Zum Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers:
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 16 Abs 3 AußStrG) - (geänderten) Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers, der sich gegen die Abweisung des auf den Zuspruch künftig fällig werdender Leistungen gerichteten Kostenersatzbegehrens wendet, nicht zulässig, weil sich keine iSd § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage stellt.Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) - (geänderten) Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers, der sich gegen die Abweisung des auf den Zuspruch künftig fällig werdender Leistungen gerichteten Kostenersatzbegehrens wendet, nicht zulässig, weil sich keine iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage stellt.
Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die am 1. 7. 1999 in Kraft getretene Jugendwohlfahrtsgesetznovelle 1998 im Hinblick darauf, dass die erstgerichtliche Entscheidung am 18. 6. 1999 gefällt wurde, auf den vorliegenden Rechtsfall (noch) nicht anzuwenden ist. Ausgehend demnach von § 40 JWG aF ist die Ansicht des Rekursgerichtes, die Minderjährigen könnten nicht zum Ersatz künftiger Kosten ihrer vollen Erziehung verpflichtet werden, durch eingehend begründete, gesicherte oberstgerichtliche Judikatur gedeckt (4 Ob 505/92 = ÖA 1992, 163; 5 Ob 525/93 = ÖA 1994, 31; 7 Ob 586/95; 7 Ob 2337/96v).Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die am 1. 7. 1999 in Kraft getretene Jugendwohlfahrtsgesetznovelle 1998 im Hinblick darauf, dass die erstgerichtliche Entscheidung am 18. 6. 1999 gefällt wurde, auf den vorliegenden Rechtsfall (noch) nicht anzuwenden ist. Ausgehend demnach von Paragraph 40, JWG aF ist die Ansicht des Rekursgerichtes, die Minderjährigen könnten nicht zum Ersatz künftiger Kosten ihrer vollen Erziehung verpflichtet werden, durch eingehend begründete, gesicherte oberstgerichtliche Judikatur gedeckt (4 Ob 505/92 = ÖA 1992, 163; 5 Ob 525/93 = ÖA 1994, 31; 7 Ob 586/95; 7 Ob 2337/96v).
Der Revisionsrekurswerber macht noch geltend, ihm wäre zumindest S 17.625,-- je Kind für die Zeit vom 1. 4. 1999 bis 30. 6. 1999 zuzusprechen gewesen (und nicht nur S 15.278,-- erkennbar für den Zeitraum 1. 4. 1999 bis 18. 6. 1999), "da Kostenersatz ebenso wie Unterhalt, monatlich im Voraus fällig werde". Dabei wird übersehen, dass - wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (ÖA 1992, 163; 7 Ob 2337/96v) - der Ersatzanspruch des Jugendwohlfahrtsträgers gemäß § 33 JWG sich zwar nach unterhaltsrechtlichen Kriterien bemisst, aber kein Unterhaltsanspruch ist, weshalb § 1418 Satz 2 ABGB darauf nicht angewendet werden kann. Auch betreffend diesen Einwand liegt demnach oberstgerichtliche Judikatur vor, die die vom Revisionsrekurswerber bekämpfte Abweisung seines Kostenersatzbegehrens stützt.Der Revisionsrekurswerber macht noch geltend, ihm wäre zumindest S 17.625,-- je Kind für die Zeit vom 1. 4. 1999 bis 30. 6. 1999 zuzusprechen gewesen (und nicht nur S 15.278,-- erkennbar für den Zeitraum 1. 4. 1999 bis 18. 6. 1999), "da Kostenersatz ebenso wie Unterhalt, monatlich im Voraus fällig werde". Dabei wird übersehen, dass - wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (ÖA 1992, 163; 7 Ob 2337/96v) - der Ersatzanspruch des Jugendwohlfahrtsträgers gemäß Paragraph 33, JWG sich zwar nach unterhaltsrechtlichen Kriterien bemisst, aber kein Unterhaltsanspruch ist, weshalb Paragraph 1418, Satz 2 ABGB darauf nicht angewendet werden kann. Auch betreffend diesen Einwand liegt demnach oberstgerichtliche Judikatur vor, die die vom Revisionsrekurswerber bekämpfte Abweisung seines Kostenersatzbegehrens stützt.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG war der Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers daher gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG war der Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers daher gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen.
