Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
Im Revisionsrekurs macht der Bund unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des erkennenden Senats 10 Ob 11/10f und 10 Ob 81/09y jeweils vom 2. 3. 2010 geltend, dass die „13. Familienbeihilfe“ (§ 8 Abs 8 FLAG) nicht anteilig in den Grundbetrag der Familienbeihilfe einzubeziehen sei.Im Revisionsrekurs macht der Bund unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des erkennenden Senats 10 Ob 11/10f und 10 Ob 81/09y jeweils vom 2. 3. 2010 geltend, dass die „13. Familienbeihilfe“ (Paragraph 8, Absatz 8, FLAG) nicht anteilig in den Grundbetrag der Familienbeihilfe einzubeziehen sei.
Diese Ausführungen sind berechtigt.
1. Vorschüsse nach § 4 Z 5 UVG (in der gemäß § 37 Abs 3 UVG hier noch anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75) sind zu gewähren, wenn der Unterhaltsschuldner den vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO nicht rechtzeitig voll erbringt. Vorläufiger Unterhalt gemäß § 382a Abs 1 EO kann gemäß § 382a Abs 2 EO (in der gemäß § 414 EO hier noch anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des FamRÄG 2009) „höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden“.1. Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG (in der gemäß Paragraph 37, Absatz 3, UVG hier noch anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75) sind zu gewähren, wenn der Unterhaltsschuldner den vorläufigen Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO nicht rechtzeitig voll erbringt. Vorläufiger Unterhalt gemäß Paragraph 382 a, Absatz eins, EO kann gemäß Paragraph 382 a, Absatz 2, EO (in der gemäß Paragraph 414, EO hier noch anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des FamRÄG 2009) „höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden“.
2. Die Höhe des Vorschusses nach § 4 Z 5 UVG wird durch die einstweilige Verfügung nach § 382a EO determiniert. Durch die Bezugnahme auf § 382a EO in § 4 Z 5 UVG wird aber auch klargestellt, dass jedenfalls keine über dem „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ liegenden Vorschüsse ausbezahlt werden können. Um die höhenmäßige Beschränkung effektiv werden zu lassen, ist sie im Vorschussverfahren von Amts wegen zu beachten, wenn die einstweilige Verfügung unrichtigerweise auf einen höheren Betrag lautet.2. Die Höhe des Vorschusses nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG wird durch die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, EO determiniert. Durch die Bezugnahme auf Paragraph 382 a, EO in Paragraph 4, Ziffer 5, UVG wird aber auch klargestellt, dass jedenfalls keine über dem „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ liegenden Vorschüsse ausbezahlt werden können. Um die höhenmäßige Beschränkung effektiv werden zu lassen, ist sie im Vorschussverfahren von Amts wegen zu beachten, wenn die einstweilige Verfügung unrichtigerweise auf einen höheren Betrag lautet.
3. Dass diese Grundsätze für die Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 5 UVG maßgebend sind, hat der zuständige Fachsenat des Obersten Gerichtshofs erst jüngst (10 Ob 81/09y und 10 Ob 11/10f jeweils vom 2. 3. 2010 sowie 10 Ob 20/10d vom 23. 3. 2010) unter Ablehnung der gegenteiligen Judikatur 1 Ob 216/09k, 9 Ob 78/09z und 1 Ob 248/09s ausdrücklich ausgesprochen. Der erkennende Senat hat auch ausführlich begründet, weshalb die Wortfolge „bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe“ in § 382a EO (in der bis 31. 12. 2009 geltenden Fassung) so zu verstehen ist, dass darunter nur die in § 8 Abs 2 FLAG genannten, altersabhängigen Beträge zu verstehen sind, und die mit dem Bundesgesetz BGBl I 2008/31 eingeführte „13. Familienbeihilfe“ (§ 8 Abs 8 FLAG) nicht anteilig in den „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ einzubeziehen ist. Dieser Auffassung des erkennenden Senats hat sich mittlerweile auch der 6. Senat des Obersten Gerichtshofs in seiner Entscheidung 6 Ob 53/10b vom 15. 4. 2010 angeschlossen und ebenfalls darauf hingewiesen, dass auch der historische Gesetzgeber des FLAG unter dem „Grundbetrag“ lediglich den Basissatz der Familienbeihilfe meinte und auch die Neufassung des § 382a Abs 2 EO durch das FamRÄG 2009 für diese Auslegung spricht. Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.3. Dass diese Grundsätze für die Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG maßgebend sind, hat der zuständige Fachsenat des Obersten Gerichtshofs erst jüngst (10 Ob 81/09y und 10 Ob 11/10f jeweils vom 2. 3. 2010 sowie 10 Ob 20/10d vom 23. 3. 2010) unter Ablehnung der gegenteiligen Judikatur 1 Ob 216/09k, 9 Ob 78/09z und 1 Ob 248/09s ausdrücklich ausgesprochen. Der erkennende Senat hat auch ausführlich begründet, weshalb die Wortfolge „bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe“ in Paragraph 382 a, EO (in der bis 31. 12. 2009 geltenden Fassung) so zu verstehen ist, dass darunter nur die in Paragraph 8, Absatz 2, FLAG genannten, altersabhängigen Beträge zu verstehen sind, und die mit dem Bundesgesetz BGBl I 2008/31 eingeführte „13. Familienbeihilfe“ (Paragraph 8, Absatz 8, FLAG) nicht anteilig in den „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ einzubeziehen ist. Dieser Auffassung des erkennenden Senats hat sich mittlerweile auch der 6. Senat des Obersten Gerichtshofs in seiner Entscheidung 6 Ob 53/10b vom 15. 4. 2010 angeschlossen und ebenfalls darauf hingewiesen, dass auch der historische Gesetzgeber des FLAG unter dem „Grundbetrag“ lediglich den Basissatz der Familienbeihilfe meinte und auch die Neufassung des Paragraph 382 a, Absatz 2, EO durch das FamRÄG 2009 für diese Auslegung spricht. Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.
Es war somit in Stattgebung des Revisionsrekurses des Bundes spruchgemäß zu entscheiden.