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Rechtssatz RS0123648×

Rechtssatz RS0123648

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0123648

Geschäftszahl

10Ob23/08t; 2Ob10/08x; 15Os57/09k (15Os58/09g)

Entscheidungsdatum

09.09.2009

Rechtssatz

Auch wenn medienrechtliche Entschädigungsansprüche ihre Wurzel im Schutz von Persönlichkeitsrechten (Ehre, Privatsphäre und Unschuldsvermutung) vor Eingriffen durch massenmediale Berichterstattung haben, macht der Minderjährige doch Geldersatz und damit einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend. Als Angelegenheit, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, bedürfen Anträge auf medienrechtliche Entschädigung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 23/08t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 23/08t
  • 2 Ob 10/08x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 10/08x
    Auch
  • 15 Os 57/09k
    Entscheidungstext OGH 09.09.2009 15 Os 57/09k
    Auch; Beisatz: Ein minderjähriger Antragsteller ist im Verfahren nach § 8a MedienG strafrechtlich nicht prozessfähig; seine Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs bedarf 1) einer Vertretungshandlung oder Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und 2) deren Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht. (T1); Beisatz: Ein bloßer Antrag eines minderjährigen Antragstellers ohne Vertretungshandlung oder Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und/oder ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung könnte infolge Fehlens der prozessualen Voraussetzungen nicht zu einer Verurteilung führen, in der Hauptverhandlung wäre mit Antragsabweisung (= Freispruch nach § 259 Z 3 StPO) vorzugehen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123648

Im RIS seit

26.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20080626_OGH0002_0100OB00023_08T0000_002