Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Frage, ob die Voraussetzung nach § 4 Z 2 UVG, daß die Unterhalts(neu-)festsetzung "nicht gelingt", in jedem Fall zumindest einen diesbezüglich unternommenen Versuch bedingt oder nicht, sowie ob das Unterbleiben jedes derartigen Versuches ein Versagungsgrund für die Gewährung der Vorschüsse ist, von den Gerichten zweiter Instanz in letzter Zeit nicht einheitlich gelöst wurde (vgl EFSlg 57.462; 57.464; 57.472 f).Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Frage, ob die Voraussetzung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG, daß die Unterhalts(neu-)festsetzung "nicht gelingt", in jedem Fall zumindest einen diesbezüglich unternommenen Versuch bedingt oder nicht, sowie ob das Unterbleiben jedes derartigen Versuches ein Versagungsgrund für die Gewährung der Vorschüsse ist, von den Gerichten zweiter Instanz in letzter Zeit nicht einheitlich gelöst wurde vergleiche EFSlg 57.462; 57.464; 57.472 f).
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner, soweit ersichtlich bisher nicht veröffentlichten Entscheidung vom 10.5.1990, 6 Ob 589/90, ausgesprochen, daß der Unterhaltsvorschußwerber bzw sein Vertreter, verpflichtet sind, in den Grenzen des Zumutbaren um die Schaffung eines Exekutionstitels bemüht zu sein. Praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung sind jedoch nicht zu fordern. Er hat hiezu, gestützt auf die Gesetzesmaterialien, im wesentlichen ausgeführt, daß die durch das Unterhaltsvorschußgesetz gewährten Ansprüche in erster Linie auf eine wirksame Sicherung bereits festgesetzter Unterhaltsansprüche abzielen, indem anstelle des Unterhaltspflichtigen Leistungen aus öffentlichen Mitteln erfolgen, die aber nur aushilfsweise als Vorschuß auf die vom Unterhaltspflichtigen kraft Gesetzes geschuldeten Leistungen bestimmt sind und sich daher in den Grenzen dieses Unterhaltsanspruches zu halten haben. Das vorschußwerbende Kind soll daher grundsätzlich primär die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs ausschöpfen. Die Leistungen aus öffentlichen Mitteln sollen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz nur ein Ersatz für die nicht rechtzeitig geleisteten Zahlungen des Unterhaltsschuldners sein. Sie sollen im Regelfall nur sichern, daß die einem Kind titelmäßig zugesprochenen Unterhaltsbeträge rechtzeitig zur Verfügung stehen. Entsprechend dem Zweck der Institution ist nur die Einbringlichmachung eines konkreten, gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu gewährleisten. Es muß daher auch der Vorschußwerber alles Zumutbare zur Unterhaltsfestsetzung unternehmen.
