Rechtssatz RS0125719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125719
Entscheidungsdatum
23.05.2013
Norm
EO §382a
FamLAG §8 Abs2
FamLAG §8 Abs8
UVG §4 Z5
Rechtssatz
Die Wortfolge „bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe“ in § 382a EO (in der bis 31. 12. 2009 geltenden Fassung) ist so zu verstehen, dass darunter nur die in § 8 Abs 2 FLAG genannten, altersabhängigen Beträge zu verstehen sind. Die mit dem Bundesgesetz BGBl I 2008/31 eingeführte „13. Familienbeihilfe“ (§ 8 Abs 8 FLAG) ist nicht anteilig in den „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ einzubeziehen.Die Wortfolge „bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe“ in Paragraph 382 a, EO (in der bis 31. 12. 2009 geltenden Fassung) ist so zu verstehen, dass darunter nur die in Paragraph 8, Absatz 2, FLAG genannten, altersabhängigen Beträge zu verstehen sind. Die mit dem Bundesgesetz BGBl römisch eins 2008/31 eingeführte „13. Familienbeihilfe“ (Paragraph 8, Absatz 8, FLAG) ist nicht anteilig in den „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ einzubeziehen.
Anmerkung
Bem zu RS: Zur gegenteiligen Rechtsprechung siehe RIS-Justiz RS0125480
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125719
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013
Dokumentnummer
JJR_20100302_OGH0002_0100OB00081_09Y0000_001