Begründung:
Der Minderjährige befindet sich seit 8.3.1991 in voller Erziehung (§ 28 Abs 1 JWG BGBl 1989/161) der Stadt Wien und ist in der Wohngemeinschaft "M*****" in G***** untergebracht.Der Minderjährige befindet sich seit 8.3.1991 in voller Erziehung (Paragraph 28, Absatz eins, JWG BGBl 1989/161) der Stadt Wien und ist in der Wohngemeinschaft "M*****" in G***** untergebracht.
Mit der Behauptung, daß sich die Kosten der vollen Erziehung auf monatlich S 19.800 beliefen und beide Eltern derzeit zwar keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgingen, unter Anspannung ihrer Kräfte im Rahmen der Unterhaltspflicht aber imstande wären, ein bestimmtes monatliches Durchschnittsnettoeinkommen zu erzielen, und zwar der Vater S 15.000 und die Mutter S 13.000, begehrt der Jugendwohlfahrtsträger, beide Elternteile schuldig zu erkennen, diese Kosten ab 8.3.1991 bis auf weiteres, längstens bis zur Beendigung der vollen Erziehung, zu ersetzen, und zwar der Vater monatlich S 2400 und die Mutter monatlich S 1950.
Das Erstgericht forderte die Eltern gemäß § 185 Abs 3 AußStrG auf, sich zu diesem Antrag innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern, widrigenfalls angenommen würde, daß sie dem Antrag keine Einwendungen entgegensetzten (ON 12).Das Erstgericht forderte die Eltern gemäß Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG auf, sich zu diesem Antrag innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern, widrigenfalls angenommen würde, daß sie dem Antrag keine Einwendungen entgegensetzten (ON 12).
Nach fruchtlosem Ablauf der Äußerungsfrist sprach das Erstgericht aus, daß der Vater schuldig sei, ab 8.3.1991 zu den Kosten der vollen Erziehung monatlich den Betrag von S 2400 zu zahlen, und zwar die bis zur Rechtskraft des Beschlusses bestehenden Rückstände binnen 14 Tagen ab Rechtskraft und "nach Rechtskraft dieses Beschlusses ... jeweils bis zum 5. des Folgemonates für den Vormonat". Der Mutter trug das Erstgericht auf, zu den Kosten der vollen Erzieung vom 8.3. bis 31.7.1991 monatlich S 1200 zu zahlen; das Mehrbegehren, die Mutter ab 8.3.1991 zu einer Ersatzleistung in der Höhe von S 1950 monatlich zu verpflichten, wies es ab. Die Nichtbeachtung der gemäß § 185 Abs 3 AußStrG gesetzten Frist entbinde das Gericht nicht von seiner Pflicht zur amtswegigen Überprüfung der Entscheidungsgrundlagen. Was den Vater betreffe, so schließe sich das Gericht der Ansicht des Jugendwohlfahrtsträgers an, daß er ohne weiteres in der Lage wäre, monatlich S 15.000 zu verdienen. Für die Mutter gelte das aber nicht so uneingeschränkt, weil es gerichtsbekannt sei, daß die Einkommen von Frauen, die keinen Beruf erlernt haben, wesentlich unter denen der Männer liegen. Es werde daher von einem Durchschnittseinkommen der Mutter in der Höhe von S 8000 monatlich netto ausgegangen. Da sie laut Scheidungsvergleich die Ehewohnung bereits mit 31.7.1991 hätte verlassen müssen, sei sie in absehbarer Zeit gezwungen, sich eine neue Unterkunft zu suchen, wodurch sie sicherlich finanziell belastet werde; aus diesem Grund sei das Mehrbegehren abzuweisen. Da es sich hier um Ersatz- und nicht um Unterhaltsleistungen handle, sei die Zahlung durch den Vater bis zum 5. des jeweiligen Folgemonats anzuordnen. Ersätze seien ja schon begrifflich im nachhinein zu erbringen.Nach fruchtlosem Ablauf der Äußerungsfrist sprach das Erstgericht aus, daß der Vater schuldig sei, ab 8.3.1991 zu den Kosten der vollen Erziehung monatlich den Betrag von S 2400 zu zahlen, und zwar die bis zur Rechtskraft des Beschlusses bestehenden Rückstände binnen 14 Tagen ab Rechtskraft und "nach Rechtskraft dieses Beschlusses ... jeweils bis zum 5. des Folgemonates für den Vormonat". Der Mutter trug das Erstgericht auf, zu den Kosten der vollen Erzieung vom 8.3. bis 31.7.1991 monatlich S 1200 zu zahlen; das Mehrbegehren, die Mutter ab 8.3.1991 zu einer Ersatzleistung in der Höhe von S 1950 monatlich zu verpflichten, wies es ab. Die Nichtbeachtung der gemäß Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG gesetzten Frist entbinde das Gericht nicht von seiner Pflicht zur amtswegigen Überprüfung der Entscheidungsgrundlagen. Was den Vater betreffe, so schließe sich das Gericht der Ansicht des Jugendwohlfahrtsträgers an, daß er ohne weiteres in der Lage wäre, monatlich S 15.000 zu verdienen. Für die Mutter gelte das aber nicht so uneingeschränkt, weil es gerichtsbekannt sei, daß die Einkommen von Frauen, die keinen Beruf erlernt haben, wesentlich unter denen der Männer liegen. Es werde daher von einem