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Rechtssatz RS0119865

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119865

Entscheidungsdatum

10.04.2008

Rechtssatz

Die auf Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gegründete Verweigerung des Unterhaltsvorschusses für ein in Österreich lebendes Kind eines deutschen Staatsangehörigen, der eine in Österreich verhängte Strafe im Staat seiner Herkunft (im Heimatstaat und nicht in Österreich) verbüßt, steht mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, insbesondere mit deren Artikel 3, ebenso im Einklang wie mit Artikel 12, EG und verwirklicht keine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 45/05v
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 45/05v
    Veröff: SZ 2005/43
  • 8 Ob 23/05y
    Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 Ob 23/05y
    nur: Die auf § 4 Z 3 UVG gegründete Verweigerung des Unterhaltsvorschusses für ein in Österreich lebendes Kind eines deutschen Staatsangehörigen, der eine Strafe im Staat seiner Herkunft (im Heimatstaat und nicht in Österreich) verbüßt, steht mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, insbesondere mit deren Art 3 ebenso im Einklang wie mit Art 12 EG und verwirklicht keine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. (T1)
  • 3 Ob 105/05w
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 105/05w
    nur T1
  • 9 Ob 77/07z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 Ob 77/07z
    Vgl auch; Beisatz: Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den Fällen 6 Ob 45/05v, 8 Ob 23/05y und 3 Ob 105/05w, in denen die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 3 UVG bei Strafvollzügen im Ausland verneint wurde, dadurch, dass dort die Unterhaltsschuldner, die die Strafhaft jeweils in Deutschland verbüßten, die deutsche Staatsbürgerschaft aufgewiesen haben. Im vorliegenden Fall ist der Vater, wie bereits erwähnt, österreichischer Staatsbürger. Weshalb bei dieser Konstellation der Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Z 3 UVG anders beurteilt werden sollte, vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119865

Dokumentnummer

JJR_20050317_OGH0002_0060OB00045_05V0000_001