Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. In den Rechtsmittelausführungen vertritt das Kind die Ansicht, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ein strenger Maßstab anzulegen sei. Im Bewilligungsverfahren seien amtswegige Erhebungen nur insoweit angemessen, als der Verdacht eines Versagungsgrundes augenfällig sei und die Erhebungen ohne große Verzögerungen durchführbar seien. Solche offenkundige Bedenken lägen nicht vor. Offensichtlich sei das Erstgericht bei Bewilligung der Vorschüsse von einer Anspannung des Unterhaltsschuldners ausgegangen. Im Übrigen reiche eine ergebnislos geführte Fahrnisexekution als Bescheinigung der Voraussetzungen des § 4 Z 1 UVG aus. Weiterer Erhebungen in Richtung einer allfälligen unselbständigen Tätigkeit habe es vor der Entscheidung erster Instanz nicht bedurft. Selbst nach Änderung des Beschäftigungsverhältnisses sei ein weiterer Exekutionsversuch vor Stellung des Vorschussantrags nicht notwendig. Dem hält die Revisionsrekursbeantwortung entgegen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Z 2 und in der Folge auch nach § 4 Z 1 UVG nicht ausreichend bescheinigt worden seien. Ein Vorschussantrag und ein Bewilligungsbeschluss könnten sich nicht gleichzeitig auf die Tatbestandsmerkmale nach § 3 Z 2 UVG bzw § 4 Z 1 UVG stützen. Gründe für die Annahme der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung seien aber nicht vorgebracht worden.Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. In den Rechtsmittelausführungen vertritt das Kind die Ansicht, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG ein strenger Maßstab anzulegen sei. Im Bewilligungsverfahren seien amtswegige Erhebungen nur insoweit angemessen, als der Verdacht eines Versagungsgrundes augenfällig sei und die Erhebungen ohne große Verzögerungen durchführbar seien. Solche offenkundige Bedenken lägen nicht vor. Offensichtlich sei das Erstgericht bei Bewilligung der Vorschüsse von einer Anspannung des Unterhaltsschuldners ausgegangen. Im Übrigen reiche eine ergebnislos geführte Fahrnisexekution als Bescheinigung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG aus. Weiterer Erhebungen in Richtung einer allfälligen unselbständigen Tätigkeit habe es vor der Entscheidung erster Instanz nicht bedurft. Selbst nach Änderung des Beschäftigungsverhältnisses sei ein weiterer Exekutionsversuch vor Stellung des Vorschussantrags nicht notwendig. Dem hält die Revisionsrekursbeantwortung entgegen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 3, Ziffer 2 und in der Folge auch nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG nicht ausreichend bescheinigt worden seien. Ein Vorschussantrag und ein Bewilligungsbeschluss könnten sich nicht gleichzeitig auf die Tatbestandsmerkmale nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG bzw Paragraph 4, Ziffer eins, UVG stützen. Gründe für die Annahme der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung seien aber nicht vorgebracht worden.
Der Senat hat dazu erwogen:
1. Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist im Unterhaltsvorschussverfahren stets das Datum der Entscheidung erster Instanz (RIS-Justiz RS0076052 [T5]). Auch für die Beurteilung, ob der Anschein der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung gegeben ist, ist die objektive Lage zur Zeit der Fassung des Beschlusses erster Instanz entscheidend (RIS-Justiz RS0076052 [T1]).
2. Nach § 11 Abs 2 2. Alternative UVG können die Vorschussvoraussetzungen (auch) durch eine der Wahrheit entsprechende, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig anführende Erklärung des Vertreters des Kindes glaubhaft gemacht werden. Die Bestimmung soll dazu beitragen, das Verfahren rasch und ohne weitwendige Ermittlungen abzuwickeln (RIS-Justiz RS0088823 [T3]).2. Nach Paragraph 11, Absatz 2, 2. Alternative UVG können die Vorschussvoraussetzungen (auch) durch eine der Wahrheit entsprechende, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig anführende Erklärung des Vertreters des Kindes glaubhaft gemacht werden. Die Bestimmung soll dazu beitragen, das Verfahren rasch und ohne weitwendige Ermittlungen abzuwickeln (RIS-Justiz RS0088823 [T3]).
