Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die das Pflegschaftsgericht in Unterhaltsvorschußsachen treffende Anleitungspflicht nicht beachtet hat. Er ist im Sinne des darin enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.
In der schon vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 549-555/93 (EvBl 1994/15 = ÖA 1993, 148 = EFSlg 72.520) vertrat der Oberste Gerichtshof folgende Rechtsauffassung:
Nach dem UVG ist der gesetzliche Unterhalt minderjähriger Kinder zu bevorschussen (§ 1 UVG); die Gewährung der nach § 4 Z 3 UVG gebührenden Vorschüsse hat zur Voraussetzung, daß der Unterhaltsschuldner infolge eines strafgerichtlichen Freiheitsentzuges in der Dauer von mehr als einem Monat seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Nach § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen; der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem das Kind betreut wird, leistet grundsätzlich schon dadurch seinen Beitrag (§ 140 Abs 2 Satz 1 ABGB). Die Haushaltführung und die Kinderbetreuung befreit allerdings ua dann nicht gänzlich von der Unterhaltspflicht, wenn der andere Elternteil nicht alle (übrigen) Bedürfnisse des Kindes decken kann (§ 140 Abs 2 Satz 2 ABGB). Unter diesen Umständen kann somit der den Haushalt führende und das Kind betreuende Elternteil zu einer weiteren Unterhaltsleistung in Form eines Geldunterhaltes in Anspruch genommen werden. War die das Kind betreuende Mutter in diesem Sinne neben der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung noch zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet, bestand somit eine gesetzliche (Geld-)Unterhaltspflicht, die einer Bevorschussung nach dem UVG zugänglich ist. Hat die Mutter dieser Unterhaltspflicht entsprochen, kann sie sie aber zufolge des strafgerichtlichen Freiheitsentzuges nicht mehr erfüllen, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Vorschüsse nach § 4 Z 3 UVG vor.Nach dem UVG ist der gesetzliche Unterhalt minderjähriger Kinder zu bevorschussen (Paragraph eins, UVG); die Gewährung der nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gebührenden Vorschüsse hat zur Voraussetzung, daß der Unterhaltsschuldner infolge eines strafgerichtlichen Freiheitsentzuges in der Dauer von mehr als einem Monat seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen; der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem das Kind betreut wird, leistet grundsätzlich schon dadurch seinen Beitrag (Paragraph 140, Absatz 2, Satz 1 ABGB). Die Haushaltführung und die Kinderbetreuung befreit allerdings ua dann nicht gänzlich von der Unterhaltspflicht, wenn der andere Elternteil nicht alle (übrigen) Bedürfnisse des Kindes decken kann (Paragraph 140, Absatz 2, Satz 2 ABGB). Unter diesen Umständen kann somit der den Haushalt führende und das Kind betreuende Elternteil zu einer weiteren Unterhaltsleistung in Form eines Geldunterhaltes in Anspruch genommen werden. War die das Kind betreuende Mutter in diesem Sinne neben der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung noch zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet, bestand somit eine gesetzliche (Geld-)Unterhaltspflicht, die einer Bevorschussung nach dem UVG zugänglich ist. Hat die Mutter dieser Unterhaltspflicht entsprochen, kann sie sie aber zufolge des strafgerichtlichen Freiheitsentzuges nicht mehr erfüllen, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG vor.
Die Richtigkeit dieser auch vom erkennenden Senat gebilligten Rechtsansicht wird von der Revisionsrekurswerberin nicht bestritten. Sie wendet sich aber gegen die Meinung des Rekursgerichtes, daß nach der gegebenen Aktenlage das Fehlen der dargestellten Voraussetzungen der beantragten Bevorschussung angenommen werden müsse. Dieser Einwand ist zutreffend:
Richtig ist, daß die Mutter in ihrem (Protokollar-)Antrag vom 27.6.1997 lediglich vorgebracht hat, seit 13.3.1997 in Haft und einkommens- und vermögenslos zu sein. Die während der zu diesem Zeitpunkt schon über drei Monate dauernden Haft erfolgte Behauptung der Einkommenslosigkeit erlaubt aber keine verläßlichen Rückschlüsse darauf, ob die Mutter vor der Haft Einkünfte bezogen hat, ob sie mangels ausreichender Unterhaltsleistungen des Vaters zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet war und ob sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist.
Soweit der Antragsteller die Voraussetzungen der Gewährung von Vorschüssen nicht aufgrund der Aktenlage, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachzuweisen vermag, hat er diese gemäß § 11 Abs 2 UVG durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Vertreters glaubhaft zu machen. Wenngleich damit das Antragsprinzip festgelegt ist, wird der Richter dadurch im Hinblick auf den im Außerstreitverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz nicht von der Verpflichtung entbunden, auf die Substantiierung des Vorbringens hinsichtlich aller Anspruchsvoraussetzungen hinzuwirken (EvBl 1994/15 = ÖA 1993, 148 = EFSlg 72.588; RIS-Justiz RS0037892).Soweit der Antragsteller die Voraussetzungen der Gewährung von Vorschüssen nicht aufgrund der Aktenlage, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachzuweisen vermag, hat er diese gemäß Paragraph 11, Absatz 2, UVG durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Vertreters glaubhaft zu machen. Wenngleich damit das Antragsprinzip festgelegt ist, wird der Richter dadurch im Hinblick auf den im Außerstreitverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz nicht von der Verpflichtung entbunden, auf die Substantiierung des Vorbringens hinsichtlich aller Anspruchsvoraussetzungen hinzuwirken (EvBl 1994/15 = ÖA 1993, 148 = EFSlg 72.588; RIS-Justiz RS0037892).
Auch im vorliegenden Fall hätte daher die Mutter vom Erstgericht angeleitet werden müssen, in ihrem Protokollarantrag den für die Beurteilung dieses Antrages erforderlichen Sachverhalt vollständig zu behaupten. Da eine solche Anleitung unterblieb, ist eine verläßliche Beurteilung derzeit noch nicht möglich, so daß in Stattgebung des Revisionsrekurses die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben waren. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren den Vertreter des Kindes zur vollständigen Behauptung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes anzuleiten und auf dieser Grundlage neuerlich über den Vorschußantrag zu entscheiden haben.