Rechtssatz RS0112085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112085
Entscheidungsdatum
26.08.2014
Rechtssatz
Der vorläufige Unterhalt ist kein "Vorgriff" auf den erst festzusetzenden Unterhalt, der eine nachträgliche "Anpassung" des Vorschusses nach § 4 Z 5 UVG an den (endgültigen) Unterhalt rechtfertigen könnte. Wenn der Unterhalt festgesetzt ist, kann vielmehr erstmals ein Titelvorschuss beantragt werden, dessen Beginn und Dauer sich nach § 8 UVG richten. Danach sind die Vorschüsse vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für drei Jahre zu gewähren. Eine rückwirkende Gewährung ist ausgeschlossen.Der vorläufige Unterhalt ist kein "Vorgriff" auf den erst festzusetzenden Unterhalt, der eine nachträgliche "Anpassung" des Vorschusses nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG an den (endgültigen) Unterhalt rechtfertigen könnte. Wenn der Unterhalt festgesetzt ist, kann vielmehr erstmals ein Titelvorschuss beantragt werden, dessen Beginn und Dauer sich nach Paragraph 8, UVG richten. Danach sind die Vorschüsse vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für drei Jahre zu gewähren. Eine rückwirkende Gewährung ist ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 137/99x
Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 137/99x
- 7 Ob 194/01g
Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 194/01g
Beisatz: Die mit § 4 Z 5 UVG (§ 382a EO) erreichte Grundsicherung hängt mit dem in der Folge festgesetzten (endgültigen) Unterhalt nur insoweit zusammen, als ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren anhängig sein muss, damit eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO ergehen kann. (T1); Veröff: SZ 74/163
- 6 Ob 50/05d
Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 50/05d
Auch; Beisatz: Der Unterhaltsvorschuss nach §4 Z5 UVG unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von einem Titelvorschuss. Die einstweilige Verfügung kann leichter und schneller erlangt werden. Der Vorschuss wird schon bei bloßem Verzug des Unterhaltsschuldners gewährt. Zweck des vereinfachten Verfahrens ist es, den Unterhalt eines Kindes zu sichern, das während des Unterhaltsverfahrens weder die Hereinbringung von Unterhaltsbeiträgen durchsetzen noch (auf anderer Grundlage) Vorschüsse erlangen könnte. (T2)
- 4 Ob 155/07h
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 155/07h
Vgl
- 10 Ob 17/14v
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 17/14v
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112085
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014
Dokumentnummer
JJR_19990601_OGH0002_0040OB00137_99X0000_001