesetzesmaterialien die Überlegung zugrunde, dass den Staat schon nach dem Gesichtspunkt der ihm obliegenden Pflicht zur Unterhaltssicherung auch die Pflicht treffe, entweder für eine entsprechende Entlohnung der im Strafvollzug arbeitenden Strafgefangenen oder dafür zu sorgen, dass sie auf andere Weise ihrer Unterhaltspflicht genügen können. Diese Überlegung mache es aber notwendig, die Regelung auf die Kinder solcher Strafgefangener zu beschränken, die sich in einer Einrichtung des Strafvollzugs im Inland befinden Regierungsvorlage 276 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 9 f). Ausgesprochener Wille des Gesetzgebers war es somit, Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG nur bei Freiheitsentzug im Inland zu gewähren. Die Bestimmung stellt nicht auf die Anordnung der freiheitsentziehenden Maßnahme an sich, sondern auf den tatsächlichen Entzug der Freiheit ab (Neumayr in Schwimann, ABGB³ Paragraph 4, UVG Rz 66, 70 mwN ua).
Die Vorinstanzen wiesen bereits zutreffend darauf hin, dass der Oberste Gerichtshof auch nach dem Einlangen der Vorabentscheidung des EuGH vom 20. 1. 2005, Rs C-302/02, Effing, an seiner bisherigen Rechtsprechung festhielt, wonach „Haft"vorschüsse nach § 4 Z 3 UVG nur bei Freiheitsentzug im Inland gewährt werden (Neumayr in Schwimann, ABGB³ § 4 UVG Rz 69 mwN; 6 Ob 45/05v; RIS-Justiz RS0119865 ua). Der EuGH hat in seiner Vorabentscheidung klargelegt, dass weder die Bestimmungen der VO 1408/71/EWG, insbesondere deren Art 3, noch Art 12 EG den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die Gewährung von Familienleistungen der im UVG vorgesehenen Art an die Familienangehörigen eines Gemeinschaftsbürgers davon abhängig machen, dass er im Gebiet dieses Mitgliedstaats in Haft bleibe.Die Vorinstanzen wiesen bereits zutreffend darauf hin, dass der Oberste Gerichtshof auch nach dem Einlangen der Vorabentscheidung des EuGH vom 20. 1. 2005, Rs C-302/02, Effing, an seiner bisherigen Rechtsprechung festhielt, wonach „Haft"vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG nur bei Freiheitsentzug im Inland gewährt werden (Neumayr in Schwimann, ABGB³ Paragraph 4, UVG Rz 69 mwN; 6 Ob 45/05v; RIS-Justiz RS0119865 ua). Der EuGH hat in seiner Vorabentscheidung klargelegt, dass weder die Bestimmungen der VO 1408/71/EWG, insbesondere deren Artikel 3,, noch Artikel 12, EG den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die Gewährung von Familienleistungen der im UVG vorgesehenen Art an die Familienangehörigen eines Gemeinschaftsbürgers davon abhängig machen, dass er im Gebiet dieses Mitgliedstaats in Haft bleibe.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich nun von den Fällen 6 Ob 45/05v, 8 Ob 23/05y und 3 Ob 105/05w, in denen die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 3 UVG bei Strafvollzügen im Ausland verneint wurde, dadurch, dass dort die Unterhaltsschuldner, die die Strafhaft jeweils in Deutschland verbüßten, die deutsche Staatsbürgerschaft aufgewiesen haben. Im vorliegenden Fall ist der Vater, wie bereits erwähnt, österreichischer Staatsbürger. Weshalb bei dieser Konstellation der Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Z 3 UVG anders beurteilt werden sollte, vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen. Richtig ist, dass ein im Inland inhaftierter Arbeitnehmer iSd Art 1 lit a der VO 1408/71/EWG seinen Kindern als seinen Familienangehörigen gemäß Art 3 der VO 1408/71/EWG einen Unterhaltsvorschussanspruch nach § 4 Z 3 UVG vermittelt (RIS-Justiz RS0121168 ua). Ein Problem des „Exports" von Unterhaltsvorschüssen stellt sich hier jedoch nicht. Für den Standpunkt der Minderjährigen ist aus Verweisen auf hier nicht gegenständliche Unterhaltsvorschuss-Tatbestände (insbesondere §§ 3, 4 Z 1 UVG) nichts zu gewinnen. Die Minderjährige stützte ihren Anspruch ausdrücklich auf den Tatbestand nach § 4 Z 3 UVG; der erstgerichtliche Beschluss wurde auch nur in diesem Punkt bekämpft. Es sind hier nur die begehrten „Haft"vorschüsse zu beurteilen. Die in § 4 Z 3 UVG normierte Voraussetzung, dass „dem Unterhaltsschuldner ... im Inland die Freiheit entzogen wird", liegt nicht vor. Für eine andere, vom Freiheitsentzug im Inland absehende Auslegung dieser Bestimmung bleibt entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kein Raum (vgl RIS-Justiz RS0076288 ua).Der vorliegende Fall unterscheidet sich nun von den Fällen 6 Ob 45/05v, 8 Ob 23/05y und 3 Ob 105/05w, in denen die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG bei Strafvollzügen im Ausland verneint wurde, dadurch, dass dort die Unterhaltsschuldner, die die Strafhaft jeweils in Deutschland verbüßten, die deutsche Staatsbürgerschaft aufgewiesen haben. Im vorliegenden Fall ist der Vater, wie bereits erwähnt, österreichischer Staatsbürger. Weshalb bei dieser Konstellation der Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG anders beurteilt werden sollte, vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen. Richtig ist, dass ein im Inland inhaftierter Arbeitnehmer iSd Artikel eins, Litera a, der VO 1408/71/EWG seinen Kindern als seinen Familienangehörigen gemäß Artikel 3, der VO 1408/71/EWG einen Unterhaltsvorschussanspruch nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG vermittelt (RIS-Justiz RS0121168 ua). Ein Problem des „Exports" von Unterhaltsvorschüssen stellt sich hier jedoch nicht. Für den Standpunkt der Minderjährigen ist aus Verweisen auf hier nicht gegenständliche Unterhaltsvorschuss-Tatbestände (insbesondere Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG) nichts zu gewinnen. Die Minderjährige stützte ihren Anspruch ausdrücklich auf den Tatbestand nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG; der erstgerichtliche Beschluss wurde auch nur in diesem Punkt bekämpft. Es sind hier nur die begehrten „Haft"vorschüsse zu beurteilen. Die in Paragraph 4, Ziffer 3, UVG normierte Voraussetzung, dass „dem Unterhaltsschuldner ... im Inland die Freiheit entzogen wird", liegt nicht vor. Für eine andere, vom Freiheitsentzug im Inland absehende Auslegung dieser Bestimmung bleibt entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kein Raum vergleiche RIS-Justiz RS0076288 ua).
Dem unbegründeten Revisionsrekurs muss daher ein Erfolg versagt bleiben.