Zum Revisionsrekurs der mj Anna D*****:
Gemäß § 33 JWG (und § 39 Wr JWG) haben der Minderjährige und seine Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der vollen Erziehung des Minderjährigen nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Nach § 39 Abs 1 letzter Satz Wr JWG ist der Minderjährige jedoch nicht zum Ersatz heranzuziehen, wenn die Belastung mit den Kosten für ihn eine Härte bedeuten würde.Gemäß Paragraph 33, JWG (und Paragraph 39, Wr JWG) haben der Minderjährige und seine Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der vollen Erziehung des Minderjährigen nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Nach Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz Wr JWG ist der Minderjährige jedoch nicht zum Ersatz heranzuziehen, wenn die Belastung mit den Kosten für ihn eine Härte bedeuten würde.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass weder die minderjährige Revisionsrekurswerberin Einkünfte hat, noch ihre Eltern zur Kostentragung herangezogen werden können, sodass ein Kostenersatz lediglich aus dem ererbten Vermögen der Minderjährigen in Betracht kommt. Die Revisionsrekurswerberin räumt selbst ein, dass grundsätzlich auch der Vermögensstamm des Minderjährigen für den Kostenersatz an den zu zahlenden Vertreter herangezogen werden kann, meint aber, dass die ihr zugefallene Erbschaft ihr zur Gänze zu verbleiben habe. Bei normaler Lebensplanung könne nämlich mit solchen Vermögenswerten gerechnet werden, wenn auch nicht so früh. § 33 JWG sehe die Ersatzpflicht nicht bis zur Grenze des Existenzminimums vor, weil sonst die Rücksichtnahme auf die "Lebensverhältnisse" überflüssig wäre. Es stelle eine erhebliche Rechtsfrage dar, ob eine pflegebefohlene Person mit einer nicht mehr als durchschnittlichen Erbschaft damit (zur Gänze) zur Ersatzleistung an den Jugendwohlfahrtsträger herangezogen werden könne.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass weder die minderjährige Revisionsrekurswerberin Einkünfte hat, noch ihre Eltern zur Kostentragung herangezogen werden können, sodass ein Kostenersatz lediglich aus dem ererbten Vermögen der Minderjährigen in Betracht kommt. Die Revisionsrekurswerberin räumt selbst ein, dass grundsätzlich auch der Vermögensstamm des Minderjährigen für den Kostenersatz an den zu zahlenden Vertreter herangezogen werden kann, meint aber, dass die ihr zugefallene Erbschaft ihr zur Gänze zu verbleiben habe. Bei normaler Lebensplanung könne nämlich mit solchen Vermögenswerten gerechnet werden, wenn auch nicht so früh. Paragraph 33, JWG sehe die Ersatzpflicht nicht bis zur Grenze des Existenzminimums vor, weil sonst die Rücksichtnahme auf die "Lebensverhältnisse" überflüssig wäre. Es stelle eine erhebliche Rechtsfrage dar, ob eine pflegebefohlene Person mit einer nicht mehr als durchschnittlichen Erbschaft damit (zur Gänze) zur Ersatzleistung an den Jugendwohlfahrtsträger herangezogen werden könne.
Die Frage, in welchem Umfang das ererbte Vermögen der Revisionsrekurswerberin zum Kostenersatz heranzuziehen ist, kann allerdings hier dahingestellt bleiben. Wie bereits zum Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers erörtert, kommt nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor der Jugendwohlfahrtsgesetznovelle 1998 der Ersatz künftig fällig werdender Kostenbeiträge nämlich nicht in Betracht, weshalb nur zu untersuchen ist, ob der erfolgte Zuspruch der Kosten ihrer vollen Erziehung für die Monate April und Mai 1999 sowie teilweise Juni 1999 gerechtfertigt ist.
