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Entscheidung 7 Ob 72/13h×

Entscheidung 7 Ob 72/13h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0047440 Rechtssatz 10.07.1991Zivilrecht
Eigeneinkommen des Kindes vermindert seinen gesamten (in Geld und Betreuung im weitesten Sinn bestehenden) Unterhaltsanspruch; es kommt daher im Zweifel gleichteilig auch dem betreuenden Elternteil zugute, ohne dass es auf die tatsächliche Einforderung oder …
RS0097430 Rechtssatz 17.04.1996Zivilrecht
§ 382a EO soll den minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, dass sie vermögenslos und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren …
RS0103397 Rechtssatz 16.01.1996Zivilrecht
Vorläufiger Unterhalt ist nur zu bewilligen, soweit der zum Unterhalt Verpflichtete nicht ohnedies Unterhalt leistet. An vorläufigem Unterhalt steht einem Minderjährigen ein den Grundbetrag der Familienbeihilfe übersteigender Betrag nicht zu.
RS0119185 Rechtssatz 08.06.2004Zivilrecht
Werden vom Gericht entgegen der Intention des Gesetzes Erhebungen über Umstände gepflogen, die die Berechtigung des Anspruchs betreffen, sind die Ergebnisse dieser Erhebungen der Entscheidung zugrunde zu legen.
RS0123811 Rechtssatz 11.06.2008Zivilrecht
Im Verfahren wegen Kindesunterhalts besteht für nach Erreichen der Volljährigkeit entstandene Vertretungskosten ein Kostenersatzanspruch bzw eine Kostenersatzverpflichtung.
RS0125480 Rechtssatz 17.11.2009Zivilrecht
Durch die Verdoppelung der Familienbeihilfe für September (§ 8 Abs 8 FLAG) erhöht sich auch der „Grundbetrag der Familienbeihilfe" iSd § 382a Abs 2 EO um ein Zwölftel.
RS0125719 Rechtssatz 02.03.2010Zivilrecht
Die Wortfolge „bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe“ in § 382a EO (in der bis 31. 12. 2009 geltenden Fassung) ist so zu verstehen, dass darunter nur die in § 8 Abs 2 FLAG genannten, altersabhängigen Beträge zu verstehen sind. Die mit dem Bundesgesetz BG …