Der Rekurs ist zulässig (§ 14 Abs 1 AußStrG und § 15 Abs 3 UVG idF Revisionsrekursanpassungsgesetzes BGBl 1989/654) berechtigt.Der Rekurs ist zulässig (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG und Paragraph 15, Absatz 3, UVG in der Fassung Revisionsrekursanpassungsgesetzes BGBl 1989/654) berechtigt.
Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt minderjähriger Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind nach § 3 UVG zu gewähren, wenn für den gesetzlichen Unterhalt ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution nach § 291 c Abs 1 EO oder, wenn der Unterhaltsschuldner offenbar keine solche Forderung hat, eine Exekution nach § 372 EO auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat.Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt minderjähriger Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind nach Paragraph 3, UVG zu gewähren, wenn für den gesetzlichen Unterhalt ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution nach Paragraph 291, c Absatz eins, EO oder, wenn der Unterhaltsschuldner offenbar keine solche Forderung hat, eine Exekution nach Paragraph 372, EO auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat.
Nach § 4 Z 1 UVG sind dem minderjährigen Kind auf den gesetzlichen Unterhalt Vorschüsse auch zu gewähren, wenn zwar ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht (§ 3 Z 1 UVG) aber die Führung einer Exekution nach § 3 Z 2 UVG aussichtslos scheint, besonders, weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, nicht bekannt ist.Nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG sind dem minderjährigen Kind auf den gesetzlichen Unterhalt Vorschüsse auch zu gewähren, wenn zwar ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht (Paragraph 3, Ziffer eins, UVG) aber die Führung einer Exekution nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG aussichtslos scheint, besonders, weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, nicht bekannt ist.
Während § 3 Z 1 UVG die allgemeine Voraussetzung für die Gewährung eines Titelvorschusses, nämlich das Bestehen eines im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels normiert, zeigt § 3 Z 2 und § 4 Z 1 UVG je eine Möglichkeit für die Bevorschussung eines notleidend gewordenen Unterhaltstitels auf (Knoll-Kommz UVG 18). Damit wird zwar der Zusammenhang zwischen dem Unterhaltsbestimmungs- und dem Unterhaltsvollstreckungsverfahren einerseits und dem Verfahren auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen andererseits gelockert, an der Anknüpfung an den Exekutionstitel soll dadurch aber nicht gerüttelt werden (RV 5 BlgNR XIV GP; Köhler-Frischengruber UVG 15). Der Unterschied zwischen dem Vorschußgrund nach § 3 Z 2 UVG und dem nach § 4 Z 1 UVG liegt nur darin, daß bei letzterem das Erfordernis des erfolglosen Versuchs einer Exekution wegfällt (Knoll aaO Rz 21 zu §§ 3, 4). Aussichtslosigkeit einer Exekution iSd § 4 Z 1 UVG bedeutet Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung nach § 3 Z 2 UVG, (Knoll aaO Rz 23 zu §§ 3, 4).Während Paragraph 3, Ziffer eins, UVG die allgemeine Voraussetzung für die Gewährung eines Titelvorschusses, nämlich das Bestehen eines im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels normiert, zeigt Paragraph 3, Ziffer 2 und Paragraph 4, Ziffer eins, UVG je eine Möglichkeit für die Bevorschussung eines notleidend gewordenen Unterhaltstitels auf (Knoll-Kommz UVG 18). Damit wird zwar der Zusammenhang zwischen dem Unterhaltsbestimmungs- und dem Unterhaltsvollstreckungsverfahren einerseits und dem Verfahren auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen andererseits gelockert, an der Anknüpfung an den Exekutionstitel soll dadurch aber nicht gerüttelt werden Regierungsvorlage 5 BlgNR römisch vierzehn GP; Köhler-Frischengruber UVG 15). Der Unterschied zwischen dem Vorschußgrund nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG und dem nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG liegt nur darin, daß bei letzterem das Erfordernis des erfolglosen Versuchs einer Exekution wegfällt (Knoll aaO Rz 21 zu Paragraphen 3, 4,). Aussichtslosigkeit einer Exekution iSd Paragraph 4, Ziffer eins, UVG bedeutet Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG, (Knoll aaO Rz 23 zu Paragraphen 3, 4,).
Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Anschein für die Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung gegeben ist, ist die objektive Lage zur Zeit der Fassung des Beschlusses erster Instanz (Knoll aaO Rz 27 zu §§ 3, 4; EFSlg 47.073, 67.379; RZ 1992/14; 4 Ob 531/93). Sie ist dann anzunehmen, wenn nach der Aktenlage jedermann in Kenntnis der aktenkundigen Verhältnisse, im vorliegenden Fall des Mangels des Vorhandenseins eines Drittschuldners, eine Exekutionsführung aussichtslos erscheinen muß.Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Anschein für die Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung gegeben ist, ist die objektive Lage zur Zeit der Fassung des Beschlusses erster Instanz (Knoll aaO Rz 27 zu Paragraphen 3, 4,; EFSlg 47.073, 67.379; RZ 1992/14; 4 Ob 531/93). Sie ist dann anzunehmen, wenn nach der Aktenlage jedermann in Kenntnis der aktenkundigen Verhältnisse, im vorliegenden Fall des Mangels des Vorhandenseins eines Drittschuldners, eine Exekutionsführung aussichtslos erscheinen muß.
