Rechtssatz RS0108462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108462
Entscheidungsdatum
01.06.2010
Rechtssatz
Ein Exekutionsmisserfolg im Sinne des § 3 Z 2 UVG liegt nur dann vor, wenn der Minderjährige alle zur Erreichung des Exekutionszieles notwendigen Aktivitäten entfaltet hat. Dazu gehört bei Erfolglosigkeit der Exekution infolge eines unter dem Existenzminimum liegenden Erwerbseinkommens ein entsprechender gesetzlich eingeräumter Antrag nach § 292 b EO auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrages als eine der gesetzlichen Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen. Erst nach einem Misserfolg auch einer unter dieser Voraussetzung beantragten Exekution sind die Voraussetzungen des § 3 Z 2 UVG gegeben.Ein Exekutionsmisserfolg im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG liegt nur dann vor, wenn der Minderjährige alle zur Erreichung des Exekutionszieles notwendigen Aktivitäten entfaltet hat. Dazu gehört bei Erfolglosigkeit der Exekution infolge eines unter dem Existenzminimum liegenden Erwerbseinkommens ein entsprechender gesetzlich eingeräumter Antrag nach Paragraph 292, b EO auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrages als eine der gesetzlichen Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen. Erst nach einem Misserfolg auch einer unter dieser Voraussetzung beantragten Exekution sind die Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG gegeben.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 254/97v
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 10 Ob 254/97v
- 4 Ob 353/97h
Entscheidungstext OGH 09.12.1997 4 Ob 353/97h
Vgl auch; Beisatz: Hat der betreibende Gläubiger alle für die exekutive Hereinbringung seiner Forderung notwendigen Aktivitäten gesetzt, und tritt dessenungeachtet ein Mißerfolg ein, sind die Voraussetzungen einer Vorschußgewährung nach § 3 Z 2 UVG gegeben. (T1); Beisatz: Die Versagung eines Vorschusses wegen erfolgloser Exekutionsführung in Fällen, in denen das Dienstverhältnis - wie hier - nach Einbringung des Exekutionsantrages jedoch vor Zustellung der Exekutionsbewilligung aufgelöst wurde, widerspräche diesem erklärten Ziel des Gesetzgebers. (T2)
- 2 Ob 64/03f
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 2 Ob 64/03f
Vgl auch; nur: Ein Exekutionsmißerfolg im Sinne des § 3 Z 2 UVG liegt nur dann vor, wenn der Minderjährige alle zur Erreichung des Exekutionszieles notwendigen Aktivitäten entfaltet hat. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Antrag nach dem BG zur Durchführung des New Yorker Unterhaltsschutzabk. (T4)
- 10 Ob 14/10x
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 Ob 14/10x
Auch; Veröff: SZ 2010/62
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108462
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19970909_OGH0002_0100OB00254_97V0000_001