Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht formulierten Grunde zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Österreich und Slowenien sind Mitgliedsstaaten des von einer Sonderkonferenz der Vereinten Nationen bereits 1956 beschlossenen (RV 972 BlgNR 11. GP, 13) Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl 1969/316 sowie BGBl 1993/80 iVm BGBl 1993/292). Es hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches zu erleichtern, den eine Person (Anspruchswerber), die sich im Gebiet eines der vertragsschließenden Teile befindet, gegen eine andere Person (Anspruchsgegner), die der Gerichtsbarkeit eines anderen solchen Staates untersteht, erheben zu können glaubt; dieser Zweck ist mit Hilfe von Stellen zu erreichen, die nach den weiteren Bestimmungen des Übereinkommens als Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden (Art 1 Abs 1). Als solche sind für den österreichischen Bereich gemäß § 2 des Durchführungsgesetzes BGBl 1969/317 (idF BGBl 1986/377) die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgerichte zuständig, in dessen Sprengel der Anspruchswerber (bzw bei Minderjährigkeit dessen gesetzlicher Vertreter) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Antrag, einen Unterhaltsanspruch gegen den Anspruchsgegner geltend zu machen, hat die nach Art 3 Abs 4 lit a bis c des Übereinkommens (iVm § 3 Abs 3 und 4 des Durchführungsgesetzes) aufgezählten - und im konkreten Fall auch eingehaltenen - Mindesterfordernisse zu erfüllen und kann nach Abs 1 des Art 3 des Übereinkommens vom Anspruchswerber "bei einer Übermittlungsstelle im Staate, in dem er sich befindet", gestellt werden. Diesem Antrag sind weiters nach Abs 3 alle erheblichen Urkunden anzuschließen, worauf - gemäß Abs 4 - die Übermittlungsstelle "alle angemessenen Schritte zu unternehmen hat, um sicherzustellen, dass die Erfordernisse des im Staate der Empfangsstelle geltenden Rechtes erfüllt werden." Nach Art 4 Abs 1, Art 5 des Übereinkommens hat die Übermittlungsstelle (außer im Falle einer hier nicht Platz greifenden Mutwilligkeit) nach entsprechender Prüfung (§ 5 des Durchführungsgesetzes) die genannten Unterlagen im Wege des Bundesministeriums für Justiz der Empfangsstelle des Anspruchsgegners zu übersenden, welches sodann gemäß Art 6 alle geeigneten Schritte zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruches zu unternehmen und die Übermittlungsstelle hierüber auf dem Laufenden zu halten hat.Österreich und Slowenien sind Mitgliedsstaaten des von einer Sonderkonferenz der Vereinten Nationen bereits 1956 beschlossenen Regierungsvorlage 972 BlgNR 11. GP, 13) Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl 1969/316 sowie BGBl 1993/80 in Verbindung mit BGBl 1993/292). Es hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches zu erleichtern, den eine Person (Anspruchswerber), die sich im Gebiet eines der vertragsschließenden Teile befindet, gegen eine andere Person (Anspruchsgegner), die der Gerichtsbarkeit eines anderen solchen Staates untersteht, erheben zu können glaubt; dieser Zweck ist mit Hilfe von Stellen zu erreichen, die nach den weiteren Bestimmungen des Übereinkommens als Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden (Artikel eins, Absatz eins,). Als solche sind für den österreichischen Bereich gemäß Paragraph 2, des Durchführungsgesetzes BGBl 1969/317 in der Fassung BGBl 1986/377) die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgerichte zuständig, in dessen Sprengel der Anspruchswerber (bzw bei Minderjährigkeit dessen gesetzlicher Vertreter) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Antrag, einen Unterhaltsanspruch gegen den Anspruchsgegner geltend zu machen, hat die nach Artikel 3, Absatz 4, Litera a bis c des Übereinkommens in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3 und 4 des Durchführungsgesetzes) aufgezählten - und im konkreten Fall auch eingehaltenen - Mindesterfordernisse zu erfüllen und kann nach Absatz eins, des Artikel 3, des Übereinkommens vom Anspruchswerber "bei einer Übermittlungsstelle im Staate, in dem er sich befindet", gestellt werden. Diesem Antrag sind weiters nach Absatz 3, alle erheblichen Urkunden anzuschließen, worauf - gemäß Absatz 4, - die Übermittlungsstelle "alle angemessenen Schritte zu unternehmen hat, um sicherzustellen, dass die Erfordernisse des im Staate der Empfangsstelle geltenden Rechtes erfüllt werden." Nach Artikel 4, Absatz eins,, Artikel 5, des Übereinkommens hat die Übermittlungsstelle (außer im Falle einer hier nicht Platz greifenden Mutwilligkeit) nach entsprechender Prüfung (Paragraph 5, des Durchführungsgesetzes) die genannten Unterlagen im Wege des Bundesministeriums für Justiz der Empfangsstelle des Anspruchsgegners zu übersenden, welches sodann gemäß Artikel 6, alle geeigneten Schritte zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruches zu unternehmen und die Übermittlungsstelle hierüber auf dem Laufenden zu halten hat.
