Durch die Zession erfolgt ein Gläubigerwechsel, auch wenn die abgetretene Forderung im übrigen unverändert bleibt (§§ 1392 ff ABGB). Zur Geltendmachung der Forderung ist nur mehr der "neue" Gläubiger legitimiert.Durch die Zession erfolgt ein Gläubigerwechsel, auch wenn die abgetretene Forderung im übrigen unverändert bleibt (Paragraphen 1392, ff ABGB). Zur Geltendmachung der Forderung ist nur mehr der "neue" Gläubiger legitimiert.
Diese Wirkung trat bezüglich der Unterhaltsforderungen der minderjährigen Jasna gegen ihren Vater gemäß § 34 JWG bzw § 40 WrJWG mit der an den Vater gerichteten Anzeige des Forderungsüberganges ein.Diese Wirkung trat bezüglich der Unterhaltsforderungen der minderjährigen Jasna gegen ihren Vater gemäß Paragraph 34, JWG bzw Paragraph 40, WrJWG mit der an den Vater gerichteten Anzeige des Forderungsüberganges ein.
Nach dem Wortlaut des § 382 a Abs 1 EO setzt die Gewährung des vorläufigen Unterhaltes nach dieser Bestimmung den Antrag eines Minderjährigen voraus. Diesem kommt jedoch im Fall des § 34 JWG bzw § 40 WrJWG keine Antragslegitimation mehr zu.Nach dem Wortlaut des Paragraph 382, a Absatz eins, EO setzt die Gewährung des vorläufigen Unterhaltes nach dieser Bestimmung den Antrag eines Minderjährigen voraus. Diesem kommt jedoch im Fall des Paragraph 34, JWG bzw Paragraph 40, WrJWG keine Antragslegitimation mehr zu.
Eine analoge Anwendung des § 382 a EO auf den Fall, daß der Unterhaltsanspruch im Wege der Legalzession auf den Jugendwohlfahrtsträger überging, kommt nicht in Betracht.Eine analoge Anwendung des Paragraph 382, a EO auf den Fall, daß der Unterhaltsanspruch im Wege der Legalzession auf den Jugendwohlfahrtsträger überging, kommt nicht in Betracht.
Der Jugendwohlfahrtsträger, der zunächst für den Ersatz der Kosten der Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt aufzukommen hat (§ 32 JWG), kann bei der vollen Erziehung Kostenersatz nach § 33 JWG bzw § 39 WrJWG begehren. Er kann sich aber auch dafür entscheiden, im Wege der Legalzession auf den Unterhaltsanspruch des Kindes zu greifen, indem er den Forderungsübergang dem Unterhaltspflichtigen anzeigt. § 34 JWG bzw § 40 WrJWG sichert damit auf einfache Weise den Kostenersatz für Maßnahmen der vollen Erziehung (RV Blg NR 17.GP 171, 28).Der Jugendwohlfahrtsträger, der zunächst für den Ersatz der Kosten der Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt aufzukommen hat (Paragraph 32, JWG), kann bei der vollen Erziehung Kostenersatz nach Paragraph 33, JWG bzw Paragraph 39, WrJWG begehren. Er kann sich aber auch dafür entscheiden, im Wege der Legalzession auf den Unterhaltsanspruch des Kindes zu greifen, indem er den Forderungsübergang dem Unterhaltspflichtigen anzeigt. Paragraph 34, JWG bzw Paragraph 40, WrJWG sichert damit auf einfache Weise den Kostenersatz für Maßnahmen der vollen Erziehung Regierungsvorlage Blg NR 17.Gesetzgebungsperiode 171, 28).
§ 382 a EO soll hingegen den minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, daß sie vermögens- und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrages ermöglichen (RV Blg NR 17.GP 170, 5). Sinn der Bestimmung des § 382 a EO ist es demnach, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen minderjährigen Kindern entgegenzuwirken. Eine durch das Fehlen finanzieller Mittel hervorgerufene Gefährdung des Kindeswohles ist jedoch durch die Verpflichtung des Jugendwohlfahrtsträgers zur vorläufigen Kostentragung nicht zu befürchten, wenn das Kind im Rahmen der Maßnahme der vollen Erziehung in einem Heim oder bei Pflegeeltern untergebracht ist. Es kommt in diesem Fall auch keine Bevorschussung der Unterhaltsleistungen in Betracht (§ 2 Abs 2 Z 2 UVG).Paragraph 382, a EO soll hingegen den minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, daß sie vermögens- und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrages ermöglichen Regierungsvorlage Blg NR 17.Gesetzgebungsperiode 170, 5). Sinn der Bestimmung des Paragraph 382, a EO ist es demnach, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen minderjährigen Kindern entgegenzuwirken. Eine durch das Fehlen finanzieller Mittel hervorgerufene Gefährdung des Kindeswohles ist jedoch durch die Verpflichtung des Jugendwohlfahrtsträgers zur vorläufigen Kostentragung nicht zu befürchten, wenn das Kind im Rahmen der Maßnahme der vollen Erziehung in einem Heim oder bei Pflegeeltern untergebracht ist. Es kommt in diesem Fall auch keine Bevorschussung der Unterhaltsleistungen in Betracht (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG).
