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Rechtssatz RS0113994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113994

Geschäftszahl

3Ob147/00i; 7Ob194/01g

Entscheidungsdatum

26.09.2001

Rechtssatz

Eine zeitliche Begrenzung des vorläufigen Unterhalts nach Paragraph 382 a, EO wird im Gesetz nicht angeordnet. Vielmehr ist nach Paragraph 399 a, Absatz 2, Ziffer 2, EO eine einstweilige Verfügung nach dieser Gesetzesstelle aufzuheben, wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist, und zwar ab Verwirklichung des Aufhebungsgrundes, der im Beschluss festzustellen ist (Absatz 3,). Daraus folgt, dass sich aus dem Gesetz nicht ableiten lässt, dass mit der endgültigen Unterhaltsfestsetzung der Titel für die Vorschussgewährung beseitigt würde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 147/00i
    Entscheidungstext OGH 23.08.2000 3 Ob 147/00i
    Veröff: SZ 73/127
  • 7 Ob 194/01g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 194/01g
    nur: Eine zeitliche Begrenzung des vorläufigen Unterhalts nach § 382a EO wird im Gesetz nicht angeordnet. Vielmehr ist nach § 399a Abs 2 Z 2 EO eine einstweilige Verfügung nach dieser Gesetzesstelle aufzuheben, wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist, und zwar ab Verwirklichung des Aufhebungsgrundes, der im Beschluss festzustellen ist (Abs 3). (T1); Veröff: SZ 74/163

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113994

Dokumentnummer

JJR_20000823_OGH0002_0030OB00147_00I0000_001