Begründung:
Die mj. Lydia, Dominikus, Valerie Marie, Philemon und Marcellinus A***** sind die ehelichen Kinder des Mag.Walter A***** und der Gabriele A*****. Die Ehe der Eltern ist aufrecht; der Vater hat den gemeinsamen Haushalt im Oktober 1994 verlassen.
Am 30.12.1994 beantragte die Mutter, den Unterhalt von Lydia, Dominikus und Valerie Marie mit je S 7.000,--, und den Unterhalt von Philemon und Marcellinus mit je S 5.500,-- festzusetzen. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, den Kindern einen vorläufigen Unterhalt in Höhe des Grundbetrages der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz zu bewilligen.
Der Vater verdiene monatlich mindestens S 50.000,-- netto. Den drei älteren Kindern stünden je 14 % des väterlichen Einkommens an Unterhalt zu, den zwei jüngeren Kindern je 11 %. Im November 1994 habe die Mutter Unterhalt in der den Kindern zustehenden Höhe erhalten; in der Folge habe ihr der Vater jedoch die Zeichnungsberechtigung über sein Konto entzogen. Im Dezember 1994 habe er keinen Unterhalt geleistet.
Das Erstgericht wies die Anträge zurück. Die Mutter habe trotz Aufforderung nicht beantragt, zum Unterhaltssachwalter bestellt zu werden. Da die Ehe aufrecht sei, stehe die Obsorge beiden Eltern im gleichen Ausmaß zu.
Das Rekursgericht hob den - nur in diesem Umfang bekämpften - Beschluß insoweit auf, als der Antrag auf Bewilligung vorläufigen Unterhalts zurückgewiesen worden war. Es trug dem Erstgericht auf, in der Sache zu entscheiden.
Mit dem Unterhaltsantrag würden alle Maßnahmen begehrt, die notwendig seien, um den Unterhalt auch tatsächlich zuerkannt zu erhalten. Mittlerweile sei die Mutter ohnedies zur Unterhaltssachwalterin bestellt worden.
Das Erstgericht holte - entgegen § 382a Abs 4 Satz 2 EO - eine Äußerung des Vaters ein. Der Vater beantragte, den Antrag auf Bewilligung vorläufigen Unterhalts abzuweisen.Das Erstgericht holte - entgegen Paragraph 382 a, Absatz 4, Satz 2 EO - eine Äußerung des Vaters ein. Der Vater beantragte, den Antrag auf Bewilligung vorläufigen Unterhalts abzuweisen.
Er überweise der Mutter monatlich S 7.657,--. Dieser Betrag entspreche dem Grundbetrag der Familienbeihilfe. Für die Monate Oktober 1994 bis einschließlich Jänner 1995 habe die Mutter vom Konto des Vaters S 34.000,-- abgehoben. Der Vater trage darüber hinaus die Kosten der von der Mutter und den Kindern bewohnten Liegenschaft.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung vorläufigen Unterhalts ab.
Der Vater überweise seit Februar 1995 monatlich S 7.657,--. Der Vertreter des Vaters habe angegeben, daß die Mutter für die Monate Oktober 1994 bis einschließlich Jänner 1995 S 34.000,-- durch Kontoabhebungen bzw. durch die Übergabe von Bargeld erhalten habe. Den Kindern kämen auch die Zahlungen für die Liegenschaft zugute. Der Vater habe seine Unterhaltsverpflichtung, zumindest in Höhe des Mindestbetrages der Familienbeihilfe, nicht verletzt.
Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es für Jänner 1995 einen vorläufigen Unterhalt in der Höhe des Grundbetrages nach dem Familienlastenausgleichsgesetz zuerkannte. Der Vater wude schuldig erkannt, den Kindern für Jänner 1995 je S 1.400,-- zu zahlen. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Aktenkundig seien nur Unterhaltszahlungen ab Februar 1995. Die Behauptung des Rechtsvertreters des Vaters, die Mutter habe für Oktober 1994 bis Jänner 1995 S 34.000,-- an Unterhalt erhalten, sei nicht bescheinigt worden. Sie stehe im übrigen im Widerspruch zur Behauptung der Mutter, seit November 1994 nicht mehr über das Konto des Vaters zeichnungsberechtigt zu sein.