Rechtssatz RS0123648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0123648
Geschäftszahl
10Ob23/08t; 2Ob10/08x; 15Os57/09k (15Os58/09g)
Entscheidungsdatum
09.09.2009
Rechtssatz
Auch wenn medienrechtliche Entschädigungsansprüche ihre Wurzel im Schutz von Persönlichkeitsrechten (Ehre, Privatsphäre und Unschuldsvermutung) vor Eingriffen durch massenmediale Berichterstattung haben, macht der Minderjährige doch Geldersatz und damit einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend. Als Angelegenheit, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, bedürfen Anträge auf medienrechtliche Entschädigung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 23/08t
Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 23/08t
- 2 Ob 10/08x
Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 10/08x
Auch
- 15 Os 57/09k
Entscheidungstext OGH 09.09.2009 15 Os 57/09k
Auch; Beisatz: Ein minderjähriger Antragsteller ist im Verfahren nach § 8a MedienG strafrechtlich nicht prozessfähig; seine Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs bedarf 1) einer Vertretungshandlung oder Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und 2) deren Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht. (T1); Beisatz: Ein bloßer Antrag eines minderjährigen Antragstellers ohne Vertretungshandlung oder Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und/oder ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung könnte infolge Fehlens der prozessualen Voraussetzungen nicht zu einer Verurteilung führen, in der Hauptverhandlung wäre mit Antragsabweisung (= Freispruch nach § 259 Z 3 StPO) vorzugehen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123648
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20080626_OGH0002_0100OB00023_08T0000_002