Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0125485×

Rechtssatz RS0125485

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125485

Geschäftszahl

10Ob59/09p; 10Ob14/10x

Entscheidungsdatum

01.06.2010

Rechtssatz

Innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums vor Antragstellung muss eine wegen Uneinbringlichkeit erfolglose Exekutionsführung liegen. Diese eine erfolglose Exekution muss aufrecht in die sechsmonatige Frist hineinreichen und es muss der vom Gesetz definierte Misserfolg in diese Phase fallen. Eine zweite Exekutionsführung innerhalb des Beobachtungszeitraums ist nicht erforderlich, und zwar auch dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner in diesem Zeitraum das Beschäftigungsverhältnis wechselt oder zwischen einem Selbständigen- und einem Unselbständigenverhältnis wechselt.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 59/09p
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 59/09p
  • 10 Ob 14/10x
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 Ob 14/10x
    Auch; Veröff: SZ 2010/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125485

Im RIS seit

29.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20090929_OGH0002_0100OB00059_09P0000_001