Die Revisionsrekurse sind zulässig. Der Revisionsrekurs des Kindes ist nicht berechtigt; derjenige des Vaters ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
1. Zum Revisionsrekurs des Kindes:
In seinem Revisionsrekurs bringt das Kind vor, dass es zum Zeitpunkt der Antragstellung entsprechend der „Düsseldorfer Tabelle“ einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 604 EUR gehabt habe; abzüglich der Hälfte der österreichischen Familienbeihilfe belaufe sich der Anspruch daher auf 538,55 EUR monatlich. Werde aber österreichisches Recht angewendet, sei die Hälfte der Familienbeihilfe nicht abzuziehen.
Damit lässt das Kind aber außer Betracht, dass es selbst (nur) einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von 454 EUR beantragt hat (ON 58). Aufgrund des auch im Außerstreitverfahren geltenden Dispositionsgrundsatzes (RIS-Justiz RS0006259) kann keinesfalls ein höherer Vorschuss zugesprochen werden. Weiters darf der Vorschuss die Titelhöhe nicht übersteigen (§ 5 Abs 1 UVG). Dass der Titel „dynamisiert“ wäre und in welcher Höhe aktuell die Geldunterhaltspflicht des Vaters liegen soll, wurde im Verfahren erster Instanz weder behauptet noch bescheinigt.Damit lässt das Kind aber außer Betracht, dass es selbst (nur) einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von 454 EUR beantragt hat (ON 58). Aufgrund des auch im Außerstreitverfahren geltenden Dispositionsgrundsatzes (RIS-Justiz RS0006259) kann keinesfalls ein höherer Vorschuss zugesprochen werden. Weiters darf der Vorschuss die Titelhöhe nicht übersteigen (Paragraph 5, Absatz eins, UVG). Dass der Titel „dynamisiert“ wäre und in welcher Höhe aktuell die Geldunterhaltspflicht des Vaters liegen soll, wurde im Verfahren erster Instanz weder behauptet noch bescheinigt.
Das anzuwendende (materielle) Unterhaltsrecht wird auf der Grundlage von Art 1 Abs 1 des Haager Unterhaltsstatutübereinkommens (BGBl 1961/293) bestimmt; diese Norm führt angesichts des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zur Anwendung österreichischen Sachrechts.Das anzuwendende (materielle) Unterhaltsrecht wird auf der Grundlage von Artikel eins, Absatz eins, des Haager Unterhaltsstatutübereinkommens (BGBl 1961/293) bestimmt; diese Norm führt angesichts des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zur Anwendung österreichischen Sachrechts.
Um das evidentermaßen mit dem Exekutionstitel angestrebte Ziel, dass die staatliche Familienleistung (in Deutschland Kindergeld) beiden Eltern je zur Hälfte zugute kommen soll, zu erreichen, liegt die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung des Exekutionstitels nahe, wonach im Fall des Bezugs österreichischer Familienbeihilfe ebenfalls die Hälfte davon vom Betrag von 454 EUR abzuziehen ist (§ 71 Abs 3 Satz 2 AußStrG).Um das evidentermaßen mit dem Exekutionstitel angestrebte Ziel, dass die staatliche Familienleistung (in Deutschland Kindergeld) beiden Eltern je zur Hälfte zugute kommen soll, zu erreichen, liegt die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung des Exekutionstitels nahe, wonach im Fall des Bezugs österreichischer Familienbeihilfe ebenfalls die Hälfte davon vom Betrag von 454 EUR abzuziehen ist (Paragraph 71, Absatz 3, Satz 2 AußStrG).
