Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung über den Antrag auf Weitergewährung der Vorschüsse auf den von einem unbekannten Aufenthaltes im Ausland weilenden Unterhaltsschuldner nach dem Gesetz geschuldeten Unterhalt von der in der Rechtsprechung der Rechtsmittelinstanzen in den letzten Jahren nicht einheitlich beantworteten Auslegungsfrage abhängt, ob die Voraussetzung nach § 4 Z 2 UVG, daß die Unterhalts(neu-)festsetzung "nicht gelingt", in jedem Falle zumindest einen diesbezüglich unternommenen Versuch bedinge oder nicht, sowie ob das Unterbleiben jedes derartigen Versuches ein Versagungsgrund für die Weitergewährung der Vorschüsse gemäß § 4 Z 2 UVG für einen weiteren Dreijahreszeitraum sei. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung über den Antrag auf Weitergewährung der Vorschüsse auf den von einem unbekannten Aufenthaltes im Ausland weilenden Unterhaltsschuldner nach dem Gesetz geschuldeten Unterhalt von der in der Rechtsprechung der Rechtsmittelinstanzen in den letzten Jahren nicht einheitlich beantworteten Auslegungsfrage abhängt, ob die Voraussetzung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG, daß die Unterhalts(neu-)festsetzung "nicht gelingt", in jedem Falle zumindest einen diesbezüglich unternommenen Versuch bedinge oder nicht, sowie ob das Unterbleiben jedes derartigen Versuches ein Versagungsgrund für die Weitergewährung der Vorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG für einen weiteren Dreijahreszeitraum sei. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß die Rechtsmittelausführung, der Unterhaltsschuldner sei nach der Aktenlage unter einer bestimmten Anschrift in Kairo wohnhaft, von der Sachverhaltsgrundlage des angefochtenen Beschlusses abweicht. Für die Rechtsmittelerledigung ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, daß der derzeitige, vermutlich im ägyptischen Heimatland gelegene Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners im Inland nicht bekannt ist.
Der Rechtsmittelwerber vertritt die Auffassung, die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Z 2 UVG seien ausnahmslos erst dann erfüllt, wenn ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren gegen den Unterhaltsschuldner - wenn auch erfolglos - wenigstens eingeleitet worden sei.Der Rechtsmittelwerber vertritt die Auffassung, die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG seien ausnahmslos erst dann erfüllt, wenn ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren gegen den Unterhaltsschuldner - wenn auch erfolglos - wenigstens eingeleitet worden sei.
In dem vom Rechtsmittelwerber nicht besonders hervorgehobenen Fall einer Weitergewährung ist darüber hinaus zu prüfen, welchen Einfluß es auf den Anspruch auf Weitergewährung von Vorschüssen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz 1985 übt, wenn das einen Vorschuß beziehende Kind durch seinen gesetzlichen Vertreter - ohne nähere Ausführungen dazu - im abgelaufenen dreijährigen Vorschußzeitraum keinerlei Bemühungen zur Vorbereitung und Einleitung eines entsprechenden Unterhaltsfestsetzungsverfahrens unternommen hat.
Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Die durch das Unterhaltsvorschußgesetz gewährten Ansprüche zielen in erster Linie auf eine wirksame Sicherung bereits festgesetzter Unterhaltsansprüche ab, indem anstelle des Unterhaltspflichtigen Leistungen aus öffentlichen Mitteln erfolgen, die aber nur aushilfsweise als Vorschuß auf die vom Unterhaltspflichtigen kraft Gesetzes geschuldeten Leistungen bestimmt sind und sich daher in den Grenzen dieses Unterhaltsanspruches zu halten haben. Das vorschußwerbende Kind soll daher grundsätzlich primär die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Unterhaltsanspruches ausschöpfen (vgl EBzRV 5 BlgNR XIV.GP, 5 ff, insbesondere 10 zu § 3). Die Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem Unterhaltsvorschußgesetz 1985 sollen nur ein Ersatz für die nicht rechtzeitig geleisteten und deshalb ihren Zweck verfehlenden Zahlungen des Unterhaltsschuldners sein. Deshalb werden die Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschußgesetz 1985 auch in ihrem Ausmaß im Regelfall durch die konkrete Unterhaltsfestsetzung begrenzt. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz 1985 sichern im Regelfall nur, daß die einem Kind titelmäßig zugesprochenen Unterhaltsbeträge rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz 1985 gewährleisten auf diese Weise die Einbringlichkeit titelmäßig zuerkannter Unterhaltsansprüche.Die durch das Unterhaltsvorschußgesetz gewährten Ansprüche zielen in erster Linie auf eine wirksame Sicherung bereits festgesetzter Unterhaltsansprüche ab, indem anstelle des Unterhaltspflichtigen Leistungen aus öffentlichen Mitteln erfolgen, die aber nur aushilfsweise als Vorschuß auf die vom Unterhaltspflichtigen kraft Gesetzes geschuldeten Leistungen bestimmt sind und sich daher in den Grenzen dieses Unterhaltsanspruches zu halten haben. Das vorschußwerbende Kind soll daher grundsätzlich primär die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Unterhaltsanspruches ausschöpfen vergleiche EBzRV 5 BlgNR römisch vierzehn.GP, 5 ff, insbesondere 10 zu Paragraph 3,). Die Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem Unterhaltsvorschußgesetz 1985 sollen nur ein Ersatz für die nicht rechtzeitig geleisteten und deshalb ihren Zweck verfehlenden Zahlungen des Unterhaltsschuldners sein. Deshalb werden die Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschußgesetz 1985 auch in ihrem Ausmaß im Regelfall durch die konkrete Unterhaltsfestsetzung begrenzt. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz 1985 sichern im Regelfall nur, daß die einem Kind titelmäßig zugesprochenen Unterhaltsbeträge rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz 1985 gewährleisten auf diese Weise die Einbringlichkeit titelmäßig zuerkannter Unterhaltsansprüche.
Wirtschaftlich betrachtet tritt der Bund aufgrund der ihm nach dem Unterhaltsvorschußgesetz 1985 auferlegten Leistungspflichten als Garant für die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der dem Unterhaltsschuldner aufgrund des Gesetzes gegenüber dem minderjährigen Kind geschuldeten Unterhaltsleistungen auf. Dieser Grundsatz wird auch dann nicht aufgegeben, wenn das Unterhaltsvorschußgesetz 1985 die Vorschußgewährung nicht an das Vorhandensein eines Exekutionstitels über den geschuldeten Unterhaltsbeitrag knüpft.
Nach § 4 Z 2 UVG sind Vorschüsse auch dann zu gewähren, wenn die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages... aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners nicht gelingt, außer dieser ist nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung... nicht imstande.Nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG sind Vorschüsse auch dann zu gewähren, wenn die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages... aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners nicht gelingt, außer dieser ist nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung... nicht imstande.
Auch in diesem Falle bleibt der Grundsatz aufrecht, daß die Vorschußleistung aus öffentlichen Mitteln wie die Garantenpflicht nur an die Stelle der vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten, wenn auch betraglich noch nicht festgesetzten Leistungen zu treten hat (vgl § 7 Abs 1 Z 2 UVG).Auch in diesem Falle bleibt der Grundsatz aufrecht, daß die Vorschußleistung aus öffentlichen Mitteln wie die Garantenpflicht nur an die Stelle der vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten, wenn auch betraglich noch nicht festgesetzten Leistungen zu treten hat vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG).
Zwar hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine Obliegenheit des vorschußwerbenden oder -beziehenden Kindes aufgestellt, daß es um die Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner emsig bemüht sein müsse, insbesondere hat das Gesetz keinen entsprechenden speziellen Versagungs- oder Einstellungsgrund normiert. Dennoch wird aus dem im Sinne der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dargelegten Zweck der Institution, nur die Einbringlichmachung eines konkreten gesetzlichen Unterhaltsanspruches zu gewährleisten, die Obliegenheit des Kindes gefolgert werden müssen, auch im Ausnahmefall des § 4 Z 2 UVG alles Zumutbare zur Unterhaltsfestsetzung zu unternehmen:Zwar hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine Obliegenheit des vorschußwerbenden oder -beziehenden Kindes aufgestellt, daß es um die Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner emsig bemüht sein müsse, insbesondere hat das Gesetz keinen entsprechenden speziellen Versagungs- oder Einstellungsgrund normiert. Dennoch wird aus dem im Sinne der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dargelegten Zweck der Institution, nur die Einbringlichmachung eines konkreten gesetzlichen Unterhaltsanspruches zu gewährleisten, die Obliegenheit des Kindes gefolgert werden müssen, auch im Ausnahmefall des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG alles Zumutbare zur Unterhaltsfestsetzung zu unternehmen:
Ein Fortbezug von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz 1985 trotz Unterbleibens zumutbarer Bemühungen um die Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner bedeutete Rechtsmißbrauch.
