Der vom Kind erhobene Revisionsrekurs mit dem Antrag, den vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO mit monatlich S 1.490 (offenbar seit Antragstellung) zu bestimmen, ist berechtigt.Der vom Kind erhobene Revisionsrekurs mit dem Antrag, den vorläufigen Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO mit monatlich S 1.490 (offenbar seit Antragstellung) zu bestimmen, ist berechtigt.
Gemäß § 382a Abs 1 EO ist einem Minderjährigen vorläufiger Unterhalt gegenüber einem Elternteil, in dessen Haushalt er nicht betreut wird, zu bewilligen, wenn nicht bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt und ein Unterhaltsbemessungsverfahren anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird. Der vorläufige Unterhalt kann höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz zuerkannt werden (Abs 2 leg cit). Das Vorbringen des Minderjährigen ist für bescheinigt zu halten, soweit sich aus den Pflegschaftsakten, die ihn betreffen, nichts anderes ergibt. Über den Antrag ist ohne Anhörung des Elternteils unverzüglich zu entscheiden (Abs 4 leg cit).Gemäß Paragraph 382 a, Absatz eins, EO ist einem Minderjährigen vorläufiger Unterhalt gegenüber einem Elternteil, in dessen Haushalt er nicht betreut wird, zu bewilligen, wenn nicht bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt und ein Unterhaltsbemessungsverfahren anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird. Der vorläufige Unterhalt kann höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz zuerkannt werden (Absatz 2, leg cit). Das Vorbringen des Minderjährigen ist für bescheinigt zu halten, soweit sich aus den Pflegschaftsakten, die ihn betreffen, nichts anderes ergibt. Über den Antrag ist ohne Anhörung des Elternteils unverzüglich zu entscheiden (Absatz 4, leg cit).
Dem Wortlaut des Familienlastenausgleichsgesetzes (FamLAG 1967) ist weder in der der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden Fassung noch in der Fassung der Novelle im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 1998 BGBl I, 79 der Begriff "Grundbetrag" zu entnehmen. Dementsprechend vertreten die Entscheidungen 8 Ob 552/91 (EFSlg 66.623) und 4 Ob 508/96x (EFSlg 82.538) die Auffassung, daß unter "Grundbetrag" der Familienbeihilfe im Sinne des § 382a Abs 2 EO der Betrag zu verstehen ist, der einer Person als Familienbeihilfe für sein Kind zusteht und daß sich dementsprechend dieser Betrag auch nach dem Alter des Kindes zu richten hat. Dem wurde von Neumayr (in Schwimann, ABGB2 I § 4 UVG Rz 89) sowie von Schober (Der österreichische Rechtspfleger 1988 Heft 1, 30 ff) mit dem Hinweis widersprochen, daß allein aus dem Wort "Grundbetrag" zu erschließen sei, daß darin keine Zuschläge, also auch kein Alterszuschlag enthalten sei. Lediglich den Materialien zur letzten Novellierung (RV 1099 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XX. GPDem Wortlaut des Familienlastenausgleichsgesetzes (FamLAG 1967) ist weder in der der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden Fassung noch in der Fassung der Novelle im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 1998 BGBl römisch eins, 79 der Begriff "Grundbetrag" zu entnehmen. Dementsprechend vertreten die Entscheidungen 8 Ob 552/91 (EFSlg 66.623) und 4 Ob 508/96x (EFSlg 82.538) die Auffassung, daß unter "Grundbetrag" der Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 382 a, Absatz 2, EO der Betrag zu verstehen ist, der einer Person als Familienbeihilfe für sein Kind zusteht und daß sich dementsprechend dieser Betrag auch nach dem Alter des Kindes zu richten hat. Dem wurde von Neumayr (in Schwimann, ABGB2 römisch eins Paragraph 4, UVG Rz 89) sowie von Schober (Der österreichische Rechtspfleger 1988 Heft 1, 30 ff) mit dem Hinweis widersprochen, daß allein aus dem Wort "Grundbetrag" zu erschließen sei, daß darin keine Zuschläge, also auch kein Alterszuschlag enthalten sei. Lediglich den Materialien zur letzten Novellierung Regierungsvorlage 1099 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR römisch zwanzig. GP