Damals lagen zwei Ergebnisse der mit den richtigen Daten versehenen Sozialversicherungsanfragen vor, weil der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger keine Daten bekanntgegeben hat, weil zu den angefragten Daten keine Person gefunden wurde. Erst im Rekursverfahren lag die Ablichtung der Anmeldung des Unterhaltsschuldners durch seinen Dienstgeber, die am 20.8.1992 bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingegangen war, vor, in der der Vorname unrichtig mit "Darinsz" statt "Dariusz" aufscheint, so daß die richtigen Daten nicht gespeichert waren und daher dem Kind kein Zugriff auf Gehaltsforderungen des Unterhaltsschuldners möglich war, weil auch der Sachwalter einen Dienstgeber nicht ausforschen konnte.
Die zur Zeit der Bewilligung der Unterhaltsvorschüsse nicht aktenkundigen erst im Rekurs vom Unterhaltsschuldner vorgebrachten Umstände über das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sind zwar zulässige Neuerungen (Köhler-Frischengruber aaO, 34; EFSlg 66.688, 67.367). Beachtlich im Rekursverfahren sind aber nur für den Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse unabdingbare allgemeine Anspruchsvoraussetzungen der §§ 2 und 3 Z 1 UVG, die für die Bewilligung des Unterhaltsvorschusses nachzuweisen sind, nicht aber Umstände, für die das Gesetz dem Grundsatz entsprechend, daß die Unterhaltssicherung vordringlichstes Anliegen des Gesetzes ist (Knoll aaO Rz 10 zu §§ 3, 4) den durch die Aktenlage gedeckten Anschein für ausreichend erachtet. Weist der Rekurswerber nach, daß ein Drittschuldner entgegen der Auskunft des Versicherungsträgers und der Aktenlage zur Zeit der Beschlußfassung erster Instanz vorhanden, so ändert dies nichts daran, daß nach der objektiven Aktenlage die Voraussetzungen nach § 4 Z 1 UVG für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses zum Zeitpunkt der Bewilligung vorhanden waren.Die zur Zeit der Bewilligung der Unterhaltsvorschüsse nicht aktenkundigen erst im Rekurs vom Unterhaltsschuldner vorgebrachten Umstände über das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sind zwar zulässige Neuerungen (Köhler-Frischengruber aaO, 34; EFSlg 66.688, 67.367). Beachtlich im Rekursverfahren sind aber nur für den Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse unabdingbare allgemeine Anspruchsvoraussetzungen der Paragraphen 2 und 3 Ziffer eins, UVG, die für die Bewilligung des Unterhaltsvorschusses nachzuweisen sind, nicht aber Umstände, für die das Gesetz dem Grundsatz entsprechend, daß die Unterhaltssicherung vordringlichstes Anliegen des Gesetzes ist (Knoll aaO Rz 10 zu Paragraphen 3, 4,) den durch die Aktenlage gedeckten Anschein für ausreichend erachtet. Weist der Rekurswerber nach, daß ein Drittschuldner entgegen der Auskunft des Versicherungsträgers und der Aktenlage zur Zeit der Beschlußfassung erster Instanz vorhanden, so ändert dies nichts daran, daß nach der objektiven Aktenlage die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses zum Zeitpunkt der Bewilligung vorhanden waren.
Blieben zwei Sozialversicherungsanfragen des Erstgerichtes erfolglos, so mußte zur Zeit der Beschlußfassung des Erstgerichtes die Führung einer Exekution nach § 3 Z 2 UVG aussichtslos scheinen, weil auch bei einer Exekutionsführung nach § 294a EO der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dem Exekutionsgericht einen Drittschuldner nicht bekanntgeben hätte können und nichts dafür sprach, daß der Unterhaltsschuldner ein verwertbares Vermögen besaß. Damit gewährte das Erstgericht die Vorschüsse dem Gesetz entsprechend.Blieben zwei Sozialversicherungsanfragen des Erstgerichtes erfolglos, so mußte zur Zeit der Beschlußfassung des Erstgerichtes die Führung einer Exekution nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG aussichtslos scheinen, weil auch bei einer Exekutionsführung nach Paragraph 294 a, EO der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dem Exekutionsgericht einen Drittschuldner nicht bekanntgeben hätte können und nichts dafür sprach, daß der Unterhaltsschuldner ein verwertbares Vermögen besaß. Damit gewährte das Erstgericht die Vorschüsse dem Gesetz entsprechend.
Aus diesen Erwägungen war der Beschluß des Erstgerichtes in Stattgebung des Revisionsrekurses wiederherzustellen.