Begründung:
Gerhard R***** anerkannte am 2.1.1985 die Vaterschaft zu dem mj. Sascha G*****; ein Unterhaltstitel wurde nie geschaffen. Seinen Antrag auf Festsetzung eines Unterhaltsbetrages (ON 8) zog der durch das Bezirksjugendamt für den 21. Bezirk als Sachwalter vertretene Minderjährige zurück (ON 22), nachdem die Mutter Isabella G***** mitgeteilt hatte, daß sie mit dem Vater wieder im gemeinsamen Haushalt lebe. Der Vater gehe keiner Beschäftigung nach und erbringe keinerlei Einkommen; sie beziehe Sondernotstandshilfe und die Familienbeihilfe für drei Kinder (ON 21). Nachdem der Vater in Strafhaft gekommen war, gewährte das Erstgericht mit Beschluß vom 28.1.1992, ON 26, dem Minderjährigen für die Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.5.1993 Haftvorschüsse gemäß § 4 Z 3 UVG. Am 5.5.1993 floh der Vater aus der Strafvollzugsanstalt Wien-Simmering.Gerhard R***** anerkannte am 2.1.1985 die Vaterschaft zu dem mj. Sascha G*****; ein Unterhaltstitel wurde nie geschaffen. Seinen Antrag auf Festsetzung eines Unterhaltsbetrages (ON 8) zog der durch das Bezirksjugendamt für den 21. Bezirk als Sachwalter vertretene Minderjährige zurück (ON 22), nachdem die Mutter Isabella G***** mitgeteilt hatte, daß sie mit dem Vater wieder im gemeinsamen Haushalt lebe. Der Vater gehe keiner Beschäftigung nach und erbringe keinerlei Einkommen; sie beziehe Sondernotstandshilfe und die Familienbeihilfe für drei Kinder (ON 21). Nachdem der Vater in Strafhaft gekommen war, gewährte das Erstgericht mit Beschluß vom 28.1.1992, ON 26, dem Minderjährigen für die Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.5.1993 Haftvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG. Am 5.5.1993 floh der Vater aus der Strafvollzugsanstalt Wien-Simmering.
Hierauf beantragte das Amt für Jugend und Familie 21. Bezirk als Unterhaltssachwalter des Kindes die Gewährung von Richtsatzvorschüssen nach § 4 Z 2 UVG für die Zeit vom 1.6.1993 bis 31.5.1996 unter Hinweis darauf, daß die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages noch nicht gelungen sei, der Vater keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehe und auch beim Arbeitsamt nicht gemeldet sei.Hierauf beantragte das Amt für Jugend und Familie 21. Bezirk als Unterhaltssachwalter des Kindes die Gewährung von Richtsatzvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG für die Zeit vom 1.6.1993 bis 31.5.1996 unter Hinweis darauf, daß die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages noch nicht gelungen sei, der Vater keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehe und auch beim Arbeitsamt nicht gemeldet sei.
Das Erstgericht bewilligte diese Vorschüsse. Die Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Vater gelinge nicht, weil es unmöglich sei, mit ihm Kontakt aufzunehmen.
Infolge Rekurses des für den Vater bestellten Abwesenheitskurators Dr.Otto A***** wies das Gericht zweiter Instanz den Antrag auf Gewährung von Richtsatzvorschüssen gemäß § 4 Z 2 UVG ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionrekurs nicht zulässig sei. Daß bisher kein Unterhaltstitel für den Minderjährigen geschaffen wurde, liege nicht am Unterhaltsschuldner, sondern an der Rückziehung des Unterhaltsbemessungsantrages durch den Sachwalter. Die Flucht des Vaters aus der Strafvollzugsanstalt sei kein ausreichender Grund für die Gewährung von Richtsatzvorschüssen gemäß § 4 Z 2 UVG, weil auch gegen Abwesende eine Unterhaltsfestsetzung möglich sei. Freilich bestehe bei einem aus der Haft geflohenen Unterhaltsschuldner die Befürchtung daß er, um nicht neuerlich verhaftet zu werden, in Österreich nur schwer einer ordnungsgemäßen Beschäftigung werde nachgehen können. Dieser Umstand stehe zwar einer Vorschußgewährung gemäß § 4 Z 2 UVG nicht grundsätzlich entgegen, doch könne bei der gegebenen Sachlage keineswegs von vornherein ausgeschlossen werden, daß die Unterhaltsfestsetzung unter Mitwirkung eines Abwesenheitskurators gelingen könnte. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Vater vor seiner neuerlichen Inhaftierung am 23.8.1993 unangemeldet und daher für die Behörden schwer greifbar gearbeitet hätte oder ins Ausland geflüchtet wäre. Im konkreten Fall hätte daher von einem Versuch, einen Titel zu schaffen, nicht Abstand genommen werden dürfen.Infolge Rekurses des für den Vater bestellten Abwesenheitskurators Dr.Otto A***** wies das Gericht zweiter Instanz den Antrag auf Gewährung von Richtsatzvorschüssen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionrekurs nicht zulässig sei. Daß bisher kein Unterhaltstitel für den Minderjährigen geschaffen wurde, liege nicht am Unterhaltsschuldner, sondern an der Rückziehung des Unterhaltsbemessungsantrages durch den Sachwalter. Die Flucht des Vaters aus der Strafvollzugsanstalt sei kein ausreichender Grund für die Gewährung von Richtsatzvorschüssen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG, weil auch gegen Abwesende eine Unterhaltsfestsetzung möglich sei. Freilich bestehe bei einem aus der Haft geflohenen Unterhaltsschuldner die Befürchtung daß er, um nicht neuerlich verhaftet zu werden, in Österreich nur schwer einer ordnungsgemäßen Beschäftigung werde nachgehen können. Dieser Umstand stehe zwar einer Vorschußgewährung gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG nicht grundsätzlich entgegen, doch könne bei der gegebenen Sachlage keineswegs von vornherein ausgeschlossen werden, daß die Unterhaltsfestsetzung unter Mitwirkung eines Abwesenheitskurators gelingen könnte. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Vater vor seiner neuerlichen Inhaftierung am 23.8.1993 unangemeldet und daher für die Behörden schwer greifbar gearbeitet hätte oder ins Ausland geflüchtet wäre. Im konkreten Fall hätte daher von einem Versuch, einen Titel zu schaffen, nicht Abstand genommen werden dürfen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des von seinem Unterhaltssachwalter vertretenen Minderjährigen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Minderjährigen für die Zeit vom 1.6. bis zum 31.8.1993 Unterhaltsvorschuß gemäß § 4 Z 2 UVG gewährt wird.Gegen diesen Beschluß wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des von seinem Unterhaltssachwalter vertretenen Minderjährigen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Minderjährigen für die Zeit vom 1.6. bis zum 31.8.1993 Unterhaltsvorschuß gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG gewährt wird.