Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des im Abänderungsantrag des Revisionsrekurswerbers enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass ungeachtet des gewöhnlichen Aufenthaltes der beiden Minderjährigen in G***** (Niederösterreich) nach dem ersten Einschreiten des Magistrates der Stadt Wien die Agenden an keinem anderen Jugendwohlfahrtsträger übertragen wurden (§ 215a ABGB), weshalb auch nach wie vor die Bestimmungen des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes-WrJWG 1990 maßgeblich sind. Im Übrigen entspricht § 48 NöJWG 1991 inhaltlich dem § 39 WrJWG ohnehin voll und ganz, sodass ein Wechsel des JWT die Rechtslage nicht verändern könnte.Vorauszuschicken ist, dass ungeachtet des gewöhnlichen Aufenthaltes der beiden Minderjährigen in G***** (Niederösterreich) nach dem ersten Einschreiten des Magistrates der Stadt Wien die Agenden an keinem anderen Jugendwohlfahrtsträger übertragen wurden (Paragraph 215 a, ABGB), weshalb auch nach wie vor die Bestimmungen des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes-WrJWG 1990 maßgeblich sind. Im Übrigen entspricht Paragraph 48, NöJWG 1991 inhaltlich dem Paragraph 39, WrJWG ohnehin voll und ganz, sodass ein Wechsel des JWT die Rechtslage nicht verändern könnte.
Der erkennende Senat hat in der schon erwähnten, in der vorliegenden Pflegschaftssache ergangenen Vorentscheidung 7 Ob 223/00w bereits darauf hingewiesen, dass bei einer nach § 40 JWG nF zu treffenden Entscheidung über das im Gegensatz zum im Verhältnis zum Erbe relativ geringfügigen Rückstand wesentlich höhere künftige Kostenersatzbegehren des JWT die "Härteklausel" des § 39 Abs 1 letzter Satz WrJWG zu beachten sei. In diesem Zusammenhang wurde auf die Ausführungen von Streinesberger/Hacker in Lehner, Kinder- und Jugendrecht2, 166 verwiesen, wonach die Ersatzpflicht im Hinblick auf diese Härteklausel nicht zu streng bemessen werden solle. Insbesondere sollte es den unter einer Erziehungsmaßnahme stehenden Minderjährigen, die ohnehin schon von vornherein sozial benachteiligt seien, tunlichst ermöglicht werden, zumindest geringfügige Ersparnisse zu bilden (pädagogischer Effekt), um nach der Entlassung aus der vollen Erziehung eine Starthilfe zu haben (zB für Wohnungseinrichtung). Der Härteklausel komme vor allem dann Bedeutung zu, wenn dem Minderjährigen ein Vermögen zufalle (Erbschaft, Schenkung) und dann zu klären sei, wie viel er sich davon behalten dürfe, um sich nach der Entlassung aus der vollen Erziehung eine Existenz aufbauen zu können. Der erkennende Senat betonte, diese Ausführungen für zutreffend zu erachten und hält an dieser Auffassung fest.Der erkennende Senat hat in der schon erwähnten, in der vorliegenden Pflegschaftssache ergangenen Vorentscheidung 7 Ob 223/00w bereits darauf hingewiesen, dass bei einer nach Paragraph 40, JWG nF zu treffenden Entscheidung über das im Gegensatz zum im Verhältnis zum Erbe relativ geringfügigen Rückstand wesentlich höhere künftige Kostenersatzbegehren des JWT die "Härteklausel" des Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz WrJWG zu beachten sei. In diesem Zusammenhang wurde auf die Ausführungen von Streinesberger/Hacker in Lehner, Kinder- und Jugendrecht2, 166 verwiesen, wonach die Ersatzpflicht im Hinblick auf diese Härteklausel nicht zu streng bemessen werden solle. Insbesondere sollte es den unter einer Erziehungsmaßnahme stehenden Minderjährigen, die ohnehin schon von vornherein sozial benachteiligt seien, tunlichst ermöglicht werden, zumindest geringfügige Ersparnisse zu bilden (pädagogischer Effekt), um nach der Entlassung aus der vollen Erziehung eine Starthilfe zu haben (zB für Wohnungseinrichtung). Der Härteklausel komme vor allem dann Bedeutung zu, wenn dem Minderjährigen ein Vermögen zufalle (Erbschaft, Schenkung) und dann zu klären sei, wie viel er sich davon behalten dürfe, um sich nach der Entlassung aus der vollen Erziehung eine Existenz aufbauen zu können. Der erkennende Senat betonte, diese Ausführungen für zutreffend zu erachten und hält an dieser Auffassung fest.
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte sind die gegenständlichen Entscheidungen der Vorinstanzen auch aus den vom Rekursgericht angestellten Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO), grundsätzlich zu billigen. Derzeit lässt sich im Hinblick auf das Alter der Kinder von 12 Jahren noch nicht verlässlich sagen, in welcher Höhe die Überlassung von "Starthilfe" angezeigt erscheint. Wird sich dies zu einem späteren Zeitpunkt (etwa nach Klärung der Ausbildungswünsche bzw -möglichkeiten) abschätzen lassen, besteht immer noch die Möglichkeit, allenfalls auch für drei Jahre rückwirkend, Ersatzleistungen aus dem ererbten Vermögen der beiden Minderjährigen zu verlangen.Unter Berücksichtigung dieser Aspekte sind die gegenständlichen Entscheidungen der Vorinstanzen auch aus den vom Rekursgericht angestellten Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), grundsätzlich zu billigen. Derzeit lässt sich im Hinblick auf das Alter der Kinder von 12 Jahren noch nicht verlässlich sagen, in welcher Höhe die Überlassung von "Starthilfe" angezeigt erscheint. Wird sich dies zu einem späteren Zeitpunkt (etwa nach Klärung der Ausbildungswünsche bzw -möglichkeiten) abschätzen lassen, besteht immer noch die Möglichkeit, allenfalls auch für drei Jahre rückwirkend, Ersatzleistungen aus dem ererbten Vermögen der beiden Minderjährigen zu verlangen.
