Rechtssatz RS0108900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108900
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Rechtssatz
Der Unterschied zwischen den Vorschussgründen nach § 3 Z 2 UVG und dem nach § 4 Z 1 UVG liegt nur darin, dass bei letzterem das Erfordernis des erfolglosen Versuchs einer Exekution wegfällt (EvBl 1995/10). Dem Antragsteller soll nach der als Sonderfall zu § 3 UVG geregelten Bestimmung des § 4 Z 1 UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben, wenn bereits aufgrund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss. Hat der Unterhaltsberechtigte jedoch bereits eine Exekutionsführung im Sinn des § 3 Z 2 UVG erfolglos versucht, kann ihm die Vorschussgewährung nicht mit der Begründung verwehrt werden, er hätte - da schon von vornherein eine Exekutionsführung aussichtslos gewesen sei - einen Vorschuss nach § 4 Z 1 UVG beantragen müssen.Der Unterschied zwischen den Vorschussgründen nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG und dem nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG liegt nur darin, dass bei letzterem das Erfordernis des erfolglosen Versuchs einer Exekution wegfällt (EvBl 1995/10). Dem Antragsteller soll nach der als Sonderfall zu Paragraph 3, UVG geregelten Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben, wenn bereits aufgrund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss. Hat der Unterhaltsberechtigte jedoch bereits eine Exekutionsführung im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG erfolglos versucht, kann ihm die Vorschussgewährung nicht mit der Begründung verwehrt werden, er hätte - da schon von vornherein eine Exekutionsführung aussichtslos gewesen sei - einen Vorschuss nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG beantragen müssen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 353/97h
Entscheidungstext OGH 09.12.1997 4 Ob 353/97h
- 1 Ob 343/97s
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 343/97s
Vgl; nur: Dem Antragsteller soll nach der Bestimmung des § 4 Z 1 UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben, wenn bereits aufgrund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss. (T1)
- 7 Ob 248/99t
Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 248/99t
Vgl auch
- 2 Ob 241/01g
Entscheidungstext OGH 02.10.2001 2 Ob 241/01g
nur: Der Unterschied zwischen den Vorschussgründen nach § 3 Z 2 UVG und dem nach § 4 Z 1 UVG liegt nur darin, dass bei letzterem das Erfordernis des erfolglosen Versuchs einer Exekution wegfällt (EvBl 1995/10). Dem Antragsteller soll nach der als Sonderfall zu § 3 UVG geregelten Bestimmung des § 4 Z 1 UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben, wenn bereits aufgrund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss. (T2); Beisatz: Bei einem nur geringfügig Beschäftigten, der keinen das Existenzminimum übersteigenden Betrag verdient, ist von der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung nach § 4 Z 1 UVG auszugehen. (T3)
- 7 Ob 194/01g
Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 194/01g
Auch; nur T2; Veröff: SZ 74/163
- 6 Ob 105/02p
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 105/02p
nur T2
- 2 Ob 64/03f
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 2 Ob 64/03f
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Es kann im Verhältnis zu Slowenien nicht von der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung ausgegangen werden. (T4); Beisatz: Hier: Unterhaltsvergleich. (T5)
- 2 Ob 5/07k
Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 5/07k
nur T2; Veröff: SZ 2007/111
- 10 Ob 53/10g
Entscheidungstext OGH 17.08.2010 10 Ob 53/10g
Auch; nur T2
- 10 Ob 39/10y
Entscheidungstext OGH 17.08.2010 10 Ob 39/10y
Auch; nur T2
- 10 Ob 40/10w
Entscheidungstext OGH 17.08.2010 10 Ob 40/10w
Auch; nur T2
- 10 Ob 52/10k
Entscheidungstext OGH 17.08.2010 10 Ob 52/10k
Auch; nur T2
- 10 Ob 57/10w
Entscheidungstext OGH 05.10.2010 10 Ob 57/10w
Auch; nur T2
- 10 Ob 58/10t
Entscheidungstext OGH 14.09.2010 10 Ob 58/10t
Auch; nur T2
- 10 Ob 59/10i
Entscheidungstext OGH 05.10.2010 10 Ob 59/10i
Auch; nur T2
- 10 Ob 48/11y
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 48/11y
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Sind im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz die Voraussetzungen nach § 4 Z 1 UVG bescheinigt, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob allenfalls auch die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009 erfüllt sind. (T6)
- 10 Ob 103/11m
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 Ob 103/11m
Auch
- 10 Ob 24/17b
Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 24/17b
Auch; nur T2
- 10 Ob 66/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.03.2026 10 Ob 66/25s
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108900
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19971209_OGH0002_0040OB00353_97H0000_002