Rechtssatz RS0076105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076105
Entscheidungsdatum
18.02.2020
Rechtssatz
Ein Fortbezug von Leistungen nach dem UVG trotz Unterbleibens zumutbarer Bemühungen um die Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner bedeutete Rechtsmissbrauch. Ein solcher wäre auch im Falle einer Entscheidung über einen Antrag auf Weitergewährung nach § 18 UVG von amtswegen anzugreifen. Praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung sind vom vorschusswerbenden oder vorschussbeziehenden Kind und seinem gesetzlichen Vertreter nicht zu fordern.Ein Fortbezug von Leistungen nach dem UVG trotz Unterbleibens zumutbarer Bemühungen um die Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner bedeutete Rechtsmissbrauch. Ein solcher wäre auch im Falle einer Entscheidung über einen Antrag auf Weitergewährung nach Paragraph 18, UVG von amtswegen anzugreifen. Praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung sind vom vorschusswerbenden oder vorschussbeziehenden Kind und seinem gesetzlichen Vertreter nicht zu fordern.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 589/90
Entscheidungstext OGH 10.05.1990 6 Ob 589/90
Veröff: EvBl 1990/121 S 558 = ÖA 1991,82
- 6 Ob 579/90
Entscheidungstext OGH 31.05.1990 6 Ob 579/90
Veröff: SZ 63/89 = ÖA 1991,23
- 7 Ob 620/90
Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 620/90
Auch; Beisatz: Nichts anderes kann auch für den Fall einer bloßen Erhöhung gelten. Ist eine Unterhaltserhöhung nicht praktisch aussichtslos, liegen die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 UVG nicht vor. (T1)
- 8 Ob 627/90
Entscheidungstext OGH 15.11.1990 8 Ob 627/90
Vgl auch; Veröff: EFSlg XXVII/9 = ÖA 1991,111
- 6 Ob 648/90
Entscheidungstext OGH 11.10.1990 6 Ob 648/90
- 6 Ob 690/90
Entscheidungstext OGH 13.12.1990 6 Ob 690/90
Auch; Veröff: SZ 63/219 = EvBl 1991/69 S 315 = ÖA 1991,111
- 2 Ob 509/91
Entscheidungstext OGH 13.03.1991 2 Ob 509/91
nur: Ein Fortbezug von Leistungen nach dem UVG trotz Unterbleibens zumutbarer Bemühungen um die Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner bedeutet Rechtsmissbrauch. (T2) nur: Praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung sind vom vorschusswerbenden oder vorschussbeziehenden Kind und seinem gesetzlichen Vertreter nicht zu fordern. (T3); Beis wie T1 nur: Nichts anderes kann auch für den Fall einer bloßen Erhöhung gelten. (T4)
- 4 Ob 531/93
Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 531/93
Beisatz: Hier: Unterhaltsschuldner flüchtet aus Strafhaft. (T5)
- 1 Ob 643/94
Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 643/94
Vgl; nur T2; Beisatz: Anwendungsvoraussetzung des im § 4 Z 2 UVG geregelten Tatbestandes ist es, dass der Unterhaltsberechtigte das für eine Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen hat. (T6)
- 6 Ob 21/97z
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 6 Ob 21/97z
nur: Praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung sind vom vorschusswerbenden oder vorschussbeziehenden Kind und seinem gesetzlichen Vertreter nicht zu fordern. (T7)
- 6 Ob 292/02p
Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 292/02p
Auch
- 1 Ob 74/04w
Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 74/04w
nur T7; Beis wie T6
- 10 Ob 48/10x
Entscheidungstext OGH 14.09.2010 10 Ob 48/10x
Vgl auch
- 10 Ob 43/11p
Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 43/11p
Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2011/69
- 10 Ob 67/11t
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 67/11t
Vgl auch
- 10 Ob 20/17i
Entscheidungstext OGH 18.05.2017 10 Ob 20/17i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 4 UVG bei Vorliegen eines ziffernmäßig noch nicht konkretisierten Antrags auf Unterhaltsfestsetzung. (T8); Veröff: SZ 2017/58
- 10 Ob 68/18z
Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 Ob 68/18z
Auch
- 10 Ob 96/18t
Entscheidungstext OGH 20.11.2018 10 Ob 96/18t
Vgl
- 10 Ob 12/20t
Entscheidungstext OGH 18.02.2020 10 Ob 12/20t
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verneinung des Rechtsmissbrauchs, da das Kind mit dem Antrag auf Feststellung der Abstammung einen Unterhaltsfestsetzungsantrag gestellt hat und weniger als einen Monat nach Entscheidung über seine Abstammung die Fortsetzung des wegen des Abstammungsverfahrens unterbrochenen Unterhaltsverfahrens beantrag hat. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076105
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19900510_OGH0002_0060OB00589_9000000_001