Die durch § 382 a EO ermöglichte rasche Vorgangsweise gegen den Unterhaltsschuldner hat nicht den Zweck, den Unterhaltsschuldner zu pönalisieren, sondern die finanzielle Existenzgrundlage für das Kind zu sichern. Die Argumentation des Revisionsrekurses, daß diejenigen Eltern, die ihr Kind vernachlässigten oder mißhandelten und dadurch die Übernahme des Kindes in die volle Erziehung herbeiführten, gegenüber anderen Unterhaltspflichtigen zu Unrecht bevorzugt würden, wenn dann gegen sie nicht gemäß § 382 a EO vorgegangen werden könnte, ist daher nicht zielführend.Die durch Paragraph 382, a EO ermöglichte rasche Vorgangsweise gegen den Unterhaltsschuldner hat nicht den Zweck, den Unterhaltsschuldner zu pönalisieren, sondern die finanzielle Existenzgrundlage für das Kind zu sichern. Die Argumentation des Revisionsrekurses, daß diejenigen Eltern, die ihr Kind vernachlässigten oder mißhandelten und dadurch die Übernahme des Kindes in die volle Erziehung herbeiführten, gegenüber anderen Unterhaltspflichtigen zu Unrecht bevorzugt würden, wenn dann gegen sie nicht gemäß Paragraph 382, a EO vorgegangen werden könnte, ist daher nicht zielführend.
Aus der Antragslegitimation auch des Jugendwohlfahrtsträgers zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung im Sinn des § 382 a EO ergäben sich für das Kind keine erkennbaren Vorteile. Eine zugunsten des Jugendwohlfahrtsträgers erlassene einstweilige Verfügung könnte insbesondere nicht zugunsten des Kindes fortwirken, wenn die Maßnahme der vollen Erziehung endet.Aus der Antragslegitimation auch des Jugendwohlfahrtsträgers zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung im Sinn des Paragraph 382, a EO ergäben sich für das Kind keine erkennbaren Vorteile. Eine zugunsten des Jugendwohlfahrtsträgers erlassene einstweilige Verfügung könnte insbesondere nicht zugunsten des Kindes fortwirken, wenn die Maßnahme der vollen Erziehung endet.
Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 505/92, veröffentlicht in ÖAV 1992, 163, läßt sich für den gegenteiligen Standpunkt des Jugendwohlfahrtsträgers nichts gewinnen, weil dort lediglich klargestellt wird, daß § 185 Abs 3 AußStrG in einem Verfahren, in dem der Jugendwohlfahrtsträger den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung durch die Unterhaltspflichtigen begehrt, nicht anzuwenden ist. Abgesehen davon, daß diese Entscheidung die Frage offen läßt, ob anderes zu gelten hat, wenn der Jugendwohlfahrtsträger die im Wege der Legalzession auf ihn übergegangene Unterhaltsansprüche des Minderjährigen geltend macht, setzt die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 185 Abs 3 AußStrG schon nach ihrem Wortlaut nicht die Antragstellung durch den Minderjährigen selbst voraus.Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 505/92, veröffentlicht in ÖAV 1992, 163, läßt sich für den gegenteiligen Standpunkt des Jugendwohlfahrtsträgers nichts gewinnen, weil dort lediglich klargestellt wird, daß Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG in einem Verfahren, in dem der Jugendwohlfahrtsträger den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung durch die Unterhaltspflichtigen begehrt, nicht anzuwenden ist. Abgesehen davon, daß diese Entscheidung die Frage offen läßt, ob anderes zu gelten hat, wenn der Jugendwohlfahrtsträger die im Wege der Legalzession auf ihn übergegangene Unterhaltsansprüche des Minderjährigen geltend macht, setzt die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG schon nach ihrem Wortlaut nicht die Antragstellung durch den Minderjährigen selbst voraus.
Es ist zwar richtig, daß auch die öffentliche Hand daran interessiert sein muß, möglichst rasch die auf sie im Weg der Legalzession übergegangenen Unterhaltsansprüche eintreiben zu können. Dieser rechtspolitische Wunsch nach raschem Kostenersatz ändert aber nichts daran, daß die Bestimmung des § 382 a EO einem ganz anderen Zweck als dem der raschen Eintreibung der Kosten der Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt dient. Die Annahme einer nicht gewollten Gesetzeslücke dahin, daß nicht nur minderjährige Kinder, sondern auch Jugendwohlfahrtsträger, auf die die Unterhaltsansprüche im Wege der Legalzession übergegangen sind, im Wege des § 382 a EO einen einstweiligen Unterhaltsbeitrag erlangen können, ist daher nicht gerechtfertigt (vgl F.Bydlinski in Rummel2 I, Rz 2 zu § 7 ABGB).Es ist zwar richtig, daß auch die öffentliche Hand daran interessiert sein muß, möglichst rasch die auf sie im Weg der Legalzession übergegangenen Unterhaltsansprüche eintreiben zu können. Dieser rechtspolitische Wunsch nach raschem Kostenersatz ändert aber nichts daran, daß die Bestimmung des Paragraph 382, a EO einem ganz anderen Zweck als dem der raschen Eintreibung der Kosten der Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt dient. Die Annahme einer nicht gewollten Gesetzeslücke dahin, daß nicht nur minderjährige Kinder, sondern auch Jugendwohlfahrtsträger, auf die die Unterhaltsansprüche im Wege der Legalzession übergegangen sind, im Wege des Paragraph 382, a EO einen einstweiligen Unterhaltsbeitrag erlangen können, ist daher nicht gerechtfertigt vergleiche F.Bydlinski in Rummel2 römisch eins, Rz 2 zu Paragraph 7, ABGB).