Das Übereinkommen verfolgt den Zweck, dem Berechtigten möglichst rasch zu seinem Unterhalt zu verhelfen (RV 918 BlgNR 11. GP, 4 [zum Durchführungsgesetz]), wofür speziell die Inanspruchnahme der inländischen Gerichte als Übermittlungsstelle vorgesehen wurde (RV aaO), und damit insgesamt die Geltendmachung eines solchen Unterhaltsanspruches zu erleichtern (RV 972 BlgNR 11. GP, 14 [zum Übereinkommen]; Feil, Unterhaltsansprüche mit Auslandsbeziehung, 20 Rz 4), weil es erfahrungsgemäß sehr schwer ist, Unterhaltsansprüche im Ausland durchzusetzen; insofern entsprach (und entspricht) es somit einem dringenden Bedürfnis nach Rechtsschutz in der Verfolgung und Effektuierung derartiger Ansprüche (Bericht des Justizausschusses 1114 BlgNR 11. GP; vgl hiezu auch die Wortmeldung des Berichterstatters Abg Hallinger in der 273. Sitzung des Bundesrates am 7. 2. 1969, stProt 7098). Der Mechanismus zur erleichterten Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland kann nach diesem Übereinkommen auch neben bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen (zu Slowenien s EFSlg 94.082) zur Vollstreckung bestehender Unterhaltstitel im betreffenden Auslandsstaat in Anspruch genommen werden (Feil, aaO 21 Rz 5). Dafür, dass - wie dies Feil, aaO 23 Rz 12 vertritt - der Antrag (nur) an die ausländische Empfangsstelle (und nicht an das österreichische Bezirksgericht) zu richten sei, findet sich weder im Übereinkommen noch im darauf fußenden Durchführungsgesetz ein tragfähiger Anhaltspunkt; im Gegenteil: Eine derartige dem Antragsteller abverlangte Vorgangsweise würde dem bereits wiedergegebenen Zweck der Raschheit und erleichterten Rechtsanspruchdurchsetzung geradezu widerstreiten und steht auch in Widerspruch mit § 5 Abs 2 BGBl 1969/317, wonach die Übermittlungsstelle den (gemäß § 3 Abs 1 schriftlich eingebrachten oder zu Protokoll gegebenen) Antrag an die ausländische Empfangsstelle weiterzuleiten hat.Das Übereinkommen verfolgt den Zweck, dem Berechtigten möglichst rasch zu seinem Unterhalt zu verhelfen Regierungsvorlage 918, BlgNR 11. GP, 4 [zum Durchführungsgesetz]), wofür speziell die Inanspruchnahme der inländischen Gerichte als Übermittlungsstelle vorgesehen wurde Regierungsvorlage aaO), und damit insgesamt die Geltendmachung eines solchen Unterhaltsanspruches zu erleichtern Regierungsvorlage 972, BlgNR 11. GP, 14 [zum Übereinkommen]; Feil, Unterhaltsansprüche mit Auslandsbeziehung, 20 Rz 4), weil es erfahrungsgemäß sehr schwer ist, Unterhaltsansprüche im Ausland durchzusetzen; insofern entsprach (und entspricht) es somit einem dringenden Bedürfnis nach Rechtsschutz in der Verfolgung und Effektuierung derartiger Ansprüche (Bericht des Justizausschusses 1114 BlgNR 11. GP; vergleiche hiezu auch die Wortmeldung des Berichterstatters Abg Hallinger in der 273. Sitzung des Bundesrates am 7. 2. 1969, stProt 7098). Der Mechanismus zur erleichterten Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland kann nach diesem Übereinkommen auch neben bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen (zu Slowenien s EFSlg 94.082) zur Vollstreckung bestehender Unterhaltstitel im betreffenden Auslandsstaat in Anspruch genommen werden (Feil, aaO 21 Rz 5). Dafür, dass - wie dies Feil, aaO 23 Rz 12 vertritt - der Antrag (nur) an die ausländische Empfangsstelle (und nicht an das österreichische Bezirksgericht) zu richten sei, findet sich weder im Übereinkommen noch im darauf fußenden Durchführungsgesetz ein tragfähiger Anhaltspunkt; im Gegenteil: Eine derartige dem Antragsteller abverlangte Vorgangsweise würde dem bereits wiedergegebenen Zweck der Raschheit und erleichterten Rechtsanspruchdurchsetzung geradezu widerstreiten und steht auch in Widerspruch mit Paragraph 5, Absatz 2, BGBl 1969/317, wonach die Übermittlungsstelle den (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, schriftlich eingebrachten oder zu Protokoll gegebenen) Antrag an die ausländische Empfangsstelle weiterzuleiten hat.
