Rechtssatz RS0113994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113994
Entscheidungsdatum
26.09.2001
Rechtssatz
Eine zeitliche Begrenzung des vorläufigen Unterhalts nach § 382a EO wird im Gesetz nicht angeordnet. Vielmehr ist nach § 399a Abs 2 Z 2 EO eine einstweilige Verfügung nach dieser Gesetzesstelle aufzuheben, wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist, und zwar ab Verwirklichung des Aufhebungsgrundes, der im Beschluss festzustellen ist (Abs 3). Daraus folgt, dass sich aus dem Gesetz nicht ableiten lässt, dass mit der endgültigen Unterhaltsfestsetzung der Titel für die Vorschussgewährung beseitigt würde.Eine zeitliche Begrenzung des vorläufigen Unterhalts nach Paragraph 382 a, EO wird im Gesetz nicht angeordnet. Vielmehr ist nach Paragraph 399 a, Absatz 2, Ziffer 2, EO eine einstweilige Verfügung nach dieser Gesetzesstelle aufzuheben, wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist, und zwar ab Verwirklichung des Aufhebungsgrundes, der im Beschluss festzustellen ist (Absatz 3,). Daraus folgt, dass sich aus dem Gesetz nicht ableiten lässt, dass mit der endgültigen Unterhaltsfestsetzung der Titel für die Vorschussgewährung beseitigt würde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 147/00i
Entscheidungstext OGH 23.08.2000 3 Ob 147/00i
Veröff: SZ 73/127
- 7 Ob 194/01g
Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 194/01g
nur: Eine zeitliche Begrenzung des vorläufigen Unterhalts nach § 382a EO wird im Gesetz nicht angeordnet. Vielmehr ist nach § 399a Abs 2 Z 2 EO eine einstweilige Verfügung nach dieser Gesetzesstelle aufzuheben, wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist, und zwar ab Verwirklichung des Aufhebungsgrundes, der im Beschluss festzustellen ist (Abs 3). (T1); Veröff: SZ 74/163
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113994
Dokumentnummer
JJR_20000823_OGH0002_0030OB00147_00I0000_001