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Rechtssatz RS0125720×

Rechtssatz RS0125720

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125720

Entscheidungsdatum

17.08.2010

Rechtssatz

Die Höhe des Vorschusses nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG wird durch die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, EO determiniert. Durch die Bezugnahme auf Paragraph 382 a, EO in Paragraph 4, Ziffer 5, UVG wird aber auch klargestellt, dass jedenfalls keine über dem „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ liegenden Vorschüsse ausbezahlt werden können. Um die höhenmäßige Beschränkung effektiv werden zu lassen, ist sie im Vorschussverfahren von Amts wegen zu beachten, wenn die einstweilige Verfügung unrichtigerweise auf einen höheren Betrag lautet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125720

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2010

Dokumentnummer

JJR_20100302_OGH0002_0100OB00081_09Y0000_002