Trotz aller dieser vom antragstellenden Kind bzw seinem Vertreter beachteten Gegebenheiten muss hier jedoch eine Unterhaltsvorschussgewährung sowohl nach § 3 als auch nach § 4 UVG scheitern. Dies aus folgenden weiteren Erwägungen:Trotz aller dieser vom antragstellenden Kind bzw seinem Vertreter beachteten Gegebenheiten muss hier jedoch eine Unterhaltsvorschussgewährung sowohl nach Paragraph 3, als auch nach Paragraph 4, UVG scheitern. Dies aus folgenden weiteren Erwägungen:
Nach der erstgenannten Gesetzesstelle sind Vorschüsse zu gewähren, wenn für einen gesetzlichen Unterhaltstitel ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht (Z 1) und eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution ... auch nur einen in den letzten 6 Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschussgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht gedeckt hat (Z 2). Zur Erfüllung einer Titelvorschussgewährung wegen erfolgloser Exekution nach § 3 Z 2 UVG ist also eine ordnungsgemäße Exekutionsführung innerhalb der gesetzlichen 6-Monate-Frist (Neumayr in Schwimann, AGBG2 Rz 19 zu § 3 UVG) erforderlich. Die erfolglose Exekutionsführung muss also im sechsmonatigen Beobachtungszeitraum vor dem Vorschussantrag (und nicht vor der Entscheidung darüber) gelegen sein (Neumayr aaO Rz 21 zu § 3 UVG). Das war hier nicht der Fall, weil der als Exekutionsantrag zu wertende Antrag des Kindes nach dem Übereinkommen am 4. 7. 2001, der Vorschussantrag jedoch (bereits) am 10. 12. 2001 gestellt wurde. Die nach dem Einlangen des Vorschussantrages abgelaufene Zeit ist nicht auf den sechsmonatigen Beobachtungszeitraum anzurechnen. Der Misserfolg einer Exekutionsführung darf nicht dem antragstellenden und unterhaltsberechtigten Kind zugerechnet werden, wenn dieses - wie hier - den "richtigen" (Neumayr, aaO Rz 17; RIS-Justiz RS0108462) verfahrensmäßigen Schritt (hier: den Antrag nach dem Übereinkommen) gesetzt hat. Auch wenn das Pflegschaftsgericht bislang nichts zur Weiterleitung des Exekutionsantrages unternommen hat, obwohl es dazu unverzüglich verpflichtet gewesen wäre, kann dennoch nicht von einer ordnungsgemäßen, jedoch erfolglosen Exekutionsführung innerhalb der sechsmonatigen Frist ausgegangen werden.Nach der erstgenannten Gesetzesstelle sind Vorschüsse zu gewähren, wenn für einen gesetzlichen Unterhaltstitel ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht (Ziffer eins,) und eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution ... auch nur einen in den letzten 6 Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschussgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht gedeckt hat (Ziffer 2,). Zur Erfüllung einer Titelvorschussgewährung wegen erfolgloser Exekution nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG ist also eine ordnungsgemäße Exekutionsführung innerhalb der gesetzlichen 6-Monate-Frist (Neumayr in Schwimann, AGBG2 Rz 19 zu Paragraph 3, UVG) erforderlich. Die erfolglose Exekutionsführung muss also im sechsmonatigen Beobachtungszeitraum vor dem Vorschussantrag (und nicht vor der Entscheidung darüber) gelegen sein (Neumayr aaO Rz 21 zu Paragraph 3, UVG). Das war hier nicht der Fall, weil der als Exekutionsantrag zu wertende Antrag des Kindes nach dem Übereinkommen am 4. 7. 2001, der Vorschussantrag jedoch (bereits) am 10. 12. 