Der Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters ist zwar, da eine klärende Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes erforderlich erscheint, zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber hält an seiner schon im Rekurs vertretenen Rechtsmeinung fest, dass - da keine Einstellung der Vorschüsse nach § 4 Z 5 UVG erfolgt sei und die Voraussetzungen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG offensichtlich vorgelegen seien - davon auszugehen sei, dass ab 1. 3. 1998 Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährt worden seien. Demnach sei kein Einstellungsgrund nach § 20 UVG gegeben. Im Übrigen sei auch keine laufende Vorschussperiode betroffen; Vorschüsse einer abgelaufenen Periode könnten aber nicht herabgesetzt bzw zur Gänze eingestellt werden.Der Revisionsrekurswerber hält an seiner schon im Rekurs vertretenen Rechtsmeinung fest, dass - da keine Einstellung der Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG erfolgt sei und die Voraussetzungen nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG offensichtlich vorgelegen seien - davon auszugehen sei, dass ab 1. 3. 1998 Unterhaltsvorschüsse nach Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG gewährt worden seien. Demnach sei kein Einstellungsgrund nach Paragraph 20, UVG gegeben. Im Übrigen sei auch keine laufende Vorschussperiode betroffen; Vorschüsse einer abgelaufenen Periode könnten aber nicht herabgesetzt bzw zur Gänze eingestellt werden.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
In dem mit dem Bundesgesetz über den vorläufigen Unterhalt für Minderjährige (BGBl 1987/645) eingeführten § 382a EO wird der in einem vereinfachten Verfahren einem mj. Kind unter bestimmten Voraussetzungen zu bewilligende Unterhalt als "vorläufig" bezeichnet. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle kann ein solcher höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden. Damit unterscheidet sich ein derartiger Unterhalt vom einstweiligen Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, der eine solche Obergrenze nicht kennt. Eine zeitliche Begrenzung des vorläufigen Unterhaltes nach § 382a EO wird im Gesetz nicht angeordnet. Vielmehr ist eine einstweilige Verfügung nach § 399a Abs 2 Z 2 EO aufzuheben, wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist, und zwar ab Verwirklichung des Aufhebungsgrundes, der im Beschluss festzustellen ist (Abs 3). Ob mit der endgültigen Unterhaltsfestsetzung der Titel für die Vorschussgewährung gemäß § 4 Z 5 UVG beseitigt wird (wie Neumayr in Schwimann, ABGB2 I Rz 21 zu § 19 UVG meint; abl 3 Ob 147/00i) kann hier dahingestellt bleiben, da im vorliegenden Fall ohnehin mit der mit Beschluss vom 7. 11. 1997 erfolgten endgültigen Unterhaltsfestsetzung auch die einstweilige Verfügung nach § 382a Abs 1 EO aufgehoben wurde (auf den Umstand, dass diese Aufhebung offenbar irrtümlich zweimal ausgesprochen wurde, muss hier ebenfalls nicht näher eingegangen werden). Durch diese Aufhebung ist der Titel für die Unterhaltsvorschussgewährung nach § 4 Z 5 UVG weggefallen. Im Hinblick auf den neuen Titel wäre daher ein endgültiger Titelvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG zu beantragen gewesen.In dem mit dem Bundesgesetz über den vorläufigen Unterhalt für Minderjährige (BGBl 1987/645) eingeführten Paragraph 382 a, EO wird der in einem vereinfachten Verfahren einem mj. Kind unter bestimmten Voraussetzungen zu bewilligende Unterhalt als "vorläufig" bezeichnet. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle kann ein solcher höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden. Damit unterscheidet sich ein derartiger Unterhalt vom einstweiligen Unterhalt nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO, der eine solche Obergrenze nicht kennt. Eine zeitliche Begrenzung des vorläufigen Unterhaltes nach Paragraph 382 a, EO wird im Gesetz nicht angeordnet. Vielmehr ist eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 399 a, Absatz 2, Ziffer 2, EO aufzuheben, wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist, und zwar ab Verwirklichung des Aufhebungsgrundes, der im Beschluss festzustellen ist (Absatz 3,). Ob mit der endgültigen Unterhaltsfestsetzung der Titel für die Vorschussgewährung gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, UVG beseitigt wird (wie Neumayr in Schwimann, ABGB2 römisch eins Rz 21 zu Paragraph 19, UVG meint; abl 3 Ob 147/00i) kann hier dahingestellt bleiben, da im vorliegenden Fall ohnehin mit der mit Beschluss vom 7. 11. 1997 erfolgten endgültigen Unterhaltsfestsetzung auch die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, Absatz eins, EO aufgehoben wurde (auf den Umstand, dass diese Aufhebung offenbar irrtümlich zweimal ausgesprochen wurde, muss hier ebenfalls nicht näher eingegangen werden). Durch diese Aufhebung ist der Titel für die Unterhaltsvorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG weggefallen. Im Hinblick auf den neuen Titel wäre daher ein endgültiger Titelvorschuss nach Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG zu beantragen gewesen.