Auf die Nichtanwendbarkeit des § 1418 Satz 2 ABGB auf den Ersatzanspruch für die Kosten der vollen Erziehung gemäß § 33 JWG wurde bereits im Rahmen der Behandlung des Revisionsrekurses des Jugendwohlfahrtsträgers hingewiesen. Daraus folgt, dass der auf den Monat der Beschlussfassung des Erstgerichts (Juni 1999) fallende Ersatzbetrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht fällig war (vgl 7 Ob 2337/96v). Damit erweist sich die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes jedenfalls insoferne als unrichtig, als Kostenersatz nicht nur für die Monate April und Mai 1999 in Höhe von insgesamt S 11.750,--, zugesprochen, sondern auch für den Monat Juni 1999 ein (aliquoter) Teilbetrag von S 3.528,-- zuerkannt wurde.Auf die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 1418, Satz 2 ABGB auf den Ersatzanspruch für die Kosten der vollen Erziehung gemäß Paragraph 33, JWG wurde bereits im Rahmen der Behandlung des Revisionsrekurses des Jugendwohlfahrtsträgers hingewiesen. Daraus folgt, dass der auf den Monat der Beschlussfassung des Erstgerichts (Juni 1999) fallende Ersatzbetrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht fällig war vergleiche 7 Ob 2337/96v). Damit erweist sich die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes jedenfalls insoferne als unrichtig, als Kostenersatz nicht nur für die Monate April und Mai 1999 in Höhe von insgesamt S 11.750,--, zugesprochen, sondern auch für den Monat Juni 1999 ein (aliquoter) Teilbetrag von S 3.528,-- zuerkannt wurde.
Die hier zu relevierende Rechtsfrage ist daher dahin einzugrenzen, ob der Revisionsrekurswerberin auf Grund ihres ererbten Vermögens der Ersatz von S 11.750,-- nach ihren Lebensverhältnissen und insbesondere unter Bedachtnahme auf die erwähnte Härteklausel des § 39 Wr JWG zumutbar ist. Diese Frage kann nach Ansicht des erkennenden Senates ausgehend von einem der Revisionsrekurswerberin zukommenden Erbteil von ca S 500.000,-- (die Berücksichtigung der Entscheidung des Abhandlungsgerichtes zu 2 A 328/95h vom 14. 11. 2000 ist, da sie nach der angefochtenen Entscheidung erging nicht möglich, darüberhinaus erscheint die Durchsetzbarkeit der Unterhaltsforderung des Jugendwohlfahrtsträgers für die Zukunft im Verlassenschaftsverfahren nach dieser Entscheidung fraglich) bejaht werden, auch wenn nähere Feststellungen zu den einzelnen Lebensumständen der Minderjährigen fehlen. Auch auf den Umstand, dass der Jugendwohlfahrtsträger im Verlassenschaftsverfahren unter Hinweis auf monatliche Unterhaltsleistungen der Mutter von S 2.100,-- eine Forderung von S 1,152.900,-- "an zukünftigem Unterhaltsanspruch" zur Verlassenschaft angemeldet hat, wovon auf die mj Anna S 338.100,-- entfielen, muss angesichts der Relation des der Minderjährigen jedenfalls verbleibenden Erbes zur Ersatzzahlung von S 11.750,-- nicht weiter eingegangen werden, weil auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Härten diese Zahlung der Minderjährigen doch zumutbar erscheint.Die hier zu relevierende Rechtsfrage ist daher dahin einzugrenzen, ob der Revisionsrekurswerberin auf Grund ihres ererbten Vermögens der Ersatz von S 11.750,-- nach ihren Lebensverhältnissen und insbesondere unter Bedachtnahme auf die erwähnte Härteklausel des Paragraph 39, Wr JWG zumutbar ist. Diese Frage kann nach Ansicht des erkennenden Senates ausgehend von einem der Revisionsrekurswerberin zukommenden Erbteil von ca S 500.000,-- (die Berücksichtigung der Entscheidung des Abhandlungsgerichtes zu 2 A 328/95h vom 14. 11. 2000 ist, da sie nach der angefochtenen Entscheidung erging nicht möglich, darüberhinaus erscheint die Durchsetzbarkeit der Unterhaltsforderung des Jugendwohlfahrtsträgers für die Zukunft im Verlassenschaftsverfahren nach dieser Entscheidung fraglich) bejaht werden, auch wenn nähere Feststellungen zu den einzelnen Lebensumständen der Minderjährigen fehlen. Auch auf den Umstand, dass der Jugendwohlfahrtsträger im Verlassenschaftsverfahren unter Hinweis auf monatliche Unterhaltsleistungen der Mutter von S 2.100,-- eine Forderung von S 1,152.900,-- "an zukünftigem Unterhaltsanspruch" zur Verlassenschaft angemeldet hat, wovon auf die mj Anna S 338.100,-- entfielen, muss angesichts der Relation des der Minderjährigen jedenfalls verbleibenden Erbes zur Ersatzzahlung von S 11.750,-- nicht weiter eingegangen werden, weil auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Härten diese Zahlung der Minderjährigen doch zumutbar erscheint.
In teilweiser Stattgebung des Rechtsmittels der mj Anna D***** war daher die Entscheidung des Rekursgerichtes in Ansehung der Genannten (nur) dahin abzuändern, dass deren Kostenersatzleistung mit S 11.750,-- zu bestimmen war. Dass auch die Minderjährigen Bernhard Anton und Martina Barbara R***** jeweils zu Unrecht verpflichtet wurden, für Juni 1999 eine Kostenersatzzahlung von S 3.528,-- zu erbringen, kann vom Obersten Gerichtshof nicht aufgegriffen werden, weil die Genannten den Beschluss des Rekursgerichtes nicht angefochten haben und die Revisionsrekurswerber dadurch nicht beschwert sind.
Der Vollständigkeit halber sei aber noch, da die Entscheidung über einen allfälligen weiteren Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers auf Ersatz der Kosten der vollen Erziehung auf § 40 JWG nF Bedacht zu nehmen und daher allenfalls auch künftig fällig werdende Leistungen zu berücksichtigen haben wird, bereits jetzt darauf hingewiesen, dass dabei auch die "Härteklausel" des § 39 Abs 1 letzter Satz Wr JWG zu beachten sein müsste. Streinesberger/Hacker führen in Lehner, Kinder- und Jugendrecht2, 166 aus, dass die Ersatzpflicht im Hinblick auf diese Härteklausel nicht zu streng bemessen werden solle. Insbesondere sollte es den unter einer Erziehungsmaßnahme stehenden Minderjährigen, die ohnehin schon von vornherein sozial benachteiligt seien, tunlichst ermöglicht werden, zumindest geringfügige Ersparnisse zu bilden (pädagogischer Effekt), um nach der Entlassung aus der vollen Erziehung eine Starthilfe zu haben (zB für Wohnungseinrichtung). Der Härteklausel komme vor allem dann Bedeutung zu, wenn dem Minderjährigen ein Vermögen zufalle (Erbschaft, Schenkung) und dann zu klären sei, wieviel er sich davon behalten dürfe, um sich nach der Entlassung aus der vollen Erziehung eine Existenz aufbauen zu können. Der erkennende Senat erachtet diese Ausführungen für zutreffend und meint, dass eine allfällige künftig zu treffende Entscheidung über Kostenersatzleistungen in der vorliegenden Pflegschaftssache neben den - im Einzelnen dann noch festzustellenden - Lebensverhältnissen der Minderjährigen insbesondere auch diese Aspekte zu berücksichtigen haben wird.Der Vollständigkeit halber sei aber noch, da die Entscheidung über einen allfälligen weiteren Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers auf Ersatz der Kosten der vollen Erziehung auf Paragraph 40, JWG nF Bedacht zu nehmen und daher allenfalls auch künftig fällig werdende Leistungen zu berücksichtigen haben wird, bereits jetzt darauf hingewiesen, dass dabei auch die "Härteklausel" des Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz Wr JWG zu beachten sein müsste. Streinesberger/Hacker führen in Lehner, Kinder- und Jugendrecht2, 166 aus, dass die Ersatzpflicht im Hinblick auf diese Härteklausel nicht zu streng bemessen werden solle. Insbesondere sollte es den unter einer Erziehungsmaßnahme stehenden Minderjährigen, die ohnehin schon von vornherein sozial benachteiligt seien, tunlichst ermöglicht werden, zumindest geringfügige Ersparnisse zu bilden (pädagogischer Effekt), um nach der Entlassung aus der vollen Erziehung eine Starthilfe zu haben (zB für Wohnungseinrichtung). Der Härteklausel komme vor allem dann Bedeutung zu, wenn dem Minderjährigen ein Vermögen zufalle (Erbschaft, Schenkung) und dann zu klären sei, wieviel er sich davon behalten dürfe, um sich nach der Entlassung aus der vollen Erziehung eine Existenz aufbauen zu können. Der erkennende Senat erachtet diese Ausführungen für zutreffend und meint, dass eine allfällige künftig zu treffende Entscheidung über Kostenersatzleistungen in der vorliegenden Pflegschaftssache neben den - im Einzelnen dann noch festzustellenden - Lebensverhältnissen der Minderjährigen insbesondere auch diese Aspekte zu berücksichtigen haben wird.