2001 gestellt wurde. Die nach dem Einlangen des Vorschussantrages abgelaufene Zeit ist nicht auf den sechsmonatigen Beobachtungszeitraum anzurechnen. Der Misserfolg einer Exekutionsführung darf nicht dem antragstellenden und unterhaltsberechtigten Kind zugerechnet werden, wenn dieses - wie hier - den "richtigen" (Neumayr, aaO Rz 17; RIS-Justiz RS0108462) verfahrensmäßigen Schritt (hier: den Antrag nach dem Übereinkommen) gesetzt hat. Auch wenn das Pflegschaftsgericht bislang nichts zur Weiterleitung des Exekutionsantrages unternommen hat, obwohl es dazu unverzüglich verpflichtet gewesen wäre, kann dennoch nicht von einer ordnungsgemäßen, jedoch erfolglosen Exekutionsführung innerhalb der sechsmonatigen Frist ausgegangen werden.
Einer Vorschussgewährung nach dem als Sonderfall zu § 3 UVG (4 Ob 353/97h, EvBl 1998/78) geregelten § 4 Z 1 UVG stehen hingegen einerseits die Rechtskraft der ab- bzw zurückweislichen Vorentscheidungen in dieser Pflegschaftssache vom 8. 11. 2000 (ON 16) bzw 22. 1./16. 5. 2001 (ON 18/21) entgegen, andererseits aber der Umstand, dass - wie hierin bereits ausgeführt - im Verhältnis zu Slowenien von der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung nicht ausgegangen werden kann (so auch die bereits zitierte Entscheidung EFSlg 94.082 ebenfalls im Zusammenhang mit einem Unterhaltsvergleich).Einer Vorschussgewährung nach dem als Sonderfall zu Paragraph 3, UVG (4 Ob 353/97h, EvBl 1998/78) geregelten Paragraph 4, Ziffer eins, UVG stehen hingegen einerseits die Rechtskraft der ab- bzw zurückweislichen Vorentscheidungen in dieser Pflegschaftssache vom 8. 11. 2000 (ON 16) bzw 22. 1./16. 5. 2001 (ON 18/21) entgegen, andererseits aber der Umstand, dass - wie hierin bereits ausgeführt - im Verhältnis zu Slowenien von der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung nicht ausgegangen werden kann (so auch die bereits zitierte Entscheidung EFSlg 94.082 ebenfalls im Zusammenhang mit einem Unterhaltsvergleich).
Auch wenn dem Revisionsrekurs beigepflichtet werden muss, dass die Raschheit der Bearbeitung eines Antrages nach dem Übereinkommen "in angemessener Zeit" grundsätzlich außerhalb des Einflussbereiches eines Antragstellers gelegen ist, so kann doch die Säumigkeit gerichtlicher Organe durch mehrere hiefür gesetzlich vorgesehene Einrichtungen (etwa Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG) hintangehalten werden. Eine Substituierung dieser Möglichkeiten durch "möglichst rasche Aushilfe in Form von Vorschüssen" (so das Rechtsmittel abschließend), ohne dass die wie aufgezeigt erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen.Auch wenn dem Revisionsrekurs beigepflichtet werden muss, dass die Raschheit der Bearbeitung eines Antrages nach dem Übereinkommen "in angemessener Zeit" grundsätzlich außerhalb des Einflussbereiches eines Antragstellers gelegen ist, so kann doch die Säumigkeit gerichtlicher Organe durch mehrere hiefür gesetzlich vorgesehene Einrichtungen (etwa Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, GOG) hintangehalten werden. Eine Substituierung dieser Möglichkeiten durch "möglichst rasche Aushilfe in Form von Vorschüssen" (so das Rechtsmittel abschließend), ohne dass die wie aufgezeigt erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen.
Dem Revisionsrekurs konnte daher aus allen dieser Erwägungen kein Erfolg beschieden sein.