Rechtssatz RS0008415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008415
Entscheidungsdatum
28.06.2000
Rechtssatz
Zwar ist über den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 40 JWG); allein daraus ergibt sich noch keineswegs die Anwendbarkeit des § 185 Abs 3 AußStrG; das Wohl des Minderjährigen wird durch die dringende Erledigung des Ersatzantrages nicht gefördert.Zwar ist über den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (Paragraph 40, JWG); allein daraus ergibt sich noch keineswegs die Anwendbarkeit des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG; das Wohl des Minderjährigen wird durch die dringende Erledigung des Ersatzantrages nicht gefördert.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 505/92
Entscheidungstext OGH 28.01.1992 4 Ob 505/92
- 7 Ob 522/96
Entscheidungstext OGH 17.04.1996 7 Ob 522/96
Vgl auch; Beisatz: Eine analoge Anwendung des § 382a EO auf den Fall, daß der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen im Wege der Legalzession (§ 34 JWG) auf den Jugendwohlfahrtsträger überging, kommt nicht in Betracht. (T1)
- 6 Ob 152/00x
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 152/00x
nur: Zwar ist über den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 40 JWG). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008415
Dokumentnummer
JJR_19920128_OGH0002_0040OB00505_9200000_001