3. § 3 Z 2 UVG sieht als Grundfall eine Vorschussgewährung nach erfolgloser Exekutionsführung des Kindes vor. Davon unterscheidet sich der Tatbestand des § 4 Z 1 UVG nur dadurch, dass bei § 4 Z 1 UVG der Versuch einer Exekutionsführung wegen deren Aussichtslosigkeit entbehrlich ist (9 Ob 501/94). Aussichtslosigkeit einer Exekution im Sinne des § 4 Z 1 UVG bedeutet Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung nach § 3 Z 2 UVG (RIS-Justiz RS0076048).3. Paragraph 3, Ziffer 2, UVG sieht als Grundfall eine Vorschussgewährung nach erfolgloser Exekutionsführung des Kindes vor. Davon unterscheidet sich der Tatbestand des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG nur dadurch, dass bei Paragraph 4, Ziffer eins, UVG der Versuch einer Exekutionsführung wegen deren Aussichtslosigkeit entbehrlich ist (9 Ob 501/94). Aussichtslosigkeit einer Exekution im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG bedeutet Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG (RIS-Justiz RS0076048).
3.1. § 3 Z 2 UVG setzt bei Geldunterhaltspflichtigen mit laufenden Entgeltansprüchen (Lohn, Gehalt, sonstige fortlaufende Bezüge) eine erfolglose Gehaltsexekution nach § 291c EO und bei Geldunterhaltspflichtigen mit selbständigen Einkünften eine erfolglose Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO voraus. Die Erfolglosigkeit wird dadurch dokumentiert, dass die Exekution zumindest „einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschussgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat". Innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums vor Antragstellung muss eine wegen Uneinbringlichkeit erfolglose Exekutionsführung liegen. Diese eine erfolglose Exekution muss aufrecht in die sechsmonatige Frist hineinreichen und es muss der vom Gesetz definierte Misserfolg in diese Phase fallen (Knoll, Kommentar zum Unterhaltsvorschussgesetz, § 3 Rz 9). Eine zweite Exekutionsführung innerhalb des Beobachtungszeitraums ist nicht erforderlich, und zwar auch dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner in diesem Zeitraum das Beschäftigungsverhältnis wechselt oder zwischen einem Selbständigen- und einem Unselbständigenverhältnis wechselt (Neumayr in Schwimann, ABGB3 I § 3 UVG Rz 31 mwN).3.1. Paragraph 3, Ziffer 2, UVG setzt bei Geldunterhaltspflichtigen mit laufenden Entgeltansprüchen (Lohn, Gehalt, sonstige fortlaufende Bezüge) eine erfolglose Gehaltsexekution nach Paragraph 291 c, EO und bei Geldunterhaltspflichtigen mit selbständigen Einkünften eine erfolglose Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 372, EO voraus. Die Erfolglosigkeit wird dadurch dokumentiert, dass die Exekution zumindest „einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschussgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat". Innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums vor Antragstellung muss eine wegen Uneinbringlichkeit erfolglose Exekutionsführung liegen. Diese eine erfolglose Exekution muss aufrecht in die sechsmonatige Frist hineinreichen und es muss der vom Gesetz definierte Misserfolg in diese Phase fallen (Knoll, Kommentar zum Unterhaltsvorschussgesetz, Paragraph 3, Rz 9). Eine zweite Exekutionsführung innerhalb des Beobachtungszeitraums ist nicht erforderlich, und zwar auch dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner in diesem Zeitraum das Beschäftigungsverhältnis wechselt oder zwischen einem Selbständigen- und einem Unselbständigenverhältnis wechselt (Neumayr in Schwimann, ABGB3 römisch eins Paragraph 3, UVG Rz 31 mwN).
3.2. Da der geldunterhaltspflichtige Vater im konkreten Fall im Beobachtungszeitraum vor Antragstellung der Gruppe der Selbständigen zuzurechnen war, war nach dem Grundfall des § 3 Z 2 UVG eine Exekution zur Sicherstellung gemäß § 372 EO erforderlich. Eine solche wurde nach der Erklärung im Vorschussantrag offensichtlich nicht versucht, sondern es wurde (nur) eine Befriedigungsexekution („Fahrnisexekution") beantragt.3.2. Da der geldunterhaltspflichtige Vater im konkreten Fall im Beobachtungszeitraum vor Antragstellung der Gruppe der Selbständigen zuzurechnen war, war nach dem Grundfall des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG eine Exekution zur Sicherstellung gemäß Paragraph 372, EO erforderlich. Eine solche wurde nach der Erklärung im Vorschussantrag offensichtlich nicht versucht, sondern es wurde (nur) eine Befriedigungsexekution („Fahrnisexekution") beantragt.