Wie der Oberste Gerichtshof in 4 Ob 137/99x, ÖA 1999, 263/UV 133 ausgeführt hat, wird ein Titelvorschuss gewährt, wenn eine Exekution nicht zur vollen Deckung geführt hat (§ 3 Z 2 UVG) oder wenn eine Exekution aussichtslos ist (§ 4 Z 1 UVG). Ein Vorschuss nach § 4 Z 5 UVG setzt dem gegenüber voraus, dass ein bestimmter vorläufiger Unterhaltsbeitrag durch einstweilige Verfügung nach § 382a EO festgesetzt wurde und dass dieser vorläufige Unterhalt innerhalb Monatsfrist ab Zustellung nicht voll gezahlt wird. Nicht erforderlich ist, dass die Entscheidung rechtskräftig ist, dass Exekution geführt oder ein Bedarf nachgewiesen wird. Eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO ergeht in einem vereinfachten Verfahren mit - zunächst - beschränktem rechtlichen Gehör des Gegners. Wie bereits erwähnt wurde, ist der damit zuerkannte Unterhalt mit dem Grundbetrag der Familienbeihilfe beschränkt. Ein Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 5 UVG unterscheidet sich demnach in mehrfacher Hinsicht von einem Titelvorschuss, wie er nach Festsetzung des endgültigen Unterhaltes beantragt werden kann. Die zugrundeliegende einstweilige Verfügung kann leichter und schneller erlangt werden, als sonst ein Unterhaltstitel; der Vorschuss wird schon bei bloßem Verzug des Unterhaltsschuldners gewährt. Zweck des vereinfachten Verfahrens ist es, den Unterhalt eines Kindes zu sichern, das mangels Bestehens eines vollstreckbaren Titels gezwungen ist, seinen Geldunterhaltsanspruch - erstmals - gerichtlich geltend zu machen und während des Unterhaltsverfahrens weder Unterhaltsbeiträge hereinbringen kann, noch (auf anderer Grundlage) Vorschüsse erlangen könnte (Neumayr aaO Rz 84 zu § 4 UVG mwN). Wie der Oberste Gerichtshof in der erwähnten Entscheidung weiter ausführt, hängt die damit erreichte Grundsicherung mit dem in der Folge festgesetzten (endgültigen) Unterhalt nur insoweit zusammen, als ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren anhängig sein muss, damit eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO ergehen kann. Der vorläufige Unterhalt ist aber kein "Vorgriff auf den erst festzusetzenden Unterhalt", der eine nachträgliche "Anpassung" des Vorschusses nach § 4 Z 5 UVG an den (endgültigen) Unterhalt rechtfertigen könnte. Vielmehr kann, wenn der Unterhalt festgesetzt ist, erstmals ein Titelvorschuss beantragt werden, dessen Beginn und Dauer sich nach § 8 UVG richten. Danach sind die Vorschüsse vom Beginn des Monates, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für drei Jahre zu gewähren. Eine rückwirkende Gewährung ist ausgeschlossen (Neumayr aaO Rz 1 zu § 8 UVG mwN).Wie der Oberste Gerichtshof in 4 Ob 137/99x, ÖA 1999, 263/UV 133 ausgeführt hat, wird ein Titelvorschuss gewährt, wenn eine Exekution nicht zur vollen Deckung geführt hat (Paragraph 3, Ziffer 2, UVG) oder wenn eine Exekution aussichtslos ist (Paragraph 4, Ziffer eins, UVG). Ein Vorschuss nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG setzt dem gegenüber voraus, dass ein bestimmter vorläufiger Unterhaltsbeitrag durch einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, EO festgesetzt wurde und dass dieser vorläufige Unterhalt innerhalb Monatsfrist ab Zustellung nicht voll gezahlt wird. Nicht erforderlich ist, dass die Entscheidung rechtskräftig ist, dass Exekution geführt oder ein Bedarf nachgewiesen wird. Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, EO ergeht in einem vereinfachten Verfahren mit - zunächst - beschränktem rechtlichen Gehör des Gegners. Wie bereits erwähnt wurde, ist der damit zuerkannte Unterhalt mit dem Grundbetrag der Familienbeihilfe beschränkt. Ein Unterhaltsvorschuss nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG unterscheidet sich demnach in mehrfacher Hinsicht von einem Titelvorschuss, wie er nach Festsetzung des endgültigen Unterhaltes beantragt werden kann. Die zugrundeliegende einstweilige Verfügung kann leichter und schneller erlangt werden, als sonst ein Unterhaltstitel; der Vorschuss wird schon bei bloßem Verzug des Unterhaltsschuldners