2. Zum Revisionsrekurs des Vaters:
In seinem Revisionsrekurs macht der Vater inhaltlich geltend, die Entscheidungsvielfalt des Obersten Gerichtshofs offenbare die Unklarheit, ob dem „Beschäftigungsprinzip“ zu folgen sei oder nicht. Tatsächlich fehle es an Feststellungen, ob die Mutter überhaupt in den Anwendungsbereich der Wanderarbeitnehmerver-ordnung 1408/71 falle. Im Übrigen könne ein Exekutionsmisserfolg (§ 3 Z 2 UVG) nicht angenommen werden, wenn in Deutschland gar kein Antrag auf Fahrnisexekution gestellt worden sei. Auch die Aussichtslosigkeit der Fahrnisexekution sei gegenüber einem Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Deutschland zu verneinen. Das Argument des Rekursgerichts, die Fahrnisexekution sei als Mittel zur Hereinbringung des laufenden Unterhalt ungeeignet, sei gesetzlich nicht gedeckt. Schließlich sei das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben, weil der Vater nicht gemäß § 12 UVG einvernommen worden sei (eine Einvernahme hätte ergeben, dass eine Fahrnisexekution keinesfalls aussichtslos gewesen wäre).In seinem Revisionsrekurs macht der Vater inhaltlich geltend, die Entscheidungsvielfalt des Obersten Gerichtshofs offenbare die Unklarheit, ob dem „Beschäftigungsprinzip“ zu folgen sei oder nicht. Tatsächlich fehle es an Feststellungen, ob die Mutter überhaupt in den Anwendungsbereich der Wanderarbeitnehmerver-ordnung 1408/71 falle. Im Übrigen könne ein Exekutionsmisserfolg (Paragraph 3, Ziffer 2, UVG) nicht angenommen werden, wenn in Deutschland gar kein Antrag auf Fahrnisexekution gestellt worden sei. Auch die Aussichtslosigkeit der Fahrnisexekution sei gegenüber einem Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Deutschland zu verneinen. Das Argument des Rekursgerichts, die Fahrnisexekution sei als Mittel zur Hereinbringung des laufenden Unterhalt ungeeignet, sei gesetzlich nicht gedeckt. Schließlich sei das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben, weil der Vater nicht gemäß Paragraph 12, UVG einvernommen worden sei (eine Einvernahme hätte ergeben, dass eine Fahrnisexekution keinesfalls aussichtslos gewesen wäre).
2.1. Zur Rechtslage bis 30. 4. 2010 (Anwendungsbereich der VO [EWG] 1408/71):
Der nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs seit 1. 1. 2008 für Unterhaltsvorschusssachen allein zuständige 10. Senat hat in seiner Rechtsprechung keinen Zweifel daran gelassen, dass im Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr 1408/71 grundsätzlich das Recht desjenigen Mitgliedstaats anwendbar ist, in dem der Arbeitnehmer oder Selbständige beschäftigt ist, der die Anwendung der VO 1408/71 begründet; dies kann sowohl auf den Vater als auch auf die Mutter zutreffen (RIS-Justiz RS0124515; 10 Ob 75/08i und viele andere). Eine Einschränkung der Anknüpfung ausschließlich an die Stellung des Geldunterhaltsschuldners, wie sie in drei Entscheidungen vertreten worden war (4 Ob 4/07b, 6 Ob 121/07y, 1 Ob 267/07g), ist den Koordinierungsregelungen der VO 1408/71 nicht zu entnehmen. Familienleistungen werden daher in der Regel nach den Vorschriften desjenigen Mitgliedstaats gewährt, in dem der Arbeitnehmer bzw Selbständige beschäftigt ist, durch den der Anspruch auf Familienleistungen vermittelt wird (Neumayr in Schwimann, ABGB3 I § 1 UVG Rz 39).Der nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs seit 1. 1. 2008 für Unterhaltsvorschusssachen allein zuständige 10. Senat hat in seiner Rechtsprechung keinen Zweifel daran gelassen, dass im Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr 1408/71 grundsätzlich das Recht desjenigen Mitgliedstaats anwendbar ist, in dem der Arbeitnehmer oder Selbständige beschäftigt ist, der die Anwendung der VO 1408/71 begründet; dies kann sowohl auf den Vater als auch auf die Mutter zutreffen (RIS-Justiz RS0124515; 10 Ob 75/08i und viele andere). Eine Einschränkung der Anknüpfung ausschließlich an die Stellung des Geldunterhaltsschuldners, wie sie in drei Entscheidungen vertreten worden war (4 Ob 4/07b, 6 Ob 121/07y, 1 Ob 267/07g), ist den Koordinierungsregelungen der VO 1408/71 nicht zu entnehmen. Familienleistungen werden daher in der Regel nach den Vorschriften desjenigen Mitgliedstaats gewährt, in dem der Arbeitnehmer bzw Selbständige beschäftigt ist, durch den der Anspruch auf Familienleistungen vermittelt wird (Neumayr in Schwimann, ABGB3 römisch eins Paragraph eins, UVG Rz 39).
