Rechtssatz RS0125720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125720
Entscheidungsdatum
17.08.2010
Rechtssatz
Die Höhe des Vorschusses nach § 4 Z 5 UVG wird durch die einstweilige Verfügung nach § 382a EO determiniert. Durch die Bezugnahme auf § 382a EO in § 4 Z 5 UVG wird aber auch klargestellt, dass jedenfalls keine über dem „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ liegenden Vorschüsse ausbezahlt werden können. Um die höhenmäßige Beschränkung effektiv werden zu lassen, ist sie im Vorschussverfahren von Amts wegen zu beachten, wenn die einstweilige Verfügung unrichtigerweise auf einen höheren Betrag lautet.Die Höhe des Vorschusses nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG wird durch die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, EO determiniert. Durch die Bezugnahme auf Paragraph 382 a, EO in Paragraph 4, Ziffer 5, UVG wird aber auch klargestellt, dass jedenfalls keine über dem „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ liegenden Vorschüsse ausbezahlt werden können. Um die höhenmäßige Beschränkung effektiv werden zu lassen, ist sie im Vorschussverfahren von Amts wegen zu beachten, wenn die einstweilige Verfügung unrichtigerweise auf einen höheren Betrag lautet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125720
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2010
Dokumentnummer
JJR_20100302_OGH0002_0100OB00081_09Y0000_002