Rechtssatz RS0117512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117512
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Norm
ABGB §149 Abs1
ABGB idF KindRÄG 2001 §230
ABGB idF KindRÄG 2001 §282 Abs1 A
ABGB idF BGBl. I Nr. 15/2013 §164 Abs1
Rechtssatz
Mit der mit dem KindRÄG 2001 in § 149 Abs 1 ABGB eingefügten Einschränkung "sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert", sollte die Flexibilität der Vermögensverwendung zum Zweck der Befriedigung aktueller Bedürfnisse gesteigert werden. Dabei ist die Schwelle, ab der Kapital angegriffen werden darf, generell nicht allzu hoch anzusetzen; bei besachwalterten Personen (§ 149 Abs 1 ABGB iVm § 282 Abs 1 ABGB) wird sie noch niedriger liegen. Vor allem bei älteren (absehbar irrevisibel besachwalterten) Menschen kann auch ein vorsichtiger Verbrauch des Vermögens zum Zweck der Bedürfnisbefriedigung dem Wohl des Betroffenen besser dienen als eine weitere Vermehrung.Mit der mit dem KindRÄG 2001 in Paragraph 149, Absatz eins, ABGB eingefügten Einschränkung "sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert", sollte die Flexibilität der Vermögensverwendung zum Zweck der Befriedigung aktueller Bedürfnisse gesteigert werden. Dabei ist die Schwelle, ab der Kapital angegriffen werden darf, generell nicht allzu hoch anzusetzen; bei besachwalterten Personen (Paragraph 149, Absatz eins, ABGB in Verbindung mit Paragraph 282, Absatz eins, ABGB) wird sie noch niedriger liegen. Vor allem bei älteren (absehbar irrevisibel besachwalterten) Menschen kann auch ein vorsichtiger Verbrauch des Vermögens zum Zweck der Bedürfnisbefriedigung dem Wohl des Betroffenen besser dienen als eine weitere Vermehrung.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 75/02d
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 75/02d
- 7 Ob 86/04d
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 86/04d
Vgl auch; nur: Mit der mit dem KindRÄG 2001 in § 149 Abs 1 ABGB eingefügten Einschränkung "sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert", sollte die Flexibilität der Vermögensverwendung zum Zweck der Befriedigung aktueller Bedürfnisse gesteigert werden. Dabei ist die Schwelle, ab der Kapital angegriffen werden darf, generell nicht allzu hoch anzusetzen. (T1); Beisatz: Nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld ist Geld sicher und möglichst fruchtbringend anzulegen, wobei auch nach der Neufassung des § 149 ABGB durch das KindRÄG 2001 die Vermögensmehrung Zweck der Verwaltung ist, sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert. (T2)
- 6 Ob 160/05f
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 160/05f
Vgl auch; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht ist zu einer sorgfältigen Prüfung des Sachverhalts verpflichtet, wenn abschätzbar ist, dass wegen der steigenden Ansprüche der Sachwalterin auf Entschädigung und Belohnung das Kapital in naher Zukunft aufgebraucht sein wird, sodass sich die Frage nach der weiteren Versorgung der Betroffenen stellt, wenn etwa die Sachwalterin trotz ihrer Verwandtschaft zur Betroffenen die persönliche Betreuung einstellt. (T3)
- 2 Ob 128/10b
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 128/10b
nur T1; Beisatz: Der Vorbehalt des Kindeswohls hinsichtlich der in § 149 Abs 1 zweiter Satz erster Halbsatz ABGB normierten Erhaltungs‑ und Vermehrungspflicht ermöglicht es, besondere, aktuelle und legitime Bedürfnisse des Kindes aus dessen eigenem Vermögen erfüllen zu können. (T4); Beisatz: Auch die Freigabe von Teilen des Wertpapiervermögens eines Minderjährigen zur Deckung von anfallenden Ausbildungskosten kommt in Betracht, wenn die Abwägung zwischen den Interessen des Minderjährigen an der Investition in die schulische Ausbildung und an der Erhaltung des ungeschmälerten Vermögens mit dem Vorteil dessen späteren Verfügbarkeit zu Gunsten der Investition in die Ausbildung ausfällt. (T5); Veröff: SZ 2010/143
- 3 Ob 99/14a
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 99/14a
Auch; Beisatz: Das „Wohl“ eines Pflegebefohlenen ist nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern muss die Interessen und Wünsche des Pflegebefohlenen, aber auch seine Befindlichkeit und seine konkreten Lebensumstände berücksichtigen. (T6)
- 2 Ob 136/18s
Entscheidungstext OGH 25.09.2018 2 Ob 136/18s
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Die Heranziehung von Teilen des Vermögens eines Minderjährigen zur Deckung von anfallenden Ausbildungskosten kommt in Betracht. (T7); Veröff: SZ 2018/73
- 9 Ob 64/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2024 9 Ob 64/23m
Beisatz wie T6
- 1 Ob 97/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 1 Ob 97/25h
Beisatz: Vor allem bei älteren Menschen kann auch ein vorsichtiger Verbrauch des Vermögens zum Zweck der Bedürfnisbefriedigung dem Wohl des Betroffenen besser dienen als eine weitere Vermehrung. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117512
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20030226_OGH0002_0030OB00075_02D0000_001