Im vorliegenden Fall hängt der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschüsse nach dem österreichischen UVG im Zeitraum vor dem 1. 5. 2010 davon ab, ob die Mutter als tätige oder arbeitslose Arbeitnehmerin oder als Selbständige in Österreich in das System der sozialen Sicherung integriert ist. Die Aktenlage gibt gewisse Hinweise darauf (ON 5, 9 und 14); auch der im gegenständlichen Verfahren ergangenen Entscheidung 4 Ob 4/07b wurde diese Annahme (obiter) zugrunde gelegt. Da es aber an entsprechenden Feststellungen fehlt, sind diese im fortgesetzten Verfahren nachzuholen.
2.2. Zur Rechtslage ab 1. 5. 2010 (Inkrafttreten der VO [EG] 883/2004):2.2. Zur Rechtslage ab 1. 5. 2010 (Inkrafttreten der VO [EG] 883 aus 2004,):
Mit 1. 5. 2010 wurde die VO (EWG) 1408/71 von der neuen Koordinierungsverordnung, der VO (EG) 883/2004 abgelöst. Durch den Eintrag in den Anhang I sind österreichische Unterhaltsvorschüsse, die in der Rechtsprechung des EuGH als Familienleistungen qualifiziert wurden, vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ausgenommen (siehe etwa Spiegel, Familienleistungen aus Sicht des europäischen Gemeinschaftsrechts, in Mazal [Hrsg], Die Familie im Sozialrecht [2009] 89 [140]). Die Frage, ob bei Sachverhalten mit Unionsbezug österreichische Unterhaltsvorschüsse gebühren, ist seit 1. 5. 2010 (wieder) auf Grundlage des § 2 UVG zu lösen. Anspruch auf Vorschüsse haben demnach „minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind“.Mit 1. 5. 2010 wurde die VO (EWG) 1408/71 von der neuen Koordinierungsverordnung, der VO (EG) 883 aus 2004, abgelöst. Durch den Eintrag in den Anhang römisch eins sind österreichische Unterhaltsvorschüsse, die in der Rechtsprechung des EuGH als Familienleistungen qualifiziert wurden, vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, ausgenommen (siehe etwa Spiegel, Familienleistungen aus Sicht des europäischen Gemeinschaftsrechts, in Mazal [Hrsg], Die Familie im Sozialrecht [2009] 89 [140]). Die Frage, ob bei Sachverhalten mit Unionsbezug österreichische Unterhaltsvorschüsse gebühren, ist seit 1. 5. 2010 (wieder) auf Grundlage des Paragraph 2, UVG zu lösen. Anspruch auf Vorschüsse haben demnach „minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind“.
