Rechtssatz RS0076047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076047
Entscheidungsdatum
16.03.1994
Rechtssatz
Blieben zwei Sozialversicherungsanfragen des Erstgerichtes erfolglos, so mußte zur Zeit der Beschlußfassung des Erstgerichtes die Führung einer Exekution nach § 3 Z 2 UVG aussichtslos scheinen. Nach der objektiven Aktenlage waren somit die Voraussetzungen nach § 4 Z 1 UVG für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses zum Zeitpunkt der Bewilligung vorhanden.Blieben zwei Sozialversicherungsanfragen des Erstgerichtes erfolglos, so mußte zur Zeit der Beschlußfassung des Erstgerichtes die Führung einer Exekution nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG aussichtslos scheinen. Nach der objektiven Aktenlage waren somit die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses zum Zeitpunkt der Bewilligung vorhanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076047
Dokumentnummer
JJR_19940316_OGH0002_0090OB00501_9400000_001