Der Rekurs ist aus der vom Rekursgericht angestellten Erwägung zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Gewährung der nach § 4 Z 3 UVG gebührenden Vorschüsse hat zur Voraussetzung, dass der Unterhaltsschuldner infolge eines strafgerichtlichen Freiheitsentzuges in der Dauer von mehr als einem Monat seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Nach § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen; der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem das Kind betreut wird, leistet grundsätzlich schon dadurch seinen Beitrag (§ 140 Abs 2 Satz 1 ABGB). Die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung befreit allerdings ua dann nicht gänzlich von der Unterhaltspflicht, wenn der andere Elternteil nicht alle (übrigen) Bedürfnisse des Kindes decken kann (§ 140 Abs 2 Satz 2 ABGB). Unter diesen Umständen kann somit der den Haushalt führende und das Kind betreuende Elternteil zu einer weiteren Unterhaltsleistung in Form eines Geldunterhaltes in Anspruch genommen werden. Ist der das Kind betreuende Elternteil in diesem Sinne neben der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung noch zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet, besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht, die einer Bevorschussung nach dem UVG zugänglich ist (RIS-Justiz RS0076021). Hat der betreffende Elternteil dieser Unterhaltspflicht entsprochen, kann er sie aber zufolge eines strafgerichtlichen Freiheitsentzuges nicht mehr erfüllen, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Vorschüsse nach § 4 Z 3 UVG vor (2 Ob 549 - 55/93, EvBl 1994/15 = ÖA 1993, 148 = EFSlg 72.520; 8 Ob 279/97f).Die Gewährung der nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gebührenden Vorschüsse hat zur Voraussetzung, dass der Unterhaltsschuldner infolge eines strafgerichtlichen Freiheitsentzuges in der Dauer von mehr als einem Monat seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen; der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem das Kind betreut wird, leistet grundsätzlich schon dadurch seinen Beitrag (Paragraph 140, Absatz 2, Satz 1 ABGB). Die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung befreit allerdings ua dann nicht gänzlich von der Unterhaltspflicht, wenn der andere Elternteil nicht alle (übrigen) Bedürfnisse des Kindes decken kann (Paragraph 140, Absatz 2, Satz 2 ABGB). Unter diesen Umständen kann somit der den Haushalt führende und das Kind betreuende Elternteil zu einer weiteren Unterhaltsleistung in Form eines Geldunterhaltes in Anspruch genommen werden. Ist der das Kind betreuende Elternteil in diesem Sinne neben der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung noch zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet, besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht, die einer Bevorschussung nach dem UVG zugänglich ist (RIS-Justiz RS0076021). Hat der betreffende Elternteil dieser Unterhaltspflicht entsprochen, kann er sie aber zufolge eines strafgerichtlichen Freiheitsentzuges nicht mehr erfüllen, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG vor (2 Ob 549 - 55/93, EvBl 1994/15 = ÖA 1993, 148 = EFSlg 72.520; 8 Ob 279/97f).
Soweit der Antragsteller die Voraussetzungen der Gewährung von Vorschüssen nicht auf Grund der Aktenlage, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachzuweisen vermag, hat er diese gemäß § 11 Abs 2 UVG durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Vertreters glaubhaft zu machen. Wenngleich damit das Antragsprinzip festgelegt ist, wird der Richter dadurch im Hinblick auf den im Außerstreitverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz nicht von der Verpflichtung entbunden, auf die Substantiierung des Vorbringens hinsichtlich aller Anspruchsvoraussetzungen hinzuwirken (EvBl 1994/15 = ÖA 1993, 148 = EFSlg 72.588; 8 Ob 279/97f; RIS-Justiz RS0037892).Soweit der Antragsteller die Voraussetzungen der Gewährung von Vorschüssen nicht auf Grund der Aktenlage, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachzuweisen vermag, hat er diese gemäß Paragraph 11, Absatz 2, UVG durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Vertreters glaubhaft zu machen. Wenngleich damit das Antragsprinzip festgelegt ist, wird der Richter dadurch im Hinblick auf den im Außerstreitverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz nicht von der Verpflichtung entbunden, auf die Substantiierung des Vorbringens hinsichtlich aller Anspruchsvoraussetzungen hinzuwirken (EvBl 1994/15 = ÖA 1993, 148 = EFSlg 72.588; 8 Ob 279/97f; RIS-Justiz RS0037892).
Im vorliegenden Fall hat der Unterhaltssachwalter namens der Kinder in erster und zweiter Instanz eine Behauptung, die nunmehr inhaftierte Mutter habe den Kindern auch Geldunterhalt geleistet, nicht aufgestellt. Auch wenn aktenkundig ist, dass die Geldleistungen des Vaters lediglich monatlich je ca EUR 70,-- betragen haben und daher klarer Weise nicht ausreichten, den Regelbedarf der Kinder zu decken, sind damit Geldunterhaltsleistungen der Mutter nicht schlüssig dargetan, da ja auch eine Alimentierung von dritter Seite möglich und denkbar wäre.
Demnach hätte das Erstgericht den Unterhaltssachwalter anleiten müssen, den für die Beurteilung seines Antrages auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Abs 3 UVG erforderlichen Sachverhalt vollständig zu behaupten. Da eine solche Anleitung unterblieb, ist eine verlässliche Beurteilung derzeit noch nicht möglich, sodass in Stattgebung des Revisionsrekurses die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben waren.Demnach hätte das Erstgericht den Unterhaltssachwalter anleiten müssen, den für die Beurteilung seines Antrages auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, UVG erforderlichen Sachverhalt vollständig zu behaupten. Da eine solche Anleitung unterblieb, ist eine verlässliche Beurteilung derzeit noch nicht möglich, sodass in Stattgebung des Revisionsrekurses die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben waren.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren den Vertreter der Kinder zur vollständigen Behauptung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts anzuleiten und sodann allenfalls zu klären und festzustellen haben, ob die Mutter vor ihrer Inhaftierung durch einen geraumen, beachtlichen Zeitraum tatsächlich Erwerbseinkommen bezogen und damit im Hinblick darauf zum Unterhalt der Kinder beigetragen hat, dass durch die Unterhaltsleistungen des Vaters nicht alle Bedürfnisse der Kinder gedeckt werden konnten. Sollte sich sodann ergeben, dass die Mutter auf diese Weise eine gesetzliche Unterhaltspflicht in Form zusätzlicher Geldleistungen traf, wären die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Richtsatzvorschüsse unabhängig von der Höhe ihrer Unterhaltspflicht erfüllt und die Rechtssache im Sinne der Stattgebung des Antrages spruchreif (vgl 2 Ob 549/93).Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren den Vertreter der Kinder zur vollständigen Behauptung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts anzuleiten und sodann allenfalls zu klären und festzustellen haben, ob die Mutter vor ihrer Inhaftierung durch einen geraumen, beachtlichen Zeitraum tatsächlich Erwerbseinkommen bezogen und damit im Hinblick darauf zum Unterhalt der Kinder beigetragen hat, dass durch die Unterhaltsleistungen des Vaters nicht alle Bedürfnisse der Kinder gedeckt werden konnten. Sollte sich sodann ergeben, dass die Mutter auf diese Weise eine gesetzliche Unterhaltspflicht in Form zusätzlicher Geldleistungen traf, wären die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Richtsatzvorschüsse unabhängig von der Höhe ihrer Unterhaltspflicht erfüllt und die Rechtssache im Sinne der Stattgebung des Antrages spruchreif vergleiche 2 Ob 549/93).