Auch wenn diese Kriterien (gewöhnlicher Aufenthalt im Inland und österreichische Staatsangehörigkeit bzw Staatenlosigkeit) nicht mehr auf ihre Vereinbarkeit mit dem Koordinierungsrecht der VO (EG) 883/2004 zu überprüfen sind, ist weiterhin der Maßstab des Unionsrechts in Gestalt des europäischen Primär- und Sekundärrechts zu beachten. Zwar kommt aufgrund der für Unterhaltsvorschüsse normierten Ausnahme das Gleichbehandlungsgebot des Art 4 der VO (EG) 883/2004 nicht zur Anwendung; dennoch gilt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 18 AEUV (Felten/Neumayr, Unterhaltsvorschuss und Gemeinschaftsrecht, iFamZ 2009, 326; Spiegel, Die neue europäische Sozialrechtskoordinierung, in DRV Bund [Hrsg], Die Reform des Europäischen koordinierenden Sozialrechts [2007] 30 [38]). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits unter dem Regime der VO (EWG) 1408/71 bei im Übrigen reinen Inlandsfällen (in denen die Koordinierungsregeln der VO 1408/71 nicht anzuwenden waren) einen Vorschussanspruch von Kindern mit der Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaats bejaht (10 Ob 76/08m). An dieser Rechtsprechungslinie ist auch ab 1. 5. 2010 festzuhalten. Demnach wäre das Abstellen auf das Staatsbürgerschaftskriterium in § 2 UVG als unionsrechtswidrig einzustufen, weshalb die Bezugnahme auf die österreichische Staatsbürgerschaft so zu lesen ist, dass damit die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats gemeint ist (in diesem Sinn bereits der Erlass des BMJ vom 20. 6. 2001, JMZ 4589/358-I1/2001, ÖA 2001, 227; ebenso Spiegel, Familienleistungen aus Sicht des europäischen Gemeinschaftsrechts 145).Auch wenn diese Kriterien (gewöhnlicher Aufenthalt im Inland und österreichische Staatsangehörigkeit bzw Staatenlosigkeit) nicht mehr auf ihre Vereinbarkeit mit dem Koordinierungsrecht der VO (EG) 883 aus 2004, zu überprüfen sind, ist weiterhin der Maßstab des Unionsrechts in Gestalt des europäischen Primär- und Sekundärrechts zu beachten. Zwar kommt aufgrund der für Unterhaltsvorschüsse normierten Ausnahme das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 4, der VO (EG) 883 aus 2004, nicht zur Anwendung; dennoch gilt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 18, AEUV (Felten/Neumayr, Unterhaltsvorschuss und Gemeinschaftsrecht, iFamZ 2009, 326; Spiegel, Die neue europäische Sozialrechtskoordinierung, in DRV Bund [Hrsg], Die Reform des Europäischen koordinierenden Sozialrechts [2007] 30 [38]). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits unter dem Regime der VO (EWG) 1408/71 bei im Übrigen reinen Inlandsfällen (in denen die Koordinierungsregeln der VO 1408/71 nicht anzuwenden waren) einen Vorschussanspruch von Kindern mit der Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaats bejaht (10 Ob 76/08m). An dieser Rechtsprechungslinie ist auch ab 1. 5. 2010 festzuhalten. Demnach wäre das Abstellen auf das Staatsbürgerschaftskriterium in Paragraph 2, UVG als unionsrechtswidrig einzustufen, weshalb die Bezugnahme auf die österreichische Staatsbürgerschaft so zu lesen ist, dass damit die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats gemeint ist (in diesem Sinn bereits der Erlass des BMJ vom 20. 6. 2001, JMZ 4589/358-I1/2001, ÖA 2001, 227; ebenso Spiegel, Familienleistungen aus Sicht des europäischen Gemeinschaftsrechts 145).
Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Rechtsänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist (RIS-Justiz RS0031419). Sofern der Rechtssetzer nicht ausdrücklich anderes verfügt oder wenn der besondere Charakter einer zwingenden Norm nicht deren rückwirkende Anwendung verlangt, ist sie insoweit nicht anzuwenden, als der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung endgültig abgeschlossen ist. Bei Dauerrechtsverhältnissen ist im Falle einer Rechtsänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Gesetzes reichende Teil des Dauertatbestands nach der Rechtslage nach dem Inkrafttreten der Änderung zu beurteilen (5 Ob 78/00g; 1 Ob 46/03a; 6 Ob 263/04a uva). Art 87 der VO (EG) 883/2004 enthält keine spezielle Übergangsbestimmung für anhängige Vorschussverfahren, sodass die Frage nach den allgemeinen Grundsätzen zu beantworten ist. Im vorliegenden Fall war der Unterhaltsvorschussantrag in die Zukunft gerichtet und es sind die Vorschüsse in erster Instanz auch über den 30. 4. 2010 hinaus bewilligt worden. Für die Perioden ab dem 1. 5. 2010 ist demnach schon die neue Rechtslage anzuwenden (6 Ob 16/01y; 6 Ob 263/04a).Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Rechtsänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist (RIS-Justiz RS0031419). Sofern der Rechtssetzer nicht ausdrücklich anderes verfügt oder wenn der besondere Charakter einer zwingenden Norm nicht deren rückwirkende Anwendung verlangt, ist sie insoweit nicht anzuwenden, als der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung endgültig abgeschlossen ist. Bei Dauerrechtsverhältnissen ist im Falle einer Rechtsänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Gesetzes reichende Teil des Dauertatbestands nach der Rechtslage nach dem Inkrafttreten der Änderung zu beurteilen (5 Ob 78/00g; 1 Ob 46/03a; 6 Ob 263/04a uva). Artikel 87, der VO (EG) 883 aus 2004, enthält keine spezielle Übergangsbestimmung für anhängige Vorschussverfahren, sodass die Frage nach den allgemeinen Grundsätzen zu beantworten ist. Im vorliegenden Fall war der Unterhaltsvorschussantrag in die Zukunft gerichtet und es sind die Vorschüsse in erster Instanz auch über den 30. 4. 2010 hinaus bewilligt worden. Für die Perioden ab dem 1. 5. 2010 ist demnach schon die neue Rechtslage anzuwenden (6 Ob 16/01y; 6 Ob 263/04a).
In diesem Sinn kommt es ab 1. 5. 2010 nicht mehr darauf an, dass die Mutter in Österreich in das System der sozialen Sicherung integriert ist; vielmehr hat das Kind mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats und dem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich (bei Erfüllung der weiteren, unter 2.3. näher bezeichneten Voraussetzungen) ab 1. 5. 2010 einen Anspruch auf österreichische Unterhaltsvorschüsse.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV natürlich auch schon vor dem 1. 5. 2010 anzuwenden war. Bis zum 30. 4. 2010 war allerdings die grenzüberschreitende Koordination des Anspruchs auf die Familienleistung Unterhaltsvorschuss - ohne Widerspruch zum Primärrecht - im Sekundärrecht (VO 1408/71) geregelt. Aufgrund der sekundärrechtlichen Vorgaben bedurfte es im Anwendungsbereich der VO 1408/71 keines Rückgriffs auf das Primärrecht. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof in Fällen, in denen nach den Regeln der VO 1408/71 von vornherein nur die „Vorschriften eines Mitgliedstaates“ (nämlich der österreichischen) in Betracht kamen, den Vorschussanspruch eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, aber der Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaats aus einer dem Art 12 EG (nun Art 18 AEUV) entsprechenden Auslegung des § 2 Abs 1 UVG abgeleitet (näher Neumayr, iFamZ 2009, 145), während dann, wenn wegen eines grenzüberschreitenden Wanderarbeitnehmerbezugs der Anwendungsbereich der VO 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung (EWG) 574/72 anzuwenden waren, auf die Koordinierungsregeln dieser Verordnung zurückgegriffen wurde. Wie bereits erwähnt unterliegt die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen seit der Anwendbarkeit der VO 883/2004 (mit 1. 5. 2010) dem nationalen Recht, das allerdings unionsrechtskonform (und damit auch primärrechtskonform) auszulegen ist.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das allgemeine Diskriminierungsverbot des Artikel 18, AEUV natürlich auch schon vor dem 1. 5. 2010 anzuwenden war. Bis zum 30. 4. 2010 war allerdings die grenzüberschreitende Koordination des Anspruchs auf die Familienleistung Unterhaltsvorschuss - ohne Widerspruch zum Primärrecht - im Sekundärrecht (VO 1408/71) geregelt. Aufgrund der sekundärrechtlichen Vorgaben bedurfte es im Anwendungsbereich der VO 1408/71 keines Rückgriffs auf das Primärrecht. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof in Fällen, in denen nach den Regeln der VO 1408/71 von vornherein nur die „Vorschriften eines Mitgliedstaates“ (nämlich der österreichischen) in Betracht kamen, den Vorschussanspruch eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, aber der Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaats aus einer dem Artikel 12, EG (nun Artikel 18, AEUV) entsprechenden Auslegung des Paragraph 2, Absatz eins, UVG abgeleitet (näher Neumayr, iFamZ 2009, 145), während dann, wenn wegen eines grenzüberschreitenden Wanderarbeitnehmerbezugs der Anwendungsbereich der VO 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung (EWG) 574/72 anzuwenden waren, auf die Koordinierungsregeln dieser Verordnung zurückgegriffen wurde. Wie bereits erwähnt unterliegt die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen seit der Anwendbarkeit der VO 883 aus 2004, (mit 1. 5. 2010) dem nationalen Recht, das allerdings unionsrechtskonform (und damit auch primärrechtskonform) auszulegen ist.