Ein solcher wäre auch im Falle einer Entscheidung über einen Antrag auf Weitergewährung nach § 18 UVG von Amts wegen aufzugreifen. Praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung sind allerdings vom vorschußwerbenden oder -beziehenden Kind und seinem gesetzlichen Vertreter nicht zu fordern (im selben Sinne Knoll, Komm. zum UVG, ÖA, § 4 Z 2 und 3 Rz 10).Ein solcher wäre auch im Falle einer Entscheidung über einen Antrag auf Weitergewährung nach Paragraph 18, UVG von Amts wegen aufzugreifen. Praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung sind allerdings vom vorschußwerbenden oder -beziehenden Kind und seinem gesetzlichen Vertreter nicht zu fordern (im selben Sinne Knoll, Komm. zum UVG, ÖA, Paragraph 4, Ziffer 2 und 3 Rz 10).
Das Unterbleiben solcher Bemühungen stünde einer Vorschußgewährung nach § 4 Z 2 UVG nicht entgegen. Die Unterhaltsfestsetzung gelingt nicht nur dann nicht, wenn trotz Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für eine Unterhaltsfestsetzung ein tatsächlich gestellter entsprechender Antrag aus Gründen, die in der Person des Unterhaltsschuldners gelegen sind, nicht in einer dem Unterhaltszweck angemessenen Zeit zum Erfolg führt, sondern schon dann, wenn ein solcher Antrag von vornherein deshalb unterbleibt, weil er aus Gründen, die in der Person des Unterhaltsschuldners liegen, nach objektiver Vorausschau zu keinem Erfolg führen kann.Das Unterbleiben solcher Bemühungen stünde einer Vorschußgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG nicht entgegen. Die Unterhaltsfestsetzung gelingt nicht nur dann nicht, wenn trotz Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für eine Unterhaltsfestsetzung ein tatsächlich gestellter entsprechender Antrag aus Gründen, die in der Person des Unterhaltsschuldners gelegen sind, nicht in einer dem Unterhaltszweck angemessenen Zeit zum Erfolg führt, sondern schon dann, wenn ein solcher Antrag von vornherein deshalb unterbleibt, weil er aus Gründen, die in der Person des Unterhaltsschuldners liegen, nach objektiver Vorausschau zu keinem Erfolg führen kann.
Bei einem unbekannten Aufenthalt des Unterhaltsschuldners im Ausland hängt diese Beurteilung von den vertraglichen Regelungen und den praktischen Erfahrungen im Behördenverkehr mit den betreffenden ausländischen Stellen ab (vgl EFSlg 57.463, 54.709, 54.716 und 46.454, 51.859, 31.889).Bei einem unbekannten Aufenthalt des Unterhaltsschuldners im Ausland hängt diese Beurteilung von den vertraglichen Regelungen und den praktischen Erfahrungen im Behördenverkehr mit den betreffenden ausländischen Stellen ab vergleiche EFSlg 57.463, 54.709, 54.716 und 46.454, 51.859, 31.889).
Einen Unterhaltsfestsetzungsantrag gegen den sich höchstwahrscheinlich in seinem ägyptischen Heimatland unbekannten Aufenthaltes befindlichen Unterhaltsschulder bei völliger Ungewißheit über dessen Arbeits-, Vermögens- und sonstige Lebensverhältnisse haben die Vorinstanzen nach den aktenkundigen Umständen mit Recht als überflüssig und entbehrlich angesehen und nicht als Versagungsgrund wegen Obliegenheitsverletzung gewertet. Von einem den Fortbezug der Vorschüsse nach dem Unterhaltsvorschußgesetz 1985 als Rechtsmißbrauch zu qualifizierenden Unterbleiben von Bemühungen zur Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner könnte auch dann nicht gesprochen werden, wenn bisher unversucht gelassen worden sein sollte, den derzeitigen Aufenthalt und soweit wie möglich auch die derzeitigen Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners ausgehend von dessen zuletzt bekannter Heimatanschrift durch die österreichischen Vertretungsbehörden oder über deren Vermittlung durch entsprechende Amtsstellen in Ägypten ermitteln zu lassen. Sollten freilich auch in Hinkunft derartige Schritte ohne triftigen Grund unterbleiben, könnte dies als Obliegenheitsverletzung gewertet werden, die den Fortbezug der Vorschüsse nach dem Unterhaltsvorschußgesetz 1985 als Rechtsmißbrauch erscheinen ließe. Dem Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes war aber aus den dargelegten Gründen ein Erfolg zu versagen.