17) und dem Ausschußbericht (1161 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XX. GP 3) ist zu entnehmen, daß der "Grundbetrag" seit 1990 nicht mehr an die jährliche Inflationsrate (Verbraucherpreisindex) angepaßt worden ist und dementsprechend auf monatlich S 1425 erhöht werde. Dazu vertritt der erkennende Senat die Auffassung, daß davon auszugehen ist, daß mit der Zuerkennung eines vorläufigen Unterhaltes nach § 382a EO dem antragstellenden Kind der allernotwendigste Unterhalt gesichert werden sollte und daß ein solcher mit dem Alter des Kindes (bzw auch bei gegebener Behinderung) ansteigt. Dem hat der Gesetzgeber auch mit der Einführung einer entsprechenden Altersstaffel entsprechend Rechnung getragen. Der Gebrauch nicht übereinstimmender Ausdrücke im § 382a EO und in FamLAG läßt daher nicht den Schluß zu, daß der "Grundbetrag", der ja den Mindestunterhalt für den Minderjährigen darstellt, bei einem über 10 Jahre (bzw behinderten) Kind nur mit monatlich S 1425 auszumitteln ist, weil der Gesetzgeber in anzunehmender Kenntnis der oben zitierten Rechtsprechung bei der Novellierung diesen Begriff nicht anders als von der zitierten Judikatur interpretiert wissen wollte. Unter dem Begriff "Grundbetrag" ist daher weiterhin in Fortsetzung der zitierten Judikatur der unter Einbeziehung des Alterszuschlages als Familienbeihilfe gewährte Betrag zu verstehen (vgl idS auch König, Einstweilige Verfügung, Rz 136 FN 52).17) und dem Ausschußbericht (1161 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 3) ist zu entnehmen, daß der "Grundbetrag" seit 1990 nicht mehr an die jährliche Inflationsrate (Verbraucherpreisindex) angepaßt worden ist und dementsprechend auf monatlich S 1425 erhöht werde. Dazu vertritt der erkennende Senat die Auffassung, daß davon auszugehen ist, daß mit der Zuerkennung eines vorläufigen Unterhaltes nach Paragraph 382 a, EO dem antragstellenden Kind der allernotwendigste Unterhalt gesichert werden sollte und daß ein solcher mit dem Alter des Kindes (bzw auch bei gegebener Behinderung) ansteigt. Dem hat der Gesetzgeber auch mit der Einführung einer entsprechenden Altersstaffel entsprechend Rechnung getragen. Der Gebrauch nicht übereinstimmender Ausdrücke im Paragraph 382 a, EO und in FamLAG läßt daher nicht den Schluß zu, daß der "Grundbetrag", der ja den Mindestunterhalt für den Minderjährigen darstellt, bei einem über 10 Jahre (bzw behinderten) Kind nur mit monatlich S 1425 auszumitteln ist, weil der Gesetzgeber in anzunehmender Kenntnis der oben zitierten Rechtsprechung bei der Novellierung diesen Begriff nicht anders als von der zitierten Judikatur interpretiert wissen wollte. Unter dem Begriff "Grundbetrag" ist daher weiterhin in Fortsetzung der zitierten Judikatur der unter Einbeziehung des Alterszuschlages als Familienbeihilfe gewährte Betrag zu verstehen vergleiche idS auch König, Einstweilige Verfügung, Rz 136 FN 52).
Im Verfahren über die Gewährung einstweiligen Unterhalts nach § 382a EO, in dem das Hauptverfahren ein außerstreitiges ist, besteht keine Kostenersatzpflicht (SZ 61/219).Im Verfahren über die Gewährung einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382 a, EO, in dem das Hauptverfahren ein außerstreitiges ist, besteht keine Kostenersatzpflicht (SZ 61/219).