Nichts anderes kann auch für den Fall einer bloßen Erhöhung gelten. Damit im Einklang steht auch die Rechtsansicht der zweiten Instanz. Nicht gefolgt werden kann ihr jedoch darin, daß hier eine Unterhaltserhöhung praktisch aussichtslos und daher entsprechende Bemühungen vor Vorschußgewährung nicht zu fordern seien. Dem Rechtsmittelwerber ist zunächst darin beizupflichten, daß jedenfalls eine Unterhaltserhöhung bei unbekanntem Aufenthalt des Unterhaltsschuldners auch nach den Grundsätzen der Anspannungstheorie nicht ausgeschlossen ist (SZ 53/54; Jus extra 1990/436 = 8 Ob 543/90). Der Oberste Gerichtshof hat auch ausgesprochen, daß bei einer durch die allgemeine Veränderung der Lebenshaltungskosten und durch einen erhöhten Bedarf des älter gewordenen Kindes bedingten Erhöhung die Beweislast, zur Bezahlung des entsprechend erhöhten Unterhaltsbetrages nicht in der Lage zu sein, den Unterhaltspflichtigen trifft (SZ 53/54, zustimmend Pichler in ÖA 1981, 67). Für den am 13.12.1982 geborenen mj.Thomas David verpflichtete sich der Vater mit Unterhaltsvereinbarung vom 24.1.1983 zu einem monatlichen Unerhalt von S 1.300. Der Vater, der von Beruf technischer Zeichner ist, war damals ohne Beschäftigung (ON 1). Die Unterhaltsvereinbarung mit der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung betreffend den am 30.1.1984 geborenen Christopher Daniel stammt vom 6.3.1984 und lautet auf S 1.500 monatlich. Auch damals war der Vater arbeitslos. Er verfügt jedoch über eine Landwirtschaft, die verpachtet ist (ON 25 S 7; vgl auch die im Akt erliegenden Grundbuchsauszüge über den Liegenschaftsbesitz des Vaters - AS 73 f). Eine Veränderung der Lebenshaltungskosten, insbesondere aber ein erhöhter Bedarf der nunmehr 6 bis 7 Jahre alten Kinder kann nicht zweifelhaft sein. Nach den obgenannten Grundsätzen kann aber auch nicht gesagt werden, daß eine Unterhaltserhöhung praktisch aussichtslos wäre. Es liegen dann aber die Voraussetzungen für eine Vorschußgewährung nach § 4 Z 2 UVG derzeit jedenfalls nicht vor.Nichts anderes kann auch für den Fall einer bloßen Erhöhung gelten. Damit im Einklang steht auch die Rechtsansicht der zweiten Instanz. Nicht gefolgt werden kann ihr jedoch darin, daß hier eine Unterhaltserhöhung praktisch aussichtslos und daher entsprechende Bemühungen vor Vorschußgewährung nicht zu fordern seien. Dem Rechtsmittelwerber ist zunächst darin beizupflichten, daß jedenfalls eine Unterhaltserhöhung bei unbekanntem Aufenthalt des Unterhaltsschuldners auch nach den Grundsätzen der Anspannungstheorie nicht ausgeschlossen ist (SZ 53/54; Jus extra 1990/436 = 8 Ob 543/90). Der Oberste Gerichtshof hat auch ausgesprochen, daß bei einer durch die allgemeine Veränderung der Lebenshaltungskosten und durch einen erhöhten Bedarf des älter gewordenen Kindes bedingten Erhöhung die Beweislast, zur Bezahlung des entsprechend erhöhten Unterhaltsbetrages nicht in der Lage zu sein, den Unterhaltspflichtigen trifft (SZ 53/54, zustimmend Pichler in ÖA 1981, 67). Für den am 13.12.1982 geborenen mj.Thomas David verpflichtete sich der Vater mit Unterhaltsvereinbarung vom 24.1.1983 zu einem monatlichen Unerhalt von S 1.300. Der Vater, der von Beruf technischer Zeichner ist, war damals ohne Beschäftigung (ON 1). Die Unterhaltsvereinbarung mit der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung betreffend den am 30.1.1984 geborenen Christopher Daniel stammt vom 6.3.1984 und lautet auf S 1.500 monatlich. Auch damals war der Vater arbeitslos. Er verfügt jedoch über eine Landwirtschaft, die verpachtet ist (ON 25 S 7; vergleiche auch die im Akt erliegenden Grundbuchsauszüge über den Liegenschaftsbesitz des Vaters - AS 73 f). Eine Veränderung der Lebenshaltungskosten, insbesondere aber ein erhöhter Bedarf der nunmehr 6 bis 7 Jahre alten Kinder kann nicht zweifelhaft sein. Nach den obgenannten Grundsätzen kann aber auch nicht gesagt werden, daß eine Unterhaltserhöhung praktisch aussichtslos wäre. Es liegen dann aber die Voraussetzungen für eine Vorschußgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG derzeit jedenfalls nicht vor.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.