Rechtssatz RS0097430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097430
Entscheidungsdatum
17.06.2014
Rechtssatz
§ 382a EO soll den minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, dass sie vermögenslos und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrages ermöglichen. Sinn des § 382a EO ist es demnach, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen minderjährigen Kindern entgegenzuwirken. Die durch § 382a EO ermöglichte rasche Vorgangsweise gegen den Unterhaltsschuldner hat nicht den Zweck, den Unterhaltsschuldner zu pönalisieren, sondern die finanzielle Existenzgrundlage für das Kind zu sichern. Eine analoge Anwendung des § 382a EO auf den Fall, dass der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen im Wege der Legalzession (§ 34 JWG) auf den Jugendwohlfahrtsträger überging, kommt nicht in Betracht.Paragraph 382 a, EO soll den minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, dass sie vermögenslos und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrages ermöglichen. Sinn des Paragraph 382 a, EO ist es demnach, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen minderjährigen Kindern entgegenzuwirken. Die durch Paragraph 382 a, EO ermöglichte rasche Vorgangsweise gegen den Unterhaltsschuldner hat nicht den Zweck, den Unterhaltsschuldner zu pönalisieren, sondern die finanzielle Existenzgrundlage für das Kind zu sichern. Eine analoge Anwendung des Paragraph 382 a, EO auf den Fall, dass der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen im Wege der Legalzession (Paragraph 34, JWG) auf den Jugendwohlfahrtsträger überging, kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 522/96
Entscheidungstext OGH 17.04.1996 7 Ob 522/96
- 7 Ob 194/01g
Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 194/01g
Vgl auch; nur: § 382a EO soll den minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, dass sie vermögenslos und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrages ermöglichen. Sinn des § 382a EO ist es demnach, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen minderjährigen Kindern entgegenzuwirken. Die durch § 382a EO ermöglichte rasche Vorgangsweise gegen den Unterhaltsschuldner hat nicht den Zweck, den Unterhaltsschuldner zu pönalisieren, sondern die finanzielle Existenzgrundlage für das Kind zu sichern. (T1)
Veröff: SZ 74/163
- 2 Ob 293/03g
Entscheidungstext OGH 15.01.2004 2 Ob 293/03g
nur T1
- 4 Ob 4/04y
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 4/04y
nur: § 382a EO soll den minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, dass sie vermögenslos und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrages ermöglichen. (T2)
- 10 Ob 44/06b
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 10 Ob 44/06b
nur T2; Beisatz: Als Ausgleich zum erleichterten Bewilligungsverfahren dient die den Antragsgegner begünstigende Sonderregelung der Aufhebung und Einschränkung der einstweiligen Verfügung in § 399a EO sowie der Rückforderung des zu Unrecht Empfangenen in § 399b EO. (T3)
- 1 Ob 216/09k
Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 216/09k
nur T1
- 9 Ob 78/09z
Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 Ob 78/09z
nur: Sinn des § 382a EO ist es demnach, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen minderjährigen Kindern entgegenzuwirken. Die durch § 382a EO ermöglichte rasche Vorgangsweise gegen den Unterhaltsschuldner hat nicht den Zweck, den Unterhaltsschuldner zu pönalisieren, sondern die finanzielle Existenzgrundlage für das Kind zu sichern. (T4)
- 1 Ob 248/09s
Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 248/09s
nur T4
- 7 Ob 72/13h
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 72/13h
nur T1; Beis wie T3
- 10 Ob 32/14z
Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 32/14z
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097430
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19960417_OGH0002_0070OB00522_9600000_002