Rechtssatz RS0037892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037892
Entscheidungsdatum
30.03.2005
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 11 Abs 1 UVG legt das Antragsprinzip fest. Das Gericht hat allerdings im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht nach § 2 Abs 1 AußStrG den gesetzlichen Vertreter des Kindes zur entsprechenden Antragstellung anzuleiten sowie die Pflicht, die Verbesserung eines ungenügenden Sachantrages zu veranlassen. Bei der Beurteilung, ob ein Antrag vorliegt, ist kein allzustrenger Maßstab anzulegen. Die bloße "Anmeldung" eines Unterhaltsvorschußanspruches mit dem Hinweis, erforderlichenfalls ein Antragsformular einzubringen, genügt jedoch nicht.Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, UVG legt das Antragsprinzip fest. Das Gericht hat allerdings im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG den gesetzlichen Vertreter des Kindes zur entsprechenden Antragstellung anzuleiten sowie die Pflicht, die Verbesserung eines ungenügenden Sachantrages zu veranlassen. Bei der Beurteilung, ob ein Antrag vorliegt, ist kein allzustrenger Maßstab anzulegen. Die bloße "Anmeldung" eines Unterhaltsvorschußanspruches mit dem Hinweis, erforderlichenfalls ein Antragsformular einzubringen, genügt jedoch nicht.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 506/94
Entscheidungstext OGH 14.09.1994 9 Ob 506/94
- 1 Ob 643/94
Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 643/94
nur: Die Bestimmung des § 11 Abs 1 UVG legt das Antragsprinzip fest. Das Gericht hat allerdings im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht nach § 2 Abs 1 AußStrG den gesetzlichen Vertreter des Kindes zur entsprechenden Antragstellung anzuleiten sowie die Pflicht, die Verbesserung eines ungenügenden Sachantrages zu veranlassen. (T1)
- 8 Ob 279/97f
Entscheidungstext OGH 18.09.1997 8 Ob 279/97f
nur T1
- 9 Ob 308/97b
Entscheidungstext OGH 01.10.1997 9 Ob 308/97b
Vgl auch; nur T1
- 7 Ob 43/05g
Entscheidungstext OGH 30.03.2005 7 Ob 43/05g
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037892
Dokumentnummer
JJR_19940914_OGH0002_0090OB00506_9400000_001