2.3. Zum Erfordernis der Exekutionsführung gegen den Vater:
Das Kind hat den Vorschussantrag evidentermaßen auf die Erfolglosigkeit einer von ihm gegen den Vater eingeleiteten Exekution auf das Arbeitseinkommen (§ 3 Z 2 UVG) gestützt und nicht auf die Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung (§ 4 Z 1 UVG). Ein Eingehen auf die Ausführungen des Vaters und des Rekursgerichts, soweit sie sich auf die Aussichtslosigkeit der Exekution beziehen, ist daher nicht notwendig.Das Kind hat den Vorschussantrag evidentermaßen auf die Erfolglosigkeit einer von ihm gegen den Vater eingeleiteten Exekution auf das Arbeitseinkommen (Paragraph 3, Ziffer 2, UVG) gestützt und nicht auf die Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung (Paragraph 4, Ziffer eins, UVG). Ein Eingehen auf die Ausführungen des Vaters und des Rekursgerichts, soweit sie sich auf die Aussichtslosigkeit der Exekution beziehen, ist daher nicht notwendig.
Nach der hier (im Hinblick auf den im Jahr 2009 gelegenen Antragstag) noch anzuwendenden Fassung des § 3 Z 2 UVG vor dem Inkrafttreten des FamRÄG 2009 (BGBl I 2009/75) setzt die Vorschussgewährung voraus, dass „eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution nach § 291c Abs. 1 EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, eine Exekution nach § 372 EO auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat; dabei sind hereingebrachte Unterhaltsrückstände auf den laufenden Unterhalt anzurechnen“. Das Erfordernis der Exekutionsführung ist im Rahmen des § 3 Z 2 UVG zwingend (Neumayr in Schwimann, ABGB3 I § 3 UVG Rz 22) und wird von pragmatischen Erwägungen, wie sie das Rekursgericht in Bezug auf die generell fehlende Tauglichkeit einer Fahrnisexekutionsführung angestellt hat, nicht beseitigt. Innerhalb eines sechsmonatigen Beobachtungszeitraums vor dem Vorschussantrag muss eine - wegen Uneinbringlichkeit - nicht gänzlich erfolgreiche Exekutionsführung auf den in dieser Zeit fällig gewordenen Unterhalt gelegen sein (2 Ob 64/03f = RIS-Justiz RS0117686; 10 Ob 59/09p = RIS-Justiz RS0125485).Nach der hier (im Hinblick auf den im Jahr 2009 gelegenen Antragstag) noch anzuwendenden Fassung des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG vor dem Inkrafttreten des FamRÄG 2009 (BGBl I 2009/75) setzt die Vorschussgewährung voraus, dass „eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution nach Paragraph 291 c, Absatz eins, EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, eine Exekution nach Paragraph 372, EO auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat; dabei sind hereingebrachte Unterhaltsrückstände auf den laufenden Unterhalt anzurechnen“. Das Erfordernis der Exekutionsführung ist im Rahmen des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG zwingend (Neumayr in Schwimann, ABGB3 römisch eins Paragraph 3, UVG Rz 22) und wird von pragmatischen Erwägungen, wie sie das Rekursgericht in Bezug auf die generell fehlende Tauglichkeit einer Fahrnisexekutionsführung angestellt hat, nicht beseitigt. Innerhalb eines sechsmonatigen Beobachtungszeitraums vor dem Vorschussantrag muss eine - wegen Uneinbringlichkeit - nicht gänzlich erfolgreiche Exekutionsführung auf den in dieser Zeit fällig gewordenen Unterhalt gelegen sein (2 Ob 64/03f = RIS-Justiz RS0117686; 10 Ob 59/09p = RIS-Justiz RS0125485).
