Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
Im Revisionsrekurs macht der Bund geltend, die Höhe sei von amtswegen zu beachten, auch wenn die einstweilige Verfügung unrichtigerweise auf einen anderen Betrag laute (Neumayr in Schwimann I³ § 4 UVG Rz 103). Schon nach dem Gesetzeswortlaut sei ein Vorschuss nur insoweit zu gewähren, als der vorläufige Unterhalt nach § 382a EO nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung bezahlt werde. Bezug genommen werde daher nicht auf den im konkreten Titel zugesprochenen Betrag, sondern auf den nach dem Gesetz zustehenden, der aber betragsmäßig begrenzt sei. Das sei gerechtfertigt, weil dem Präsidenten des Oberlandesgerichts (als Vertreter des Bundes) im Provisorialverfahren die Parteistellung fehle und auch keine dem § 7 UVG entsprechende Möglichkeit zur Geltendmachung von Bedenken gegen die Titelhöhe bestehe.Im Revisionsrekurs macht der Bund geltend, die Höhe sei von amtswegen zu beachten, auch wenn die einstweilige Verfügung unrichtigerweise auf einen anderen Betrag laute (Neumayr in Schwimann I³ Paragraph 4, UVG Rz 103). Schon nach dem Gesetzeswortlaut sei ein Vorschuss nur insoweit zu gewähren, als der vorläufige Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung bezahlt werde. Bezug genommen werde daher nicht auf den im konkreten Titel zugesprochenen Betrag, sondern auf den nach dem Gesetz zustehenden, der aber betragsmäßig begrenzt sei. Das sei gerechtfertigt, weil dem Präsidenten des Oberlandesgerichts (als Vertreter des Bundes) im Provisorialverfahren die Parteistellung fehle und auch keine dem Paragraph 7, UVG entsprechende Möglichkeit zur Geltendmachung von Bedenken gegen die Titelhöhe bestehe.
Diese Ausführungen sind berechtigt.
1. Vorschüsse nach § 4 Z 5 UVG (in der gemäß § 37 Abs 3 UVG hier noch anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75) sind zu gewähren, wenn der Unterhaltsschuldner den vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO nicht rechtzeitig voll erbringt. Vorläufiger Unterhalt gemäß § 382a Abs 1 EO kann gemäß § 382a Abs 2 EO (in der gemäß § 414 EO hier noch anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des FamRÄG 2009) „höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden“.1. Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG (in der gemäß Paragraph 37, Absatz 3, UVG hier noch anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des FamRÄG 2009, BGBl römisch eins 2009/75) sind zu gewähren, wenn der Unterhaltsschuldner den vorläufigen Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO nicht rechtzeitig voll erbringt. Vorläufiger Unterhalt gemäß Paragraph 382 a, Absatz eins, EO kann gemäß Paragraph 382 a, Absatz 2, EO (in der gemäß Paragraph 414, EO hier noch anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des FamRÄG 2009) „höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden“.
2. Die Höhe des Vorschusses nach § 4 Z 5 UVG wird durch die einstweilige Verfügung nach § 382a EO determiniert. Durch die Bezugnahme auf § 382a EO in § 4 Z 5 UVG wird aber auch klargestellt, dass jedenfalls keine über dem „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ liegenden Vorschüsse ausbezahlt werden können. Um die höhenmäßige Beschränkung effektiv werden zu lassen, ist sie im Vorschussverfahren von Amts wegen zu beachten, wenn die einstweilige Verfügung unrichtigerweise auf einen höheren Betrag lautet (Neumayr in Schwimann, ABGB3 I § 4 UVG Rz 103 mwN).2. Die Höhe des Vorschusses nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG wird durch die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, EO determiniert. Durch die Bezugnahme auf Paragraph 382 a, EO in Paragraph 4, Ziffer 5, UVG wird aber auch klargestellt, dass jedenfalls keine über dem „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ liegenden Vorschüsse ausbezahlt werden können. Um die höhenmäßige Beschränkung effektiv werden zu lassen, ist sie im Vorschussverfahren von Amts wegen zu beachten, wenn die einstweilige Verfügung unrichtigerweise auf einen höheren Betrag lautet (Neumayr in Schwimann, ABGB3 römisch eins Paragraph 4, UVG Rz 103 mwN).
3. Dass diese Grundsätze für die Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 5 UVG maßgebend sind, hat der zuständige Fachsenat des Obersten Gerichtshofs erst jüngst (10 Ob 81/09y und 10 Ob 11/10f jeweils vom 2. 3. 2010) ausdrücklich ausgesprochen. In diesen Entscheidungen wurde auch ausführlich begründet, weshalb die Wortfolge „bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe“ in § 382a EO (in der bis 31. 12. 2009 geltenden Fassung) so zu verstehen ist, dass darunter nur die in § 8 Abs 2 FLAG genannten, altersabhängigen Beträge zu verstehen sind, und die mit dem Bundesgesetz BGBl I 2008/31 eingeführte „13. Familienbeihilfe“ (§ 8 Abs 8 FLAG) nicht anteilig in den „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ einzubeziehen ist. 3. Dass diese Grundsätze für die Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG maßgebend sind, hat der zuständige Fachsenat des Obersten Gerichtshofs erst jüngst (10 Ob 81/09y und 10 Ob 11/10f jeweils vom 2. 3. 2010) ausdrücklich ausgesprochen. In diesen Entscheidungen wurde auch ausführlich begründet, weshalb die Wortfolge „bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe“ in Paragraph 382 a, EO (in der bis 31. 12. 2009 geltenden Fassung) so zu verstehen ist, dass darunter nur die in Paragraph 8, Absatz 2, FLAG genannten, altersabhängigen Beträge zu verstehen sind, und die mit dem Bundesgesetz BGBl römisch eins 2008/31 eingeführte „13. Familienbeihilfe“ (Paragraph 8, Absatz 8, FLAG) nicht anteilig in den „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ einzubeziehen ist.
4. Wie bereits in der Entscheidung 10 Ob 81/09y sind daher auch im vorliegenden Fall die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass das darauf gerichtete Mehrbegehren abgewiesen wird.