4. Dem Rekursgericht ist zu folgen, dass sich der Vorschussantrag - entgegen der Ansicht des Bundes - noch ausreichend auf den Vorschusstatbestand des § 4 Z 1 UVG stützt. Ist gegen einen selbständigen Unterhaltsschuldner ohne Erfolg eine Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Unterhaltsforderungen versucht worden, kann gemäß § 4 Z 1 UVG die Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung nach § 3 Z 2 2. Fall UVG angenommen werden.4. Dem Rekursgericht ist zu folgen, dass sich der Vorschussantrag - entgegen der Ansicht des Bundes - noch ausreichend auf den Vorschusstatbestand des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG stützt. Ist gegen einen selbständigen Unterhaltsschuldner ohne Erfolg eine Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Unterhaltsforderungen versucht worden, kann gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, UVG die Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung nach Paragraph 3, Ziffer 2, 2. Fall UVG angenommen werden.
5. Zu Unrecht hat allerdings das Rekursgericht das Vorliegen „begründeter Bedenken" (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG) angenommen.5. Zu Unrecht hat allerdings das Rekursgericht das Vorliegen „begründeter Bedenken" (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG) angenommen.
5.1. Im Falle eines Titelvorschussantrags (§§ 3, 4 Z 1 UVG) sind die Vorschüsse nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG ausnahmsweise zu versagen, wenn begründete Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs im titelmäßigen Ausmaß bestehen. Die §§ 19 und 20 UVG ergänzen diese Vorschrift durch die Möglichkeit, bereits bewilligte Vorschüsse aufgrund geänderter Verhältnisse herabzusetzen oder einzustellen.5.1. Im Falle eines Titelvorschussantrags (Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG) sind die Vorschüsse nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG ausnahmsweise zu versagen, wenn begründete Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs im titelmäßigen Ausmaß bestehen. Die Paragraphen 19 und 20 UVG ergänzen diese Vorschrift durch die Möglichkeit, bereits bewilligte Vorschüsse aufgrund geänderter Verhältnisse herabzusetzen oder einzustellen.
Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll der jeweiligen materiellen gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen und es soll der Staat vor der Gewährung zu hoher Unterhaltsvorschüsse geschützt werden, die offensichtlich nicht der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen (zB bei überhöhten Unterhaltstiteln, die auf einem Konsensergebnis oder auf Versäumungswirkungen beruhen). Bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Die Bedenken müssen insofern eine spezielle Qualität aufweisen, als eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung besteht. Eine „non-liquet"-Situation in Bezug auf die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG geht zu Lasten des vorschussgewährenden Bundes (RIS-Justiz RS0108443; Neumayr in Schwimann § 7 UVG Rz 1 und 4 f mwN). Begründete Bedenken müssen offenkundig oder aus der Aktenlage bescheinigt sein. Weitwendige Erhebungen zur Klärung begründeter Bedenken sind nicht zu führen. Bloß „objektiv gerechtfertigte Zweifel" reichen für die gänzliche oder teilweise Versagung nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG nicht aus. Materiellrechtliche Einwendungen gegen den Unterhaltstitel sind nach Möglichkeit im Unterhaltsbemessungsverfahren zu erledigen (Neumayr in Schwimann § 7 UVG Rz 7 mwN).Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll der jeweiligen materiellen gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen und es soll der Staat vor der Gewährung zu hoher Unterhaltsvorschüsse geschützt werden, die offensichtlich nicht der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen (zB bei überhöhten Unterhaltstiteln, die auf einem Konsensergebnis oder auf Versäumungswirkungen beruhen). Bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Die Bedenken müssen insofern eine spezielle Qualität aufweisen, als eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung besteht. Eine „non-liquet"-Situation in Bezug auf die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG geht zu Lasten des vorschussgewährenden Bundes (RIS-Justiz RS0108443; Neumayr in Schwimann Paragraph 7, UVG Rz 1 und 4 f mwN). Begründete Bedenken müssen offenkundig oder aus der Aktenlage bescheinigt sein. Weitwendige Erhebungen zur Klärung begründeter Bedenken sind nicht zu führen. Bloß „objektiv gerechtfertigte Zweifel" reichen für die gänzliche oder teilweise Versagung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG nicht aus. Materiellrechtliche Einwendungen gegen den Unterhaltstitel sind nach Möglichkeit im Unterhaltsbemessungsverfahren zu erledigen (Neumayr in Schwimann Paragraph 7, UVG Rz 7 mwN).