gewährt. Zweck des vereinfachten Verfahrens ist es, den Unterhalt eines Kindes zu sichern, das mangels Bestehens eines vollstreckbaren Titels gezwungen ist, seinen Geldunterhaltsanspruch - erstmals - gerichtlich geltend zu machen und während des Unterhaltsverfahrens weder Unterhaltsbeiträge hereinbringen kann, noch (auf anderer Grundlage) Vorschüsse erlangen könnte (Neumayr aaO Rz 84 zu Paragraph 4, UVG mwN). Wie der Oberste Gerichtshof in der erwähnten Entscheidung weiter ausführt, hängt die damit erreichte Grundsicherung mit dem in der Folge festgesetzten (endgültigen) Unterhalt nur insoweit zusammen, als ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren anhängig sein muss, damit eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, EO ergehen kann. Der vorläufige Unterhalt ist aber kein "Vorgriff auf den erst festzusetzenden Unterhalt", der eine nachträgliche "Anpassung" des Vorschusses nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG an den (endgültigen) Unterhalt rechtfertigen könnte. Vielmehr kann, wenn der Unterhalt festgesetzt ist, erstmals ein Titelvorschuss beantragt werden, dessen Beginn und Dauer sich nach Paragraph 8, UVG richten. Danach sind die Vorschüsse vom Beginn des Monates, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für drei Jahre zu gewähren. Eine rückwirkende Gewährung ist ausgeschlossen (Neumayr aaO Rz 1 zu Paragraph 8, UVG mwN).
Da also zwischen den Vorschussgründen des § 4 Z 1 und des § 4 Z 5 UVG zu unterscheiden ist, kann nach Aufhebung der einer Vorschussgewährung nach der letzteren Gesetzesstelle zugrundeliegenden einstweiligen Verfügung nach § 382a EO entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerber nicht davon ausgegangen werden, dass eine endgültige Unterhaltsfestsetzung in Höhe der vorläufigen einen "unechten Titelvorschuss" nach § 4 Z 5 UVG in einen Titelvorschuss nach § 4 Z 1 UVG verwandeln würde. Dass durch den Aktenvermerk vom 27. 1. 1998 (ON 69) dokumentierte Vorgehen des Erstgerichtes, sich im Hinblick darauf, dass der endgültige Unterhalt in derselben Höhe wie der vorläufige festgesetzt wurde, zunächst bewusst über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung hinwegzusetzen und ungeachtet des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG weiterhin Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 5 UVG zu gewähren, muss daher als gesetzwidrig bezeichnet werden.Da also zwischen den Vorschussgründen des Paragraph 4, Ziffer eins, und des Paragraph 4, Ziffer 5, UVG zu unterscheiden ist, kann nach Aufhebung der einer Vorschussgewährung nach der letzteren Gesetzesstelle zugrundeliegenden einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerber nicht davon ausgegangen werden, dass eine endgültige Unterhaltsfestsetzung in Höhe der vorläufigen einen "unechten Titelvorschuss" nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG in einen Titelvorschuss nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG verwandeln würde. Dass durch den Aktenvermerk vom 27. 1. 1998 (ON 69) dokumentierte Vorgehen des Erstgerichtes, sich im Hinblick darauf, dass der endgültige Unterhalt in derselben Höhe wie der vorläufige festgesetzt wurde, zunächst bewusst über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung hinwegzusetzen und ungeachtet des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG weiterhin Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG zu gewähren, muss daher als gesetzwidrig bezeichnet werden.