Rechtssatz RS0103397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103397
Entscheidungsdatum
23.05.2013
Rechtssatz
Vorläufiger Unterhalt ist nur zu bewilligen, soweit der zum Unterhalt Verpflichtete nicht ohnedies Unterhalt leistet. An vorläufigem Unterhalt steht einem Minderjährigen ein den Grundbetrag der Familienbeihilfe übersteigender Betrag nicht zu.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 508/96
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 508/96
- 7 Ob 209/99g
Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 209/99g
Auch
- 3 Ob 147/00i
Entscheidungstext OGH 23.08.2000 3 Ob 147/00i
nur: An vorläufigem Unterhalt steht einem Minderjährigen ein den Grundbetrag der Familienbeihilfe übersteigender Betrag nicht zu. (T1) Beisatz: Damit unterscheidet sich ein derartiger Unterhalt vom einstweiligen Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, der eine solche Obergrenze nicht kennt. (T2); Veröff: SZ 73/127
- 7 Ob 194/01g
Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 194/01g
Auch; Beisatz: Ein Vorschuss ist jedoch schon bei bloßem Verzug des Unterhaltsschuldners zu gewähren. (T3); Veröff: SZ 74/163
- 7 Ob 72/13h
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 72/13h
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Wenn sich daher etwa aus dem Vorbringen ergibt (und die Pflegschaftsakten nichts anderes ergeben), dass Unterhalt zumindest in Höhe der Familienbeihilfe gezahlt wird, ist der Antrag auf vorläufigen Unterhalt abzuweisen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103397
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19960116_OGH0002_0040OB00508_9600000_001