Nicht beigepflichtet werden kann allerdings der Ansicht des Rekursgerichtes, die Erzielung von Erträgen aus dem gegenständlichen Vermögen habe zufolge des im außerstreitigen Verfahren im Rahmen des § 10 AußStrG geltenden Neuerungsverbotes außer Betracht zu bleiben. Der JWT, der die Kosten der vollen Erziehung zu tragen hat und damit eine eigene, ihm durch Gesetz auferlegte Verpflichtung erfüllt und keine Unterhaltsleistung für den Unterhaltspflichtigen erbringt (SZ 60/191; 2 Ob 65/00y), hat sich in seinen gegenständlichen Anträgen auf Kostenersatz je vom 1. 2. 2001 (ON 72 und 73) keineswegs auf Zahlungen aus dem Vermögen der beiden Minderjährigen beschränkt, sondern hat zur Begründung seines Rückzahlungsbegehrens nur ganz allgemein - und Zinseinkünfte daraus keineswegs ausschließend - auf die gegenständliche Erbschaft hingewiesen.Nicht beigepflichtet werden kann allerdings der Ansicht des Rekursgerichtes, die Erzielung von Erträgen aus dem gegenständlichen Vermögen habe zufolge des im außerstreitigen Verfahren im Rahmen des Paragraph 10, AußStrG geltenden Neuerungsverbotes außer Betracht zu bleiben. Der JWT, der die Kosten der vollen Erziehung zu tragen hat und damit eine eigene, ihm durch Gesetz auferlegte Verpflichtung erfüllt und keine Unterhaltsleistung für den Unterhaltspflichtigen erbringt (SZ 60/191; 2 Ob 65/00y), hat sich in seinen gegenständlichen Anträgen auf Kostenersatz je vom 1. 2. 2001 (ON 72 und 73) keineswegs auf Zahlungen aus dem Vermögen der beiden Minderjährigen beschränkt, sondern hat zur Begründung seines Rückzahlungsbegehrens nur ganz allgemein - und Zinseinkünfte daraus keineswegs ausschließend - auf die gegenständliche Erbschaft hingewiesen.
Die maßgebliche Regel für die Tragung der Kosten der vollen Erziehung findet sich in § 33 JWG bzw § 39 WrJWG. Die Kostentragung erfolgt demzufolge nach bürgerlichem Recht, dh nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht (MGA Jugendwohlfahrtsrecht § 33 JWG Anm 1; vgl RIS-Justiz RS0078933; 2 Ob 65/00y). Die Kosten sind somit in erster Linie aus eigenen Einkünften des Kindes zu decken (§ 140 Abs 3 ABGB).Die maßgebliche Regel für die Tragung der Kosten der vollen Erziehung findet sich in Paragraph 33, JWG bzw Paragraph 39, WrJWG. Die Kostentragung erfolgt demzufolge nach bürgerlichem Recht, dh nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht (MGA Jugendwohlfahrtsrecht Paragraph 33, JWG Anmerkung 1; vergleiche RIS-Justiz RS0078933; 2 Ob 65/00y). Die Kosten sind somit in erster Linie aus eigenen Einkünften des Kindes zu decken (Paragraph 140, Absatz 3, ABGB).
Da Geld nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld sicher und möglichst fruchtbringend anzulegen ist, wobei auch nach der Neufassung des § 149 ABGB durch das KindRÄG 2001 die Vermögensmehrung Zweck der Verwaltung ist, sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert (Fucik, Die Vermögensverwaltung nach dem KindRÄG 2001, Vom Obervormund zur Missbrauchskontrolle, in Ferrari/Hopf (Hrsg), Die Reform des Kindschaftsrechtes 36) kann und muss auch im vorliegenden Fall von einer gewinnbringenden Anlegung des Erbes und damit von jährlichen Einkünften der beiden Minderjährigen ausgegangen werden. Wie hoch diese Einkünfte, aus denen die Kosten der vollen Erziehung der beiden Minderjährigen vor allem gedeckt werden müssen, sind, wurde vom Erstgericht, das diesen Umstand nicht beachtet hat, aber nicht festgestellt. Das Erstgericht wird daher dies nachzuholen und sodann eine neue Entscheidung unter Berücksichtigung dieses Aspektes zu treffen haben.Da Geld nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld sicher und möglichst fruchtbringend anzulegen ist, wobei auch nach der Neufassung des Paragraph 149, ABGB durch das KindRÄG 2001 die Vermögensmehrung Zweck der Verwaltung ist, sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert (Fucik, Die Vermögensverwaltung nach dem KindRÄG 2001, Vom Obervormund zur Missbrauchskontrolle, in Ferrari/Hopf (Hrsg), Die Reform des Kindschaftsrechtes 36) kann und muss auch im vorliegenden Fall von einer gewinnbringenden Anlegung des Erbes und damit von jährlichen Einkünften der beiden Minderjährigen ausgegangen werden. Wie hoch diese Einkünfte, aus denen die Kosten der vollen Erziehung der beiden Minderjährigen vor allem gedeckt werden müssen, sind, wurde vom Erstgericht, das diesen Umstand nicht beachtet hat, aber nicht festgestellt. Das Erstgericht wird daher dies nachzuholen und sodann eine neue Entscheidung unter Berücksichtigung dieses Aspektes zu treffen haben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.