Das Kind hat in seinem Vorschussantrag (ON 58) behauptet, gegen den Vater eine Exekution auf das Arbeitseinkommen eingeleitet zu haben, die - in Bezug auf die Deckung des laufenden Unterhalts vor Vorschussantragstellung - erfolglos geblieben sei („nach wie vor nicht gedeckt“). Aus der Geschäftszahl kann geschlossen werden, dass dieses Exekutionsverfahren bereits im Jahr 2002 eingeleitet wurde. Nun kann eine schon vor längerer Zeit eingeleitete Gehaltsexekution zweifellos in den sechsmonatigen Beobachtungszeitraum hineinreichen. Ob dies hier der Fall war, ist unklar, ergeben sich doch aus der Aktenlage Hinweise, dass der Vater nicht über ein Arbeitseinkommen verfügte und verfügt (siehe etwa ON 7 und 9).
Nach Rechtsprechung (2 Ob 64/03f) und Lehre (Neumayr in Schwimann, § 3 UVG Rz 21) muss das Kind in Bezug auf die Einleitung der Exekution den „richtigen Schritt“ setzen, je nachdem, ob der Geldunterhaltsschuldner der Gruppe der Unselbständigen oder der Selbständigen zuzurechnen ist. Wie schon erwähnt, muss diese (im Übrigen nicht gänzlich erfolgreiche) Exekutionsführung dann auch noch in den sechsmonatigen Beobachtungszeitraum hineinreichen.Nach Rechtsprechung (2 Ob 64/03f) und Lehre (Neumayr in Schwimann, Paragraph 3, UVG Rz 21) muss das Kind in Bezug auf die Einleitung der Exekution den „richtigen Schritt“ setzen, je nachdem, ob der Geldunterhaltsschuldner der Gruppe der Unselbständigen oder der Selbständigen zuzurechnen ist. Wie schon erwähnt, muss diese (im Übrigen nicht gänzlich erfolgreiche) Exekutionsführung dann auch noch in den sechsmonatigen Beobachtungszeitraum hineinreichen.
In diesem Sinn ist im fortgesetzten Verfahren zu prüfen, ob das Kind bei Einleitung der Exekution (vermutlich im Jahr 2002) - abhängig von der Zugehörigkeit des Vaters zur Gruppe der Selbständigen oder der Unselbständigen - den „richtigen Schritt“ gesetzt hat und in Deutschland ein der Gehaltsexekution oder Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO vergleichbares Verfahren eingeleitet hat. Weiters ist zu klären, ob diese Exekution in den sechsmonatigen Beobachtungszeitraum gereicht hat und ob in diesem Zeitraum keine volle Deckung erreicht wurde.In diesem Sinn ist im fortgesetzten Verfahren zu prüfen, ob das Kind bei Einleitung der Exekution (vermutlich im Jahr 2002) - abhängig von der Zugehörigkeit des Vaters zur Gruppe der Selbständigen oder der Unselbständigen - den „richtigen Schritt“ gesetzt hat und in Deutschland ein der Gehaltsexekution oder Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 372, EO vergleichbares Verfahren eingeleitet hat. Weiters ist zu klären, ob diese Exekution in den sechsmonatigen Beobachtungszeitraum gereicht hat und ob in diesem Zeitraum keine volle Deckung erreicht wurde.
2.4. Zur Klärung dieser offenen Fragen (siehe Punkte 2.1. und 2.3.) sind in Stattgebung des Revisionsrekurses des Vaters die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben.