Begründung:
Mit Beschlüssen vom 17.10.1990 gewährte das Erstgericht auf der Grundlage bestehender Titel gegen den Vater als Unterhaltsschuldner gemäß § 3 und § 4 Z 1 UVG für den Zeitraum 1.10.1990 bis 30.9.1993 dem mj. Oliver einen Unterhaltsvorschuß von S 1.250,-- (ON 46), der mj. Sarah dagegen einen solchen von S 1.000,-- (ON 47).Mit Beschlüssen vom 17.10.1990 gewährte das Erstgericht auf der Grundlage bestehender Titel gegen den Vater als Unterhaltsschuldner gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, Ziffer eins, UVG für den Zeitraum 1.10.1990 bis 30.9.1993 dem mj. Oliver einen Unterhaltsvorschuß von S 1.250,-- (ON 46), der mj. Sarah dagegen einen solchen von S 1.000,-- (ON 47).
Am 30.10.1992 beantragte die Unterhaltssachwalterin eine Erhöhung des vom Vater der Kinder zu leistenden Geldunterhaltes auf S 2.000,-- für den mj. Oliver und auf S 1.800,-- für die mj. Sarah je ab 1.11.1992. Gleichzeitig wurde eine Erhöhung der gewährten Unterhaltsvorschüsse ab 1.11.1992, nämlich auf S 2.000,-- für den mj. Oliver und auf S 1.800,-- für die mj. Sarah, begehrt (ON 91, 92).
Mit Beschlüssen vom 15.11.1993 gewährte das Erstgericht den beiden Mj. die oben angeführten Unterhaltsvorschüsse gemäß § 3 und § 4 Z 1 und § 18 UVG bis 30.9.1996 weiter (ON 124, 125).Mit Beschlüssen vom 15.11.1993 gewährte das Erstgericht den beiden Mj. die oben angeführten Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 18, UVG bis 30.9.1996 weiter (ON 124, 125).
Am 1.8.1994 zog die Unterhaltsachwalterin die Unterhaltserhöhungsanträge - nach einem bis zu diesem Zeitpunkt langwierigen und ergebnislosen Verfahren - zurück und beantragte für beide Mj. die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Z 2 UVG in der sich aus § 6 Abs 2 UVG ergebenden Höhe ab 1.11.1992 (ON 153).Am 1.8.1994 zog die Unterhaltsachwalterin die Unterhaltserhöhungsanträge - nach einem bis zu diesem Zeitpunkt langwierigen und ergebnislosen Verfahren - zurück und beantragte für beide Mj. die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG in der sich aus Paragraph 6, Absatz 2, UVG ergebenden Höhe ab 1.11.1992 (ON 153).
Mit seinen Beschlüssen vom 19.9.1994 stellte das Erstgericht die zuvor gewährten Titelvorschüsse für die mj. Oliver und Sarah jeweils mit Ablauf des 31.7.1993 ein, gewährte den genannten Mj. monatliche Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 2 UVG in der sich aus § 6 Abs 2 UVG ergebenden jeweiligen Höhe für den Zeitraum vom 1.8.1993 bis 31.7.1996 und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab. Es vertrat im wesentlichen die Ansicht, der gemäß § 4 Z 2 UVG beantragte Unterhaltsvorschuß sei den beiden Mj. ab 1.8.1993 - nämlich seit Ablauf der in der bezeichneten Gesetzesstelle genannten dreijährigen Frist ab Erlassung der bestehenden Exekutionstitel - zu gewähren. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners werde bei einer Vorschußgewährung gemäß § 4 Z 2 UVG bis zum nicht erbrachten Beweis des Gegenteils vermutet.Mit seinen Beschlüssen vom 19.9.1994 stellte das Erstgericht die zuvor gewährten Titelvorschüsse für die mj. Oliver und Sarah jeweils mit Ablauf des 31.7.1993 ein, gewährte den genannten Mj. monatliche Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG in der sich aus Paragraph 6, Absatz 2, UVG ergebenden jeweiligen Höhe für den Zeitraum vom 1.8.1993 bis 31.7.1996 und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab. Es vertrat im wesentlichen die Ansicht, der gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG beantragte Unterhaltsvorschuß sei den beiden Mj. ab 1.8.1993 - nämlich seit Ablauf der in der bezeichneten Gesetzesstelle genannten dreijährigen Frist ab Erlassung der bestehenden Exekutionstitel - zu gewähren. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners werde bei einer Vorschußgewährung gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG bis zum nicht erbrachten Beweis des Gegenteils vermutet.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Beschlüsse insoweit erhobenen Rekurs, als Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 2 UVG für einen Zeitraum vor dem 1.7.1994 gewährt wurden, Folge. Es änderte die angefochtenen Beschlüsse dahin ab, daß die vom Erstgericht weiter gewährten Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des 30.6.1994 eingestellt und für den Zeitraum vom 1.7.1994 bis 31.7.1996 gemäß § 4 Z 2 UVG beiden Mj. monatliche Unterhaltsvorschüsse in der sich aus § 6 Abs 2 UVG ergebenden jeweiligen Höhe gewährt wurden. In Ergänzung der bereits vom Erstgericht vorgenommenen und unbekämpft gebliebenen Teilabweisung wies es auch das für den Zeitraum vom 1.8.1993 bis 30.6.1994 gestellte Mehrbegehren ab. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig und vertrat im wesentlichen folgende Ansicht:Das Rekursgericht gab dem gegen diese Beschlüsse insoweit erhobenen Rekurs, als Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG für einen Zeitraum vor dem 1.7.1994 gewährt wurden, Folge. Es änderte die angefochtenen Beschlüsse dahin ab, daß die vom Erstgericht weiter gewährten Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des 30.6.1994 eingestellt und für den Zeitraum vom 1.7.1994 bis 31.7.1996 gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG beiden Mj. monatliche Unterhaltsvorschüsse in der sich aus Paragraph 6, Absatz 2, UVG ergebenden jeweiligen Höhe gewährt wurden. In Ergänzung der bereits vom Erstgericht vorgenommenen und unbekämpft gebliebenen Teilabweisung wies es auch das für den Zeitraum vom 1.8.1993 bis 30.6.1994 gestellte Mehrbegehren ab. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig und vertrat im wesentlichen folgende Ansicht:
Gemäß § 8 erster Satz UVG seien Vorschüsse vom Beginn des Antragsmonates für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für drei Jahre zu gewähren. Vorschüsse könnten somit frühestens ab Beginn jenes Monates zuerkannt werden, in dem der Antrag gestellt worden sei. Im vorliegenden Fall seien die Anträge auf Vorschußgewährung gemäß § 4 Z 2 UVG „im Juli 1994“ (richtig: am 1.8.1994) eingebracht worden. Dabei stelle sich allerdings die Frage, ob es sich hiebei nicht bloß um eine Modifizierung der schon im Oktober 1992 gestellten Anträge auf Erhöhung der Titelvorschüsse handle und dies zur Folge habe, daß auch die Vorschüsse gemäß § 4 Z 2 UVG insoweit rückwirkend und unter Wahrung der in der zitierten Gesetzesstelle normierten Frist von drei Jahren zuzuerkennen seien. Das Rekursgericht könne sich der von einem Senat des Landesgerichtes für ZRS Wien vertretenen Ansicht, bei einem Wechsel des Vorschußgrundes vor der Entscheidung sei der Vorschuß ab Geltendmachung des dann fallen gelassenen Vorschußgrundes zu gewähren (EFSlg 43.850), nicht anschließen. Nicht zu überzeugen vermöge die Auffassung, der Schutz des Wohles der Pflegebefohlenen iS des § 21 ABGB verbiete es, einen Minderjährigen an den für eine Forderung angeführten Rechtsgrund zu binden, falls daraus ein Nachteil bei der Gewährung eines Unterhaltsvorschusses entstehen könne. Dem sei entgegenzuhalten, daß es nicht um den Vorschußgrund, sondern um die Vorschußart, die gemäß §§ 5, 8 und § 11 Abs 1 UVG dem Antragsprinzip unterliege, gehe. Einen Unterhaltsvorschuß „an sich“ gebe es nicht. Verschiedene Vorschußgründe schlössen einander auch im allgemeinen für denselben Zeitraum aus. Aus divergierenden Anspruchsvoraussetzungen ergäben sich die Unterschiede der beiden Vorschußarten (Titelvorschuß und Vorschuß gemäß § 4 Z 2 UVG). Eine Vorschußerhöhung gemäß § 4 Z 2 UVG könne auch während eines laufenden Verfahrens auf Unterhaltsfestsetzung und -erhöhung beantragt und bewilligt werden. Im vorliegenden Fall wäre es daher den beiden Minderjährigen freigestanden, anstelle einer Weitergewährung der Titelvorschüsse die Zuerkennung von Richtsatzvorschüssen zu begehren. Ein Vorbringen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Z 2 UVG sei den Anträgen vom 30.10.1992 nicht zu entnehmen, weshalb die schließlich begehrten Richtsatzvorschüsse gemäß § 8 UVG ab 1.7.1994 zu gewähren gewesen seien. Infolge zu beachtender Teilrechtskraft sei über den vom Erstgericht festgelegten Zeitraum (bis 31.7.1996) nicht hinauszugehen gewesen. Dagegen sei die Einstellung der Titelvorschüsse in Abänderung der angefochtenen Beschlüsse erst mit Ablauf des 30.6.1994 anzuordnen gewesen, weil zwischen der rückwirkenden Einstellung von Titelvorschüssen wegen der Gewährung von Richtsatzvorschüssen ein untrennbarer Zusammenhang mit letzterer bestehe.Gemäß Paragraph 8, erster Satz UVG seien Vorschüsse vom Beginn des Antragsmonates für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für drei Jahre zu gewähren. Vorschüsse könnten somit frühestens ab Beginn jenes Monates zuerkannt werden, in dem der Antrag gestellt worden sei. Im vorliegenden Fall seien die Anträge auf Vorschußgewährung gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG „im Juli 1994“ (richtig: am 1.8.1994) eingebracht worden. Dabei stelle sich allerdings die Frage, ob es sich hiebei nicht bloß um eine Modifizierung der schon im Oktober 1992 gestellten Anträge auf Erhöhung der Titelvorschüsse handle und dies zur Folge habe, daß auch die Vorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG insoweit rückwirkend und unter Wahrung der in der zitierten Gesetzesstelle normierten Frist von drei Jahren zuzuerkennen seien. Das Rekursgericht könne sich der von einem Senat des Landesgerichtes für ZRS Wien vertretenen Ansicht, bei einem Wechsel des Vorschußgrundes vor der Entscheidung sei der Vorschuß ab Geltendmachung des dann fallen gelassenen Vorschußgrundes zu gewähren (EFSlg 43.850), nicht anschließen. Nicht zu überzeugen vermöge die Auffassung, der Schutz des Wohles der Pflegebefohlenen iS des Paragraph 21, ABGB verbiete es, einen Minderjährigen an den für eine Forderung angeführten Rechtsgrund zu binden, falls daraus ein Nachteil bei der Gewährung eines Unterhaltsvorschusses entstehen könne. Dem sei entgegenzuhalten, daß es nicht um den Vorschußgrund, sondern um die Vorschußart, die gemäß Paragraphen 5, 8 und Paragraph 11, Absatz eins, UVG dem Antragsprinzip unterliege, gehe. Einen Unterhaltsvorschuß „an sich“ gebe es nicht. Verschiedene Vorschußgründe schlössen einander auch im allgemeinen für denselben Zeitraum aus. Aus divergierenden Anspruchsvoraussetzungen ergäben sich die Unterschiede der beiden Vorschußarten (Titelvorschuß und Vorschuß gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG). Eine Vorschußerhöhung gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG könne auch während eines laufenden Verfahrens auf Unterhaltsfestsetzung und -erhöhung beantragt und bewilligt werden. Im vorliegenden Fall wäre es daher den beiden Minderjährigen freigestanden, anstelle einer Weitergewährung der Titelvorschüsse die Zuerkennung von Richtsatzvorschüssen zu begehren. Ein Vorbringen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG sei den Anträgen vom 30.10.1992 nicht zu entnehmen, weshalb die schließlich begehrten Richtsatzvorschüsse gemäß Paragraph 8, UVG ab 1.7.1994 zu gewähren gewesen seien. Infolge zu beachtender Teilrechtskraft sei über den vom Erstgericht festgelegten Zeitraum (bis 31.7.1996) nicht hinauszugehen gewesen. Dagegen sei die Einstellung der Titelvorschüsse in Abänderung der angefochtenen Beschlüsse erst mit Ablauf des 30.6.1994 anzuordnen gewesen, weil zwischen der rückwirkenden Einstellung von Titelvorschüssen wegen der Gewährung von Richtsatzvorschüssen ein untrennbarer Zusammenhang mit letzterer bestehe.