Durchschnittseinkommen der Mutter in der Höhe von S 8000 monatlich netto ausgegangen. Da sie laut Scheidungsvergleich die Ehewohnung bereits mit 31.7.1991 hätte verlassen müssen, sei sie in absehbarer Zeit gezwungen, sich eine neue Unterkunft zu suchen, wodurch sie sicherlich finanziell belastet werde; aus diesem Grund sei das Mehrbegehren abzuweisen. Da es sich hier um Ersatz- und nicht um Unterhaltsleistungen handle, sei die Zahlung durch den Vater bis zum 5. des jeweiligen Folgemonats anzuordnen. Ersätze seien ja schon begrifflich im nachhinein zu erbringen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. § 185 Abs 3 AußStrG könne hier nicht angewendet werden, weil es an der Voraussetzung fehle, daß das Wohl des Minderjährigen die dringende Erledigung des Antrages erfordert. Der Jugendwohlfahrtsträger sei, was die Verdienstmöglichkeiten der Mutter angehe, seiner Behauptungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen, weil er nach der Aufforderung des Erstgerichtes, entsprechende Beweise vorzulegen, dies ausdrücklich verweigert habe. Ein Erfahrungssatz, daß Frauen bei Anspannung ihrer Kräfte monatlich S 13.000 verdienen könnten, bestehe nicht. Die Mutter sei auf Grund des am 23.4.1991 geschlossenen Scheidungsvergleiches verpflichtet, ab 1.8.1991 für den Minderjährigen zu Handen des Vaters monatlich S 1200 zu zahlen; sie könne nicht daneben auch noch verpflichtet werden, Kostenersatz zu leisten. § 1418 ABGB sei auf den hier zu beurteilenden Kostenersatzanspruch nicht analog anzuwenden, da der Zweck dieser Bestimmung - daß nämlich der Unterhaltspflichtige rechtzeitig die notwendigen Mitteln gewährt - auf den Ersatz der vom Jugendwohlfahrtsträger geleisteten Kosten der vollen Erziehung nicht zutreffe.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG könne hier nicht angewendet werden, weil es an der Voraussetzung fehle, daß das Wohl des Minderjährigen die dringende Erledigung des Antrages erfordert. Der Jugendwohlfahrtsträger sei, was die Verdienstmöglichkeiten der Mutter angehe, seiner Behauptungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen, weil er nach der Aufforderung des Erstgerichtes, entsprechende Beweise vorzulegen, dies ausdrücklich verweigert habe. Ein Erfahrungssatz, daß Frauen bei Anspannung ihrer Kräfte monatlich S 13.000 verdienen könnten, bestehe nicht. Die Mutter sei auf Grund des am 23.4.1991 geschlossenen Scheidungsvergleiches verpflichtet, ab 1.8.1991 für den Minderjährigen zu Handen des Vaters monatlich S 1200 zu zahlen; sie könne nicht daneben auch noch verpflichtet werden, Kostenersatz zu leisten. Paragraph 1418, ABGB sei auf den hier zu beurteilenden Kostenersatzanspruch nicht analog anzuwenden, da der Zweck dieser Bestimmung - daß nämlich der Unterhaltspflichtige rechtzeitig die notwendigen Mitteln gewährt - auf den Ersatz der vom Jugendwohlfahrtsträger geleisteten Kosten der vollen Erziehung nicht zutreffe.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers.
Dieser ist zulässig: Der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, übersteigt nach § 58 Abs 1 JN den Betrag von S 50.000 (§ 14 Abs 2 Z 1 AußStrG), so daß es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Bedeutung ist, daß der vom Jugendwohlfahrtsträger geltend gemachte Anspruch - wie noch darzulegen sein wird - kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch und daher § 14 Abs 3 AußStrG nicht anzuwenden ist. Aber auch die Voraussetzung des § 14 Abs 1 AußStrG liegt vor, weil zu der Frage, ob im Verfahren zur Bestimmung der Kosten der vollen Erziehung nach § 40 JWG 1989 § 185 Abs 3 AußStrG und § 1418 ABGB anzuwenden sind, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Dieser ist zulässig: Der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, übersteigt nach Paragraph 58, Absatz eins, JN den Betrag von S 50.000 (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG), so daß es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Bedeutung ist, daß der vom Jugendwohlfahrtsträger geltend gemachte Anspruch - wie noch darzulegen sein wird - kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch und daher Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG nicht anzuwenden ist. Aber auch die Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG liegt vor, weil zu der Frage, ob im Verfahren zur Bestimmung der Kosten der vollen Erziehung nach Paragraph 40, JWG 1989 Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG und Paragraph 1418, ABGB anzuwenden sind, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.