5.2. Im vorliegenden Fall hat sich der Vater in der Unterhaltsvereinbarung vom 5. 7. 2006 zu einem monatlichen Unterhalt von 160 EUR verpflichtet. Der Vereinbarung wurde ein monatliches Nettoeinkommen von 700 EUR und eine Sorgepflicht für „2 Kinder" (ohne nähere Spezifizierung) zugrunde gelegt. Ein Einkommen in der angeführten Höhe bewegt sich in der Nähe des Unterhaltsexistenzminimums und ist niedriger als der aktuelle Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Unterhaltsschuldner im Entscheidungszeitpunkt erster Instanz Krankengeld bezog, kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dieses so niedrig ist, dass es weit unter dem dem Unterhaltstitel zugrunde gelegten Einkommen liegt. Es liegen daher keine den Anforderungen für eine Versagung der Unterhaltsvorschüsse nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG entsprechenden begründeten Bedenken vor. Wie die Möglichkeit der Titelschaffung auf der Grundlage des Anspannungsgrundsatzes zeigt, besteht im Übrigen kein zwingender Zusammenhang zwischen Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung (§ 4 Z 1 UVG) und begründeten Bedenken (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG).5.2. Im vorliegenden Fall hat sich der Vater in der Unterhaltsvereinbarung vom 5. 7. 2006 zu einem monatlichen Unterhalt von 160 EUR verpflichtet. Der Vereinbarung wurde ein monatliches Nettoeinkommen von 700 EUR und eine Sorgepflicht für „2 Kinder" (ohne nähere Spezifizierung) zugrunde gelegt. Ein Einkommen in der angeführten Höhe bewegt sich in der Nähe des Unterhaltsexistenzminimums und ist niedriger als der aktuelle Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Unterhaltsschuldner im Entscheidungszeitpunkt erster Instanz Krankengeld bezog, kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dieses so niedrig ist, dass es weit unter dem dem Unterhaltstitel zugrunde gelegten Einkommen liegt. Es liegen daher keine den Anforderungen für eine Versagung der Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG entsprechenden begründeten Bedenken vor. Wie die Möglichkeit der Titelschaffung auf der Grundlage des Anspannungsgrundsatzes zeigt, besteht im Übrigen kein zwingender Zusammenhang zwischen Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung (Paragraph 4, Ziffer eins, UVG) und begründeten Bedenken (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG).
5.3. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass nach herrschender Rechtsprechung für den Fall, dass das Gericht (aufgrund schon vorhandener Anhaltspunkte) unterhalb des Niveaus „begründeter Bedenken" Zweifel am Vorhandensein der Bewilligungsvoraussetzungen hegt oder Erhebungen nicht ohne größere Verzögerung durchgeführt werden können, die Vorschüsse zu bewilligen und auf Antrag oder von Amts wegen Ermittlungen in Richtung Herabsetzung bzw Einstellung nach den §§ 19 und 20 UVG einzuleiten sind. Für dieses Verfahren gilt der Stoffsammlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) nach § 16 AußStrG unbeschränkt (RIS-Justiz RS0088914 [T6]; Neumayr in Schwimann § 7 UVG Rz 34 mwN). Es besteht daher kein Widerspruch darin, dass das Gericht trotz schlüssig begründbarer Zweifel am Vorhandensein der Bewilligungsvoraussetzungen die beantragten Vorschüsse bewilligt, gleichzeitig aber von Amts wegen oder auf Antrag im Bewilligungsverfahren nicht durchführbare Erhebungen mit dem Ziel einer Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse einleitet (vgl 2 Ob 555/94 mwN ua).5.3. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass nach herrschender Rechtsprechung für den Fall, dass das Gericht (aufgrund schon vorhandener Anhaltspunkte) unterhalb des Niveaus „begründeter Bedenken" Zweifel am Vorhandensein der Bewilligungsvoraussetzungen hegt oder Erhebungen nicht ohne größere Verzögerung durchgeführt werden können, die Vorschüsse zu bewilligen und auf Antrag oder von Amts wegen Ermittlungen in Richtung Herabsetzung bzw Einstellung nach den Paragraphen 19 und 20 UVG einzuleiten sind. Für dieses Verfahren gilt der Stoffsammlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) nach Paragraph 16, AußStrG unbeschränkt (RIS-Justiz RS0088914 [T6]; Neumayr in Schwimann Paragraph 7, UVG Rz 34 mwN). Es besteht daher kein Widerspruch darin, dass das Gericht trotz schlüssig begründbarer Zweifel am Vorhandensein der Bewilligungsvoraussetzungen die beantragten Vorschüsse bewilligt, gleichzeitig aber von Amts wegen oder auf Antrag im Bewilligungsverfahren nicht durchführbare Erhebungen mit dem Ziel einer Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse einleitet vergleiche 2 Ob 555/94 mwN ua).
6. Das Gericht erster Instanz hat den Unterhaltsvorschuss daher zu Recht gewährt. Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.