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG sind Unterhaltsvorschüsse auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2 UVG, wegfällt. Die Einstellung ist gemäß § 20 Abs 2 UVG gegebenenfalls rückwirkend mit Ablauf des Monates anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist. Die sich im Hinblick auf den üblichen allgemeinen Wortsinn des Begriffs der "Einstellung" stellende Frage, ob eine Einstellung der Vorschüsse auch dann noch in Betracht kommt, wenn die Zeit, für die die Vorschüsse gewährt wurde, bereits abgelaufen ist, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt dahin beantwortet, dass § 20 UVG in einem solchen Fall analog anzuwenden sei (7 Ob 601/90, SZ 63/122 = NZ 1992, 13 = ÖA 1991, 116; RIS-Justiz RS0076769). Dies wird damit begründet, dass das Gesetz ausdrücklich eine rückwirkende Einstellung anordne und den Begriff der Vorschussperioden nicht verwende. Dem § 20 UVG liege die Erwägung zugrunde, dass dem Gericht, auch wenn die Unterhaltsvorschüsse jeweils nur auf bestimmte Zeit bewilligt würden, noch die Möglichkeit gegeben werden müsse, die Vorschüsse auch vor Ablauf dieser Zeit aus bestimmten Gründen einzustellen. Diese Einstellung solle nicht erst mit der Beschlussfassung, sondern mit dem Eintritt des Einstellungsgrundes wirksam werden. Vorschüsse, die nach diesem Zeitpunkt geleistet werden, würden als zu Unrecht gewährt gelten; für ihren Ersatz gelte § 22 UVG (5 BlgNR 14. GP 18 f). Aus dieser Absicht des Gesetzgebers und der immanenten Teleologie des Gesetzes folge, dass eine - durch Analogie zu schließende - Gesetzeslücke für den Fall vorliege, dass erst nach Ablauf der Zeit, für die die Vorschüsse gewährt wurden, ein während dieses Zeitraumes eingetretener Einstellungsgrund offenkundig werde.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG sind Unterhaltsvorschüsse auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG, wegfällt. Die Einstellung ist gemäß Paragraph 20, Absatz 2, UVG gegebenenfalls rückwirkend mit Ablauf des Monates anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist. Die sich im Hinblick auf den üblichen allgemeinen Wortsinn des Begriffs der "Einstellung" stellende Frage, ob eine Einstellung der Vorschüsse auch dann noch in Betracht kommt, wenn die Zeit, für die die Vorschüsse gewährt wurde, bereits abgelaufen ist, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt dahin beantwortet, dass Paragraph 20, UVG in einem solchen Fall analog anzuwenden sei (7 Ob 601/90, SZ 63/122 = NZ 1992, 13 = ÖA 1991, 116; RIS-Justiz RS0076769). Dies wird damit begründet, dass das Gesetz ausdrücklich eine rückwirkende Einstellung anordne und den Begriff der Vorschussperioden nicht verwende. Dem Paragraph 20, UVG liege die Erwägung zugrunde, dass dem Gericht, auch wenn die Unterhaltsvorschüsse jeweils nur auf bestimmte Zeit bewilligt würden, noch die Möglichkeit gegeben werden müsse, die Vorschüsse auch vor Ablauf dieser Zeit aus bestimmten Gründen einzustellen. Diese Einstellung solle nicht erst mit der Beschlussfassung, sondern mit dem Eintritt des Einstellungsgrundes wirksam werden. Vorschüsse, die nach diesem Zeitpunkt geleistet werden, würden als zu Unrecht gewährt gelten; für ihren Ersatz gelte Paragraph 22, UVG (5 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 18, f). Aus dieser Absicht des Gesetzgebers und der immanenten Teleologie des Gesetzes folge, dass eine - durch Analogie zu schließende - Gesetzeslücke für den Fall vorliege, dass erst nach Ablauf der Zeit, für die die Vorschüsse gewährt wurden, ein während dieses Zeitraumes eingetretener Einstellungsgrund offenkundig werde.
Daran ist festzuhalten, zumal die Revisionsrekurswerberin zur Begründung ihrer Gegenmeinung nichts vorbringt, was diese Überlegungen widerlegen könnte.
Die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes war daher zu bestätigen. Sie steht mit der von ihr zitierten Entscheidung 3 Ob 147/00i nicht im Widerspruch, weil sie insoweit nicht vergleichbar ist, als dort - worauf dort mehrmals hingewiesen wurde - Identität des Vorschussgrundes (nämlich des § 4 Z 1 UVG) zum Unterschied vom vorliegenden Fall gegeben war bzw ausdrücklich angenommen wurde.Die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes war daher zu bestätigen. Sie steht mit der von ihr zitierten Entscheidung 3 Ob 147/00i nicht im Widerspruch, weil sie insoweit nicht vergleichbar ist, als dort - worauf dort mehrmals hingewiesen wurde - Identität des Vorschussgrundes (nämlich des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG) zum Unterschied vom vorliegenden Fall gegeben war